(1) Die Tarife auf einer vereinbarten Fluglinie sind in angemessener Höhe festzusetzen, wobei auf alle erheblichen Faktoren einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns, der Verkehrsmerkmale der verschiedenen Flugstrecken (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) sowie der Tarife anderer Fluglinienunternehmen auf irgendeinem Abschnitt der festgelegten Flugstrecke gebührend Bedacht zu nehmen ist. Die Tarife sind gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Artikels festzusetzen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife sind, wenn möglich, hinsichtlich jeder der festgelegten Flugstrecken von den betroffenen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu vereinbaren, nötigenfalls in Fühlungnahme mit anderen Fluglinienunternehmen, die die ganze oder nur einen Teil dieser Flugstrecke betreiben; eine solche Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen. Die so vereinbarten Tarife unterliegen der Genehmigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile und sind diesen Behörden mindestens 90 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt der Einführung dieser Tarife vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.
(3) Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich auf einen dieser Tarife nicht einigen oder kommt aus einem anderen Grund eine Tarifvereinbarung gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht zustande, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile bemühen, den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
(4) Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festsetzung eines Tarifes gemäß Absatz 3 nicht einigen, so wird die Angelegenheit den Vertragschließenden Teilen zur Beilegung gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 dieses Abkommens übertragen.
(5) Bis zur Festsetzung der Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels bleiben die bereits gültigen Tarife in Kraft. Dennoch darf ein Tarif kraft dieses Absatzes nur bis höchstens 12 Monate nach dem Zeitpunkt, an dem er sonst außer Kraft getreten wäre, in Geltung bleiben.
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