BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

In Kraft seit 30. April 1972
Up-to-date

(Übersetzung)

Regelung Nr. 1

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und asymmetrisches Abblendlicht oder für eines der beiden

Art. 1

1. Begriffsbestimmung

Art. 1

Scheinwerfer verschiedener Typen sind Scheinwerfer, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere sein:

a) verschiedene Fabrik- oder Handelsmarken;

b) optische Systeme mit verschiedenen Merkmalen;

c) zusätzliche Bauteile, welche die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern;

d) Eignung für Rechts- oder Linksverkehr oder für beide Verkehrsrichtungen;

e) Erzeugung eines Abblendlichts, eines Fernlichts oder beider.

2. Anträge

Art. 1

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben:

ob der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht oder nur für eine der beiden Arten bestimmt ist;

sofern es sich um einen Scheinwerfer für Abblendlicht handelt: ob der Scheinwerfer für Links- oder Rechtsverkehr oder wahlweise für eine der beiden Verkehrsrichtungen gebaut ist.

Dem Antrag sind für jede Scheinwerfertype beizufügen:

a) Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type gestatten und die einen Querschnitt und eine Ansicht des Scheinwerfers von vorn mit Einzelheiten einer etwa vorhandenen Riffelung der Abschlußscheibe enthalten;

b) eine kurz gefaßte technische Beschreibung;

c) zwei Muster.

3. Aufschriften 1)

Art. 1

a) Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Scheinwerfer müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen.

b) Auf ihnen ist sowohl auf der Abschlußscheibe als auch auf dem Scheinwerferkörper 2) ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen und die in Absatz 4 verlangten zusätzlichen Zeichen vorzusehen; diese Anbringungsstellen sind auf dem in Absatz 2 a) erwähnten Zeichnungen anzugeben.

c) Bei Scheinwerfern, die für die wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, müssen beide Stellungen des Scheinwerfers am Fahrzeug oder der Lampe im Reflektor gekennzeichnet sein, und zwar die eine durch die Buchstaben R und D, die andere durch die Buchstaben L und G.

Die Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4. Genehmigung

Art. 1

Wenn die beiden Muster einer Scheinwerfertype, die nach Absatz 2 eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird die Genehmigung erteilt.

Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmigungsnummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Scheinwerfertype zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragsparteien zum Übereinkommen sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Anhang dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung, möglichst im Maßstab 1 : 1, beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein darf oder die auf dieses Format gefaltet sein muß.

Auf jedem Scheinwerfer, der einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, sind an den Stellen nach Absatz 3 b) zusätzlich zu dem in Absatz 3 a) vorgeschriebenen Aufschriften anzubringen:

a) ein internationales Genehmigungszeichen 3) , das besteht aus

einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat 4) ;

der Nummer der Genehmigung unter dem Kreis;

b) das oder die zusätzlichen Zeichen nach folgenden Vorschriften:

i) an Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil, der von vorn gesehen nach rechts zeigt;

ii) an Scheinwerfern, die durch Umstellung des Scheinwerferkörpers oder der Lampe für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil mit 2 Spitzen, von denen eine nach links und eine nach rechts zeigt;

iii) an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung (dieses Reglements) nur in bezug auf das Abblendlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern den Buchstaben C trägt;

iv) an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur in bezug auf das Fernlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern den Buchstaben R trägt;

v) an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung sowohl in bezug auf das Abblendlicht als auch auf das Fernlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben CR trägt.

Diese Aufschriften und Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

Die Bildtafeln P 4a /L 3a , P 4b , P 4c , P 4d und P 4e zeigen Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen.

5. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

a) Jedes Muster muß den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 genügen.

b) Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die vorgeschriebenen fotometrischen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.

