(1) Die von dem durch einen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausstattung, Ersatzteile, Treib- und Schmierstoff – sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrung, Getränke und Tabak), die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge befinden, sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zollabgaben, Beschaugebühren sowie sonstigen Gebühren oder Abgaben befreit, sofern diese Ausstattung und Vorräte bis zum Zeitpunkt ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
(2) Vorräte an Treibstoffen, Schmiermitteln, Ersatzteilen, üblicher Ausstattung sowie Bordvorräte, die durch oder für das durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles eingebracht oder an Bord eines Luftfahrzeuges genommen werden und ausschließlich für den Gebrauch im Betrieb internationaler Fluglinien bestimmt sind, sind von allen staatlichen Gebühren und Abgaben einschließlich Zollabgaben und Beschaugebühren, wie sie im Hoheitsgebiet dieses Vertragschließenden Teiles eingehoben werden, befreit, auch sofern diese Vorräte auf jenen Abschnitten des Fluges gebraucht werden, der über das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles führt, wo sie an Bord genommen wurden. Hinsichtlich dieser vorbezeichneten Gegenstände kann gefordert werden, daß sie unter Zollaufsicht oder -kontrolle gehalten werden.
(3) Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile, Bordvorräte sowie Treibstoff- und Schmiermittelvorräte, die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles verbleiben, dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit der Zustimmung der Zollbehörden dieses Vertragschließenden Teiles entladen werden. Diese können verlangen, daß die in Rede stehenden Gegenstände bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen, im Einklang mit Zollvorschriften stehenden Verwendung ihrer Aufsicht unterstellt werden.
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