Im Sinne des vorliegenden Abkommens bedeutet, soweit sich aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt,
a) „die Konvention“ das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und schließt jeden gemäß Artikel 90 der Konvention beschlossenen Anhang sowie jede Änderung der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, die von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen worden sind;
b) „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr, im Falle der Regierung des Staates Kuwait das Generaldirektorium für Zivilluftfahrt, und/oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Ausübung der derzeit von den genannten Behörden wahrgenommenen Funktionen gesetzlich ermächtigt ist;
c) „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das ein Vertragschließender Teil dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel 3 dieses Abkommens als ein Fluglinienunternehmen schriftlich namhaft gemacht hat, welches die vereinbarten Fluglinien auf den nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken betreibt;
d) „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und die daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität des betreffenden Staates;
e) „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung mit Luftfahrzeugen zum Zwecke der öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht;
f) „Internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
g) „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftbeförderungsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
h) „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
i) „Kapazität“:
1. in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges.
2. in bezug auf eine festgelegte Fluglinie das Beförderungsangebot des auf einer solchen Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz;
j) der Ausdruck „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Fluggepäck und Fracht bezahlten Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agentur und sonstige Hilfsdienste, jedoch ausschließlich der Entgelte oder der Bedingungen für die Beförderung von Post;
k) bedeutet „Flugstreckenplan“ den diesem Abkommen beiliegenden oder nach den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 13 dieses Abkommens abgeänderten Flugstreckenplan. Der Flugstreckenplan bildet einen Bestandteil dieses Abkommens; jede Bezugnahme auf das Abkommen schließt, sofern nichts anderes vorgesehen ist, den Flugstreckenplan mit ein.
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