c) Die Teile, die für die Befestigung der Lampe am Reflektor bestimmt sind, müssen so gebaut sein, daß die Lampe auch bei Dunkelheit mit Sicherheit in der richtigen Lage eingesetzt werden kann. 5)

d) Bei Scheinwerfern, die für wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut wird, kann die Einstellung auf eine bestimmte Verkehrsrichtung schon bei der Erstausrüstung des Fahrzeugs oder nachträglich durch den Benutzer vorgenommen werden. Diese Ersteinstellung oder die nachträgliche Umstellung kann beispielsweise in einer Verdrehung um einen bestimmten Winkel entweder der Optik zum Fahrzeug oder der Lampe zur Optik bestehen. In jedem Falle dürfen nur zwei eindeutig bestimmte Stellungen möglich sein, von denen jede einer Verkehrsrichtung (links oder rechts) entspricht, wobei unbeabsichtigte Verdrehungen sowie Zwischenstellungen ausgeschlossen sein müssen. Kann die Lampe in zwei verschiedenen Stellungen eingesetzt werden, so müssen die Befestigungsteile für die Lampe so gebaut sein, daß der Lampensitz in jeder der beiden Stellungen ebenso genau ist, wie bei Scheinwerfern für nur eine Verkehrsrichtung.

Die Einhaltung dieser Vorschriften ist durch Augenschein und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen.

6. Beleuchtung

Art. 1

a) Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß der Abblendlichtleuchtkörper der zugehörigen Lampen ein nicht blendendes genügendes Abblendlicht und der Fernlichtleuchtkörper der zugehörigen Lampen ein gutes Fernlicht abgeben.

Zur Prüfung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtung ist ein Meßschirm zu verwenden, der in 25 m Entfernung vor dem Scheinwerfer senkrecht zu dessen Achse aufgestellt ist (siehe Bildtafeln P 1a und P 1b ). Zur Prüfung der Scheinwerfer ist eine Prüflampe mit glattem und farblosem Kolben und einer Nennspannung von 12 Volt zu verwenden, die bei dieser Spannung die folgenden Werte aufweisen muß:

Leistungsaufnahme in Watt Lichtstrom in Lumen
Abblendlichtleuchtkörper 40 ± 5% 450 ± 10%
Fernlichtleuchtkörper 45 + 0% - 10% 700 ± 10%

Die Abmessungen, die die Lage der Leuchtkörper in der Prüflampe bestimmen, sind in der Bildtafel P 2a /L 1a angegeben. Die Prüflampe ist mit ihrer Prüfspannung zu speisen.

b) Das Abblendlicht muß eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß mit deren Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muß auf der Seite, die der Verkehrsrichtung, für die der Scheinwerfer vorgesehen ist, gegenüber liegt, eine waagerechte Gerade sein; auf der anderen Seite muß sie waagerecht oder innerhalb eines Winkels von 15° über dieser Waagerechter verlaufen.

Der Scheinwerfer muß so eingestellt werden, daß

i) bei Scheinwerfern für Rechtsverkehr die Hell-Dunkel-Grenze auf der linken Hälfte und bei Scheinwerfern für Linksverkehr auf der rechten Hälfte des Meßschirms 6) waagerecht verläuft;

ii) dieser waagerechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze sich auf dem Meßschirm 25 cm unter der Horizontalebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers befindet (siehe Bildtafeln P 1a und P 1b );

iii) der Meßschirm nach den Bildtafeln P1a und P1b angeordnet ist 7) .

Bei dieser Einstellung muß ein Scheinwerfer, bei dem nur die Genehmigung für Abblendlicht beantragt wird 8) , nur den Vorschriften des Absatzes c) entsprechen; Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht müssen den Vorschriften der Unterabsätze c) und d) genügen.

Falls ein nach den vorstehenden Angaben eingestellter Scheinwerfer den Vorschriften der Absätze c) und d) nicht entspricht, darf die Einstellung des Scheinwerfers unter der Bedingung geändert werden, daß die Achse des Lichtbündels oder der auf den Bildtafeln P 1a und P 1b definierte Schnittpunkt H um höchstens 1° (= 44 cm) seitlich nach rechts oder links verdreht wird 9) . Um die Einstellung zu erleichtern, darf der Scheinwerfer teilweise abgedeckt werden, damit die Hell-Dunkel-Grenze schärfer hervortritt.

