(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen festgelegten Rechte, um es dem von diesem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu ermöglichen, internationale Fluglinien auf den in dem entsprechenden Abschnitt des Flugstreckenplanes zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken zu errichten und zu betreiben (im folgenden als „vereinbarte Fluglinien“ und „festgelegte Flugstrecken“ bezeichnet).
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießt das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende
Rechte:
a) ohne Landung das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu überfliegen;
b) nichtgewerbliche Landungen im genannten Hoheitsgebiet durchzuführen, und
c) Landungen im genannten Hoheitsgebiet an dem für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkt oder Punkten zum Zwecke des Absetzens und Aufnehmens von Fluggästen, Post und Fracht im internationalen Verkehr durchzuführen.
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