A. Flugstrecken, die in beiden Richtungen von dem durch die Österreichische Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden.
1. Herkunftspunkte | 2. Zielpunkte |
Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich | Kuwait |
B. Flugstrecken, die in beiden Richtungen von dem durch die Regierung des Staates Kuwait namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betrieben werden.
1. Herkunftspunkte | 2. Zielpunkte |
Punkte im Hoheitsgebet des Staates Kuwait | Wien |
C. Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
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