(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens bestimmten Vorrechte durch das vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auszusetzen oder für die Ausübung jener Rechte durch dieses Fluglinienunternehmen die von ihm als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn das Fluglinienunternehmen den Gesetzen oder Vorschriften des diese Rechte gewährenden Vertragschließenden Teiles nicht nachkommt oder es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen durchzuführen; dies mit der Maßgabe, daß von diesem Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil Gebrauch gemacht wird, sofern nicht eine sofortige Aussetzung oder Auferlegung von Bedingungen für nötig befunden wird, um weitere Verletzungen von Gesetzen oder Vorschriften hintanzuhalten, oder dies im Interesse der Flugsicherheit gelegen ist.
(2) Handelt ein Vertragschließender Teil im Sinne dieses Artikels, so werden die Rechte beider Vertragschließenden Teile hiedurch nicht beeinträchtigt.
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