Wenn der Scheinwerfer nur Fernlicht abgibt, muß das Gebiet der größten Beleuchtungsstärke im Schnittpunkt der Linien hh und vv des Meßschirms liegen. Ein solcher Scheinwerfer braucht nur den Vorschriften des Absatzes d) zu entsprechen.

c) die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen 10) :

Punkt auf dem Meßschirm Geforderte Beleuchtungsstärke in Lux
Scheinwerfer für Rechtsverkehr Scheinwerfer für Linksverkehr
Punkt B 50 L Punkt B 50 R ≤ 0,3
Punkt B 75 R Punkt B 75 L ≥ 6
Punkt B 50 R Punkt B 50 L ≥ 6
Punkt B 25 L Punkt B 25 R ≥ 1,5
Punkt B 25 R Punkt B 25 L ≥ 1,5
Jeder Punkt im Bereich III ≤ 0,7
Jeder Punkt im Bereich IV ≥ 2
Jeder Punkt im Bereich I ≤ 20

Beträgt der Lichtstrom der verwendeten Prüflampe nicht 450 Lumen, so müssen die gemessenen Werte proportional zum Verhältnis der Lichtstromwerte berichtigt werden.

In den Bereichen I, II, III und IV dürfen keine die gute Sicht beeinträchtigenden seitlichen Beleuchtungsunterschiede bestehen.

Scheinwerfer, die sowohl für Rechts- als auch für Linksverkehr bestimmt sind, müssen für jede der beiden Stellungen der Scheinwerferkörper oder der Lampe den oben angegebenen der Verkehrsrichtung entsprechenden Vorschriften genügen.

d) Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß bei der gleichen Einstellung bei den Messungen nach Absatz c) gemessen werden; bei Scheinwerfern nur für Fernlicht erfolgt die Einstellung nach b), letzter Absatz.

Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen:

Der Schnittpunkt H der Linien hh und vv muß sich innerhalb der Isoluxlinie für 90% der größten Beleuchtungsstärke befinden. Dieser Höchstwert darf nicht niedriger als 32 Lux sein.

Von Punkt H ausgehend darf die Beleuchtungsstärke in waagerechter Richtung nach rechts und links bis zu einer Entfernung von 1,125 m, 16 Lux und bis zu einer Entfernung von 2,25 m, 4 Lux nicht unterschreiten. (Beträgt der Lichtstrom der verwendeten Prüflampe nicht 700 Lumen, so müssen die gemessenen Werte proportional zum Verhältnis der Lichtstromwerte berichtigt werden.)

e) Die in den Absätzen c) und d) geforderten Beleuchtungsstärken auf dem Meßschirm sind mit einer fotoelektrischen Zelle zu messen, deren wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrats von 65 mm Seitenlänge liegt.

7. Prüfung der Blendbelästigung

Art. 1

Die vom Abblendlicht eines Scheinwerfers verursachte Blendbelästigung ist zu prüfen. 11)

8. Übereinstimmung der Herstellung

Art. 1

Jeder mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehene Scheinwerfer muß der genehmigten Type und den eingeführten fotometrischen Bedingungen entsprechen 12) .

9. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung

Art. 1

Die für einen Scheinwerfer erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn ein Scheinwerfer, der die Nummer der Genehmigung trägt, nicht mit der genehmigten Type übereinstimmt.

Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.

10. Prüfscheinwerfer 13)

Art. 1

Als Prüfscheinwerfer gilt ein Scheinwerfer, der

die oben genannten Bestimmungen für die Genehmigung erfüllt,

einen wirksamen Durchmesser von mindestens 160 mm hat,

mit einer Prüflampe in den verschiedenen Punkten und in den verschiedenen Bereichen nach Absatz 6 c) Beleuchtungsstärken erzeugt:

i) höchstens 90% der Höchstwerte,

ii) mindestens 120% der Mindestwerte,

entsprechend der Tabelle in Absatz 6 c).

11. Übergangsbestimmungen

Art. 1

Genehmigungen für Scheinwerfer, die sowohl hinsichtlich des Abblendlichts als auch des Fernlichts den Vorschriften der früheren Fassung dieser Regelung entsprachen, aber nicht den Vorschriften der vorliegenden Fassung entsprechen, gelten mit der Einschränkung weiter, daß die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die Gültigkeit dieser Genehmigungen nicht anzuerkennen brauchen

a) bei Scheinwerfern an Fahrzeugen, deren Type nach dem 31. Dezember 1965 zur Genehmigung vorgeführt wird;

b) bei Scheinwerfern an anderen Fahrzeugen, wenn diese erstmalig nach dem 31. Dezember 1966 zugelassen werden; und daß die Vertragsparteien nach dem 31. Dezember 1966 den Verkauf von Scheinwerfern mit diesen begünstigten Genehmigungen untersagen oder ihn nur zum Ersatz gleichartiger Scheinwerfer gestatten können.

12. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

Art. 1

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Genehmigung zugelassenen Prüfstellen und der Behörden mit, denen die Formblätter über die Erteilung und Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.

___________________

1) Sind Scheinwerfer nur für Rechtsverkehr oder nur für Linksverkehr bestimmt, so ist die Grenze des Bereiches auf der Abschlußscheibe des Scheinwerfers dauerhaft zu bezeichnen, der zur Vermeidung der Belästigung der Straßenbenützer eines Landes, in dem die Verkehrsrichtung nicht die ist, für die der Scheinwerfer gebaut ist, abgedeckt werden muß. Die Abgrenzung des Bereiches kann entfallen, wenn sie auf der Abschlußscheibe unmittelbar zu erkennen ist.

2) Wenn Abschlußscheibe und Scheinwerferkörper miteinander unlösbar verbunden sind, genügt der für das Genehmigungszeichen vorgesehene Platz auf der Abschlußscheibe allein.

3) Wenn verschiedene Scheinwerfertypen die gleichen Abschlußscheiben oder die gleichen Scheinwerferkörper haben, so dürfen darauf die verschiedenen Genehmigungszeichen angebracht werden.

4) 1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

5) Eine Ausführung eines Scheinwerfers nach den Bildtafeln der Anhänge gilt als diesen Vorschriften entsprechend, wenn die Lampe leicht in den Scheinwerfer angesetzt werden kann und der Eingriff der Anschlagnasen in die zugehörigen Aussparungen auch bei Dunkelheit mit Sicherheit nur in der richtigen Lage möglich ist, wozu die Aussparungen gerade breit genug sein müssen. Eine Ausführung gilt als ausreichend im Sinne der Vorschriften im Absatz 5 c), wenn bei falsch eingesetzter Lampe ein deutliches Kippen der Lampe festgestellt werden kann, wogegen bei richtig eingesetzter Lampe ein Kippen nicht eintritt.

6) Der Meßschirm muß genügend breit sein, um die Prüfung der Hell-Dunkel-Grenze beiderseits der Linie vv auf eine Ausdehnung von mindestens 5° zu gestatten.

7) Wenn bei einem Scheinwerfer, der den Vorschriften dieser Regelung nur für Abblendlicht entspricht, die Parabelachse merklich von der allgemeinen Richtung des Lichtbündels abweicht, so ist die Seiteneinstellung so vorzunehmen, daß die Bestimmungen über die Beleuchtung in den Punkten 75 und 50 möglichst gut erfüllt werden.

8) Ein Scheinwerfer für Abblendlicht darf auch Fernlicht ausstrahlen, das den Vorschriften nicht unterliegt.

9) Die Grenze der Verdrehung um 1° nach rechts oder links ist nicht unvereinbar mit einer vertikalen Verschiebung, die nur durch die Vorschriften des Absatzes 6 d) begrenzt ist.

10) Für besondere Scheinwerfer für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und andere langsame Fahrzeuge siehe Anhang 2.

11) Diese Prüfung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.

12) Die Auslegung dieser Vorschrift für die Serienherstellung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.

13) Siehe Regelung Nr. 2, Absatz 10.

(Übersetzung)

Regelung Nr. 2

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen, die in Scheinwerfern für Fernlicht und asymmetrisches Abblendlicht oder für eines der beiden verwendet werden

Art. 2

1. Begriffsbestimmung

Art. 2

Lampen verschiedener Typen sind Lampen, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere sein:

a) verschiedene Fabrik- oder Handelsmarken;

b) verschiedene Nennspannungen;

c) verschiedene Nennleistungen;

d) Formunterschiede eines oder mehrerer Leuchtkörper;

e) Lampenkolben verschiedener Farben;

f) Lampenkolben verschiedener Ausführungen, durch welche die optische Wirkung verändert wird.

2. Anträge

Art. 2

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Dem Antrag sind für jede Lampentype beizufügen:

a) Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type gestatten und die ganze Lampe im Maßstab 2 : 1 darstellen, wobei ihre Abblendkappe einmal von vorn und einmal von der Seite zu sehen ist;

b) eine kurzgefaßte technische Beschreibung;

c) für Lampen mit farblosem Kolben: 5 Muster; für Lampen mit farbigem Kolben: ein Muster mit farbigem Kolben und 5 Muster mit farblosem Kolben, die sich von der zu prüfenden Type nur durch das Fehlen der Glasfärbung unterscheiden.

