(1) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zu geben, Fluglinien auf jeder nach Absatz 1 Artikel 2 dieses Abkommens zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten festgelegten Flugstrecke zu betreiben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den nach Absatz 1
Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die das letztere Fluglinienunternehmen auf den Flugstrecken oder Abschnitten davon betreibt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen angebotenen vereinbarten Fluglinien haben ihren Hauptzweck in der Bereitstellung von Beförderungskapazität zu einem angemessenen Auslastungsgrad, die dem laufenden und normalerweise vorhersehbaren Bedarf nach Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht aus oder nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der dieses Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, entspricht.
Das Recht des von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens, an dem festgelegten Punkt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles internationalen Luftverkehr nach oder aus Drittländern aufzunehmen oder abzusetzen, hat im Einklang mit den Grundsätzen zu erfolgen, daß dieser Luftverkehr ergänzender Art ist und die Kapazität sich zu richten hat nach:
a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, und den Punkten auf den festgelegten Flugstrecken;
b) dem Verkehrsbedarf der Gebiete, die das Fluglinienunternehmen durchquert nach Berücksichtigung anderer Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten eingerichtet sind, die dieses Gebiet umfassen, und
c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
(4) Um eine gerechte und gleiche Behandlung der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zu erzielen, haben die Fluglinienunternehmen die Frequenz ihrer Fluglinien, die Typen der einzusetzenden Luftfahrzeuge sowie die Flugpläne, einschließlich der Betriebstage und der voraussichtlichen Ankunfts- und Abflugzeiten zeitgerecht zu vereinbaren.
(5) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf die vorerwähnten Flugpläne nicht einigen, so haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile sich um eine Regelung dieser Fragen zu bemühen.
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