(1) Ein Meinungsaustausch wird erforderlichenfalls zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile stattfinden, um eine enge Zusammenarbeit und Übereinstimmung in allen auf die Anwendung dieses Abkommens bezüglichen Angelegenheiten herzustellen.
(2) Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit um Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil zum Zwecke der Abänderung dieses Abkommens oder des Flugstreckenplanes ersuchen. Diese Beratungen haben innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Einganges eines solchen Ersuchens zu erfolgen. Alle aufgrund solcher Beratungen abgesprochenen Abänderungen zu diesem Abkommen werden von jedem Vertragschließenden Teil im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren genehmigt und treten zum Zeitpunkt des Austausches diplomatischer Noten in Kraft, die diese Genehmigung anzeigen.
(3) Bezieht sich die Abänderung nur auf den Flugstreckenplan, dann erfolgen die Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile. Treffen diese Behörden Absprachen über einen neuen oder geänderten Flugstreckenplan, so treten die abgesprochenen Abänderungen in Kraft, sobald sie durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt sind.
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