Handelt es sich um eine Lampentype, die sich nur durch die Farbe von einer bereits nach den Absätzen 4 bis 8 geprüften Type mit farblosem Kolben unterscheidet, so genügt ein Muster mit farbigem Kolben, das nur nach Absatz 9 geprüft wird.

3. Aufschriften

Art. 2

a) Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Glühlampen müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen.

b) Auf ihnen ist ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen vorzusehen; dieser Platz ist auf den im Absatz 2 a) erwähnten Zeichnungen anzugeben.

c) Auf ihnen müssen wenigstens die Nennspannung in Volt und die Nennleistung in Watt für den Fernlichtleuchtkörper sowie anschließend die Nennleistung in Watt für den Abblendlichtleuchtkörper angegeben sein.

Die Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4. Genehmigung

Art. 2

Wenn alle Muster einer Glühlampentype, die nach Absatz 2 c) eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird die Genehmigung erteilt.

Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmigungsnummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Lampentype zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragsparteien zum Übereinkommen sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Anhang dieser Regelung entspricht. Diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung im Maßstab 2 : 1 beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein darf oder die auf dieses Format gefaltet sein muß.

Auf jeder Lampe, die einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, ist an der Stelle nach Absatz 3 b) zusätzlich zu den Aufschriften nach den Absätzen 3 a) und c) ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, das besteht aus

einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat 1) ;

die Nummer der Genehmigung in der Nähe des Kreises.

Diese Aufschrift muß deutlich lesbar und dauerhaft sein. Die Bildtafel P 4a /L 3a zeigt ein Muster für das Genehmigungszeichen.

5. Allgemeine Bestimmungen

Art. 2

a) Jedes Muster muß die im Absatz 8 enthaltenen fotometrischen Merkmale haben.

b) Alle Messungen sind bei „Prüfspannung“ 2) durchzuführen, wobei die Lampen unter den im Absatz 8 angeführten Bedingungen eingeschaltet sind.

c) Die Lampen müssen so gebaut sein, daß ihre richtige Wirkung bei normaler Verwendung sichergestellt ist und bleibt. Außerdem dürfen sie keine Herstellungs- oder Ausführungsfehler haben

6. Nennwerte

Die Werte für die Nennspannung sind: 6, 12 und 24 Volt.

Die Werte für die Nennleistung sind:

Fernlichtleuchtkörper Abblendlichtleuchtkörper
45 Watt 40 Watt Für 6 und 12 Volt
55 Watt 50 Watt Für 24 Volt

7. Ausführung

a) Die Kolben der Lampen dürfen keine Riefen oder Flecken aufweisen, die ihre richtige Wirkung ungünstig beeinflussen. Kein vom Abblendlichtleuchtkörper ausgehender und von der Kolbenwand reflektierter Lichtstrahl darf die Achse der Lampe in weniger als 6 mm hinter der ersten Windung des Abblendlichtleuchtkörpers (Sockelleiste) treffen.

b) Die Lampen müssen einen Sockel nach Bildtafel P 3a /L 2a 3) haben.

c) Lage, Form und Maße der Leuchtkörper und der Abblendkappe müssen den Angaben der Bildtafel P 2a /L 1a entsprechen.

d) Der Sockel muß kräftig und mit dem Kolben fest verbunden sein.

Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes ist durch Augenschein, Vergleichen der Maße und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen. Die Prüfung der Maße nach Absatz c) ist an Lampen, die mit ihrer Prüfspannung betrieben werden, vorzunehmen, wenn erforderlich durch Projektion.

8. Werte für Leistung und Lichtstrom

Die Leistungsaufnahme jedes Leuchtkörpers darf die Nennleistung um mehr als 10 % nicht überschreiten. Die Lichtströme müssen sich in folgenden Grenzen halten:

Prüfspannung Nennleistung in Watt Lichtstrom in Lumen
Abblendlicht- leuchtkörper Fernlicht- leuchtkörper Abblendlicht- leuchtkörper Fernlicht- leuchtkörper
mindestens höchstens mindestens höchstens
6,0 12,0 40 45 400 550 600 nicht festgelegt
24,0 50 55

Die Prüfung ist durchzuführen, nachdem die Lