(1) Wenn sich eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergibt, werden sich die Vertragschließenden Parteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg untereinander beizulegen.
(2) Wenn die Vertragschließenden Teile innerhalb von 60 Tagen auf dem Verhandlungswege keine Einigung erreichen, so haben sie die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium, oder auf Antrag eines der Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen:
a) Jeder Vertragschließende Teil hat einen Schiedsrichter zu bestellen; wenn es ein Vertragschließender Teil verabsäumt, seinen Schiedsrichter innerhalb von 60 Tagen zu bestellen, wird dieser Schiedsrichter vom Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation auf Ersuchen des anderen Vertragschließenden Teiles bestellt.
b) Der dritte Schiedsrichter, der Staatsangehöriger eines Drittstaates sein muß und dem Schiedsgericht vorsitzt, ist zu ernennen entweder
1. einvernehmlich von den Vertragschließenden Teilen; oder
2. falls sich die Vertragschließenden Teile innerhalb von 60 Tagen nicht einigen, durch Bestellung seitens des Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation auf Ersuchen eines der beiden Vertragschließenden Teile.
(3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Diese Entscheidungen sind für beide Vertragschließenden Teile bindend. Jeder Vertragschließende Teil trägt die Kosten seines eigenen Mitglieds wie auch seiner Vertretung im Schiedsgerichtsverfahren; die Kosten für den Vorsitzenden und alle anderen Kosten werden von den Vertragschließenden Teilen zu gleichen Teilen getragen. In jeder anderen Hinsicht hat das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst festzulegen.
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