(1) Die vereinbarten Fluglinien auf den gemäß Absatz 1 Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken können jederzeit aufgenommen werden, sofern
a) der Vertragschließende Teil, dem die in Absatz 2 Artikel 2 festgelegten Rechte gewährt worden sind, ein Fluglinienunternehmen schriftlich namhaft gemacht hat, und
b) der diese Rechte gewährende Vertragschließende Teil dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Aufnahme des Fluglinienverkehrs bewilligt hat.
(2) Der diese Rechte gewährende Vertragschließende Teil hat vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels unverzüglich die genannte Bewilligung zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien zu erteilen, vorausgesetzt, daß ein Tarif bezüglich der vereinbarten Fluglinie gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens festgesetzt worden ist.
(3) Das von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann dazu aufgefordert werden, dem anderen Vertragschließenden Teil nachzuweisen, daß es befähigt ist, die Bedingungen zu erfüllen, die in den Gesetzen und Vorschriften festgelegt sind, die dieser Vertragschließende Teil normaler- und billigerweise im Einklang mit den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien anwendet.
(4) Jeder Vertragschließende Teil kann die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Rechte einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen vorenthalten, wenn dieses Fluglinienunternehmen über Anforderung nicht den Nachweis zu erbringen vermag, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle bei dem dieses Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teil oder bei dessen Staatsangehörigen oder Körperschaften liegen.
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