(1) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben gemäß Artikel 8 dieses Abkommens die Flugpläne den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor der Aufnahme des Fluglinienverkehrs auf den gemäß Absatz 1 Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken bekanntzugeben. Dies gilt ebenso für spätere Änderungen sowie vor jedem Sommer- und Winterflugplan.
(2) Die Luftfahrtbehörden, die solche Flugpläne erhalten, haben in der Regel die Flugpläne zu genehmigen oder Änderungen dazu vorzuschlagen. Auf jeden Fall werden die nahmhaft gemachten Fluglinienunternehmen ihren Fluglinienverkehr nicht aufnehmen, bevor die Flugpläne von den betreffenden Luftfahrtbehörden genehmigt sind. Diese Regelung gilt auch für spätere Änderungen.
(3) Die für eine Periode gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 sowie dieses Artikels erstellten Flugpläne bleiben solange für die entsprechenden Flugplanperioden in Kraft, bis neue Flugpläne erstellt sind.
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