BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Kuwait)

Luftverkehrsabkommen (Kuwait)

In Kraft seit 11. Mai 1980
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeutet, soweit sich aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt,

a) „die Konvention“ das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und schließt jeden gemäß Artikel 90 der Konvention beschlossenen Anhang sowie jede Änderung der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, die von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen worden sind;

b) „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr, im Falle der Regierung des Staates Kuwait das Generaldirektorium für Zivilluftfahrt, und/oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Ausübung der derzeit von den genannten Behörden wahrgenommenen Funktionen gesetzlich ermächtigt ist;

c) „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das ein Vertragschließender Teil dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel 3 dieses Abkommens als ein Fluglinienunternehmen schriftlich namhaft gemacht hat, welches die vereinbarten Fluglinien auf den nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken betreibt;

d) „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und die daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität des betreffenden Staates;

e) „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht;

f) „Internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;

g) „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftbeförderungsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;

h) „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;

i) „Kapazität“:

1. in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges.

2. in bezug auf eine festgelegte Fluglinie das Beförderungsangebot des auf einer solchen Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz;

j) der Ausdruck „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Fluggepäck und Fracht bezahlten Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agentur und sonstige Hilfsdienste, jedoch ausschließlich der Entgelte oder der Bedingungen für die Beförderung von Post;

k) bedeutet „Flugstreckenplan“ den diesem Abkommen beiliegenden oder nach den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 13 dieses Abkommens abgeänderten Flugstreckenplan. Der Flugstreckenplan bildet einen Bestandteil dieses Abkommens; jede Bezugnahme auf das Abkommen schließt, sofern nichts anderes vorgesehen ist, den Flugstreckenplan mit ein.

ARTIKEL 2

Art. 2 Verkehrsrechte

(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen festgelegten Rechte, um es dem von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu ermöglichen, internationale Fluglinien auf den in dem entsprechenden Abschnitt des Flugstreckenplanes zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken zu errichten und zu betreiben (im folgenden als „vereinbarte Fluglinien“ und „festgelegte Flugstrecken“ bezeichnet).

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießt das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende

Rechte:

a) ohne Landung das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu überfliegen;

b) nichtgewerbliche Landungen im genannten Hoheitsgebiet durchzuführen, und

c) Landungen im genannten Hoheitsgebiet an dem für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkt oder Punkten zum Zwecke des Absetzens und Aufnehmens von Fluggästen, Post und Fracht im internationalen Verkehr durchzuführen.

ARTIKEL 3

Art. 3 Namhaftmachung und Bewilligung

(1) Die vereinbarten Fluglinien auf den gemäß Absatz 1 Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken können jederzeit aufgenommen werden, sofern

a) der Vertragschließende Teil, dem die in Absatz 2 Artikel 2 festgelegten Rechte gewährt worden sind, ein Fluglinienunternehmen schriftlich namhaft gemacht hat, und

b) der diese Rechte gewährende Vertragschließende Teil dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Aufnahme des Fluglinienverkehrs bewilligt hat.

(2) Der diese Rechte gewährende Vertragschließende Teil hat vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels unverzüglich die genannte Bewilligung zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien zu erteilen, vorausgesetzt, daß ein Tarif bezüglich der vereinbarten Fluglinie gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens festgesetzt worden ist.

(3) Das von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann dazu aufgefordert werden, dem anderen Vertragschließenden Teil nachzuweisen, daß es befähigt ist, die Bedingungen zu erfüllen, die in den Gesetzen und Vorschriften festgelegt sind, die dieser Vertragschließende Teil normaler- und billigerweise im Einklang mit den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien anwendet.

(4) Jeder Vertragschließende Teil kann die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Rechte einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen vorenthalten, wenn dieses Fluglinienunternehmen über Anforderung nicht den Nachweis zu erbringen vermag, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle bei dem dieses Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teil oder bei dessen Staatsangehörigen oder Körperschaften liegen.

ARTIKEL 4

Art. 4 Widerruf, Einschränkung und Auflage von Bedingungen

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens bestimmten Vorrechte durch das vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auszusetzen oder für die Ausübung jener Rechte durch dieses Fluglinienunternehmen die von ihm als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn das Fluglinienunternehmen den Gesetzen oder Vorschriften des diese Rechte gewährenden Vertragschließenden Teiles nicht nachkommt oder es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen durchzuführen; dies mit der Maßgabe, daß von diesem Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil Gebrauch gemacht wird, sofern nicht eine sofortige Aussetzung oder Auferlegung von Bedingungen für nötig befunden wird, um weitere Verletzungen von Gesetzen oder Vorschriften hintanzuhalten, oder dies im Interesse der Flugsicherheit gelegen ist.

(2) Handelt ein Vertragschließender Teil im Sinne dieses Artikels, so werden die Rechte beider Vertragschließenden Teile hiedurch nicht beeinträchtigt.

ARTIKEL 5

Art. 5 Befreiung von Zöllen sowie anderen Gebühren und Abgaben

(1) Die von dem durch einen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausstattung, Ersatzteile, Treib- und Schmierstoff – sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrung, Getränke und Tabak), die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge befinden, sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zollabgaben, Beschaugebühren sowie sonstigen Gebühren oder Abgaben befreit, sofern diese Ausstattung und Vorräte bis zum Zeitpunkt ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

(2) Vorräte an Treibstoffen, Schmiermitteln, Ersatzteilen, üblicher Ausstattung sowie Bordvorräte, die durch oder für das durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles eingebracht oder an Bord eines Luftfahrzeuges genommen werden und ausschließlich für den Gebrauch im Betrieb internationaler Fluglinien bestimmt sind, sind von allen staatlichen Gebühren und Abgaben einschließlich Zollabgaben und Beschaugebühren, wie sie im Hoheitsgebiet dieses Vertragschließenden Teiles eingehoben werden, befreit, auch sofern diese Vorräte auf jenen Abschnitten des Fluges gebraucht werden, der über das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles führt, wo sie an Bord genommen wurden. Hinsichtlich dieser vorbezeichneten Gegenstände kann gefordert werden, daß sie unter Zollaufsicht oder -kontrolle gehalten werden.

(3) Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile, Bordvorräte sowie Treibstoff- und Schmiermittelvorräte, die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles verbleiben, dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit der Zustimmung der Zollbehörden dieses Vertragschließenden Teiles entladen werden. Diese können verlangen, daß die in Rede stehenden Gegenstände bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen, im Einklang mit Zollvorschriften stehenden Verwendung ihrer Aufsicht unterstellt werden.

ARTIKEL 6

Art. 6 Finanzielle Bestimmungen

Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich, dem anderen Vertragschließenden Teil die freie Überweisung des in seinem Hoheitsgebiet von dem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen aus der Beförderung von Fluggästen, Fluggepäck, Postsendungen und Fracht erzielten Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs zu gewähren. Sofern das Zahlungssystem zwischen den Vertragschließenden Teilen einer besonderen Vereinbarung unterliegt, ist diese anzuwenden.

ARTIKEL 7

Art. 7 Direkter Transitverkehr

Fluggäste auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles werden einer vereinfachten Form der Zoll- und einreisebehördlichen Kontrolle unterworfen. Gepäck und Fracht sind von Zollabgaben, Beschaugebühren sowie anderen staatlichen Gebühren und Abgaben befreit, sofern sie sich im direkten Transit befinden.

ARTIKEL 8

Art. 8 Kapazitätsvorschriften

(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zu geben, Fluglinien auf jeder nach Absatz 1 Artikel 2 dieses Abkommens zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten festgelegten Flugstrecke zu betreiben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den nach Absatz 1

Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die das letztere Fluglinienunternehmen auf den Flugstrecken oder Abschnitten davon betreibt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen angebotenen vereinbarten Fluglinien haben ihren Hauptzweck in der Bereitstellung von Beförderungskapazität zu einem angemessenen Auslastungsgrad, die dem laufenden und normalerweise vorhersehbaren Bedarf nach Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht aus oder nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der dieses Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, entspricht.

Das Recht des von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens, an dem festgelegten Punkt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles internationalen Luftverkehr nach oder aus Drittländern aufzunehmen oder abzusetzen, hat im Einklang mit den Grundsätzen zu erfolgen, daß dieser Luftverkehr ergänzender Art ist und die Kapazität sich zu richten hat nach:

a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, und den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken;

b) dem Verkehrsbedarf der Gebiete, die das Fluglinienunternehmen durchquert nach Berücksichtigung anderer Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten eingerichtet sind, die dieses Gebiet umfassen, und

c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.

(4) Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erzielen, haben die Fluglinienunternehmen die Frequenz ihrer Fluglinien, die Typen der einzusetzenden Luftfahrzeuge sowie die Flugpläne, einschließlich der Betriebstage und der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten zeitgerecht zu vereinbaren.

(5) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf die vorerwähnten Flugpläne nicht einigen, so haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile sich um eine Regelung dieser Fragen zu bemühen.

ARTIKEL 9

Art. 9 Genehmigung von Flugplänen

(1) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben gemäß Artikel 8 dieses Abkommens die Flugpläne den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor der Aufnahme des Fluglinienverkehrs auf den gemäß Absatz 1 Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken bekanntzugeben. Dies gilt ebenso für spätere Änderungen sowie vor jedem Sommer- und Winterflugplan.

(2) Die Luftfahrtbehörden, die solche Flugpläne erhalten, haben in der Regel die Flugpläne zu genehmigen oder Änderungen dazu vorzuschlagen. Auf jeden Fall werden die nahmhaft gemachten Fluglinienunternehmen ihren Fluglinienverkehr nicht aufnehmen, bevor die Flugpläne von den betreffenden Luftfahrtbehörden genehmigt sind. Diese Regelung gilt auch für spätere Änderungen.

(3) Die für eine Periode gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 sowie dieses Artikels erstellten Flugpläne bleiben solange für die entsprechenden Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne erstellt sind.

ARTIKEL 10

Art. 10 Information und Statistik

Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen alle periodischen oder sonstigen statistischen Unterlagen zu übermitteln, die zum Zwecke der Überprüfung der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles auf den nach Absatz 1 Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken bereitgestellten Kapazität billigerweise verlangt werden können. Solche Angaben haben alle Informationen zu umfassen, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens erforderlich sind.

ARTIKEL 11

Art. 11 Beförderungstarife

(1) Die Tarife auf einer vereinbarten Fluglinie sind in angemessener Höhe festzusetzen, wobei auf alle erheblichen Faktoren einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns, der Verkehrsmerkmale der verschiedenen Flugstrecken (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) sowie der Tarife anderer Fluglinienunternehmen auf irgendeinem Abschnitt der festgelegten Flugstrecke gebührend Bedacht zu nehmen ist. Die Tarife sind gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Artikels festzusetzen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife sind, wenn möglich, hinsichtlich jeder der festgelegten Flugstrecken von den betroffenen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu vereinbaren, nötigenfalls in Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen, die die ganze oder nur einen Teil dieser Flugstrecke betreiben; eine solche Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen. Die so vereinbarten Tarife unterliegen der Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile und sind diesen Behörden mindestens 90 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Einführung dieser Tarife vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.

(3) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich auf einen dieser Tarife nicht einigen oder kommt aus einem anderen Grund eine Tarifvereinbarung gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht zustande, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile bemühen, den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.

(4) Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 3 nicht einigen, so wird die Angelegenheit den Vertragschließenden Teilen zur Beilegung gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 dieses Abkommens übertragen.

(5) Bis zur Festsetzung der Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels bleiben die bereits gültigen Tarife in Kraft. Dennoch darf ein Tarif kraft dieses Absatzes nur bis höchstens 12 Monate nach dem Zeitpunkt, an dem er sonst außer Kraft getreten wäre, in Geltung bleiben.

ARTIKEL 12

Art. 12 Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

(1) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teiles ist dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal zu beschäftigen sowie im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Büros einzurichten und zu führen.

(2) Ferner ist dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Artikel 12 (bis)

Art. 12a Sicherheit der Zivilluftfahrt

1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragschließenden Teile, daß ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen integralen Bestandteil dieses Abkommens darstellt. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die Vertragschließenden Teile insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen *), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen **), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ***), oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem die beiden Vertragschließenden Teile angehören werden.

2. Die Vertragschließenden Teile gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragschließenden Teile handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den Sicherheitsstandards für die Luftfahrt und, soweit sie von ihnen angewendet werden, den Empfehlungen, die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegt und als Anhänge zum Chicagoer Abkommen bezeichnet worden sind; sie werden die Betreiber von bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet dazu anhalten, daß sie in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln. In diesem Abschnitt schließt der Hinweis auf die Sicherheitsstandards für die Luftfahrt jede Abweichung mit ein, die von dem betreffenden Vertragschließenden Teil notifiziert worden ist.

4. Beide Vertragschließenden Teile tragen dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um das Luftfahrzeug zu schützen, die Fluggäste und die von ihnen mitgeführten Gegenstände zu durchleuchten und die Besatzungsmitglieder, die Fracht (einschließlich Handgepäck) und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer entsprechenden Kontrolle zu unterziehen und die Maßnahmen anzupassen, um einer Erhöhung der Bedrohung zu begegnen. Beide Vertragschließenden Teile kommen überein, daß ihre Luftlinienunternehmen dazu angehalten werden können, die von dem anderen Vertragschließenden Teil geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Gebiete dieses anderen Vertragschließenden Teiles zu befolgen. Jeder der Vertragschließenden Teile hat weiters jedwedes Ersuchen des anderen Vertragschließenden Teiles zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer konkreten Bedrohung wohlwollend zu behandeln.

5. Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein derartiger Vorfall, so gewähren die Vertragschließenden Teile einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen Beendigung eines derartigen Vorfalles oder der Gefahr eines solchen mit dem geringstmöglichen Risiko für Leib und Leben.

6. Sollte ein Vertragschließender Teil einen begründeten Verdacht haben, daß der andere Vertragschließende Teil von den in diesem Artikel genannten Bestimmungen abgewichen ist, so kann der erstgenannte Vertragschließende Teil um sofortige Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Diese Beratungen werden auf ein Übereinkommen über die Maßnahmen abzielen, die geeignet sind, die unmittelbareren Gründe für die Besorgnis zu beseitigen und im Rahmen der ICAO-Sicherheitsstandards die nötigen Handlungen zur Herstellung entsprechender Sicherheitsbedingungen zu setzen.

7. Jeder Vertragschließende Teil ergreift die ihm zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen um sicherzustellen, daß ein Luftfahrzeug, gegen das ein Akt widerrechtlicher Inbesitznahme oder andere Handlungen widerrechtlicher Eingriffe gesetzt worden sind, das auf seinem Hoheitsgebiet gelandet ist, am Boden festgehalten wird, es sei denn, der Abflug ist aufgrund der übergeordneten Pflicht zum Schutz menschlichen Lebens erforderlich. Wo immer durchführbar, werden derartige Maßnahmen aufgrund gegenseitiger Beratungen ergriffen.

___________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974

ARTIKEL 13

Art. 13 Beratungen und Abänderungen

(1) Ein Meinungsaustausch wird erforderlichenfalls zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile stattfinden, um eine enge Zusammenarbeit und Übereinstimmung in allen auf die Anwendung dieses Abkommens bezüglichen Angelegenheiten herzustellen.

(2) Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit um Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil zum Zwecke der Abänderung dieses Abkommens oder des Flugstreckenplanes ersuchen. Diese Beratungen haben innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Einganges eines solchen Ersuchens zu erfolgen. Alle aufgrund solcher Beratungen abgesprochenen Abänderungen zu diesem Abkommen werden von jedem Vertragschließenden Teil im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren genehmigt und treten zum Zeitpunkt des Austausches diplomatischer Noten in Kraft, die diese Genehmigung anzeigen.

(3) Bezieht sich die Abänderung nur auf den Flugstreckenplan, dann erfolgen die Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile. Treffen diese Behörden Absprachen über einen neuen oder geänderten Flugstreckenplan, so treten die abgesprochenen Abänderungen in Kraft, sobald sie durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt sind.

ARTIKEL 14

Art. 14 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Wenn sich eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergibt, werden sich die Vertragschließenden Parteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg untereinander beizulegen.

(2) Wenn die Vertragschließenden Teile innerhalb von 60 Tagen auf dem Verhandlungswege keine Einigung erreichen, so haben sie die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium, oder auf Antrag eines der Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen:

a) Jeder Vertragschließende Teil hat einen Schiedsrichter zu bestellen; wenn es ein Vertragschließender Teil verabsäumt, seinen Schiedsrichter innerhalb von 60 Tagen zu bestellen, wird dieser Schiedsrichter vom Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation auf Ersuchen des anderen Vertragschließenden Teiles bestellt.

b) Der dritte Schiedsrichter, der Staatsangehöriger eines Drittstaates sein muß und dem Schiedsgericht vorsitzt, ist zu ernennen entweder

1. einvernehmlich von den Vertragschließenden Teilen; oder

2. falls sich die Vertragschließenden Teile innerhalb von 60 Tagen nicht einigen, durch Bestellung seitens des Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation auf Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden Teile.

(3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Diese Entscheidungen sind für beide Vertragschließenden Teile bindend. Jeder Vertragschließende Teil trägt die Kosten seines eigenen Mitglieds wie auch seiner Vertretung im Schiedsgerichtsverfahren; die Kosten für den Vorsitzenden und alle anderen Kosten werden von den Vertragschließenden Teilen zu gleichen Teilen getragen. In jeder anderen Hinsicht hat das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst festzulegen.

ARTIKEL 15

Art. 15 Übereinstimmung mit multilateralen Übereinkommen

In dem Fall, daß ein von den Vertragschließenden Teilen angenommenes allgemeines multilaterales Luftverkehrsübereinkommen in Kraft tritt, gehen die Bestimmungen eines solchen Übereinkommens vor. Alle Beratungen hinsichtlich des Umfanges, in dem das vorliegende Abkommen durch die Bestimmungen des multilateralen Übereinkommens beendet, ersetzt, abgeändert oder ergänzt wird, haben gemäß Absatz 2 des Artikels 13 dieses Abkommens zu erfolgen.

ARTIKEL 16

Art. 16 Beendigung

Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege seine Entscheidung bekanntgeben, dieses Abkommen aufzukündigen. Eine Abschrift der Kündigung hat gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zu ergehen. Wird diese Kündigung ausgesprochen, so läuft dieses Abkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Einganges der Kündigungsmitteilung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, es sei denn, die betreffende Kündigung wird von den Vertragschließenden Teilen vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen. Verabsäumt es der andere Vertragschließende Teil, den Empfang zu bestätigen, dann gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt des Einganges ihrer Abschrift bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation erhalten.

ARTIKEL 17

Art. 17 Registrierung

Dieses Abkommen, der Flugstreckenplan sowie jede Abänderung dazu sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.

ARTIKEL 18

Art. 18 Überschriften

Überschriften sind in diesem Abkommen oberhalb jedes Artikels zu Bezugnahme- und praktischen Zwecken eingefügt und bestimmen,beschränken oder beschreiben in keiner Weise den Inhalt oder die Absichten dieses Abkommens.

ARTIKEL 19

Art. 19 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft, in welchen festgestellt wird, daß die nach den innerstaatlichen Gesetzen jedes Vertragschließenden Teiles erforderlichen Formalitäten erfüllt worden sind.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in zweifacher Urschrift in Kuwait am 4. Dezember des Jahres eintausendneunhundertneunundsiebzig in englischer Sprache.

ANHANG

Flugstreckenplan

Anl. 1

A. Flugstrecken, die in beiden Richtungen von dem durch die Österreichische Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden.

1. Herkunftspunkte 2. Zielpunkte
Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich Kuwait

B. Flugstrecken, die in beiden Richtungen von dem durch die Regierung des Staates Kuwait namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden.

1. Herkunftspunkte 2. Zielpunkte
Punkte im Hoheitsgebet des Staates Kuwait Wien

C. Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.