In dem Fall, daß ein von den Vertragschließenden Teilen angenommenes allgemeines multilaterales Luftverkehrsübereinkommen in Kraft tritt, gehen die Bestimmungen eines solchen Übereinkommens vor. Alle Beratungen hinsichtlich des Umfanges, in dem das vorliegende Abkommen durch die Bestimmungen des multilateralen Übereinkommens beendet, ersetzt, abgeändert oder ergänzt wird, haben gemäß Absatz 2 des Artikels 13 dieses Abkommens zu erfolgen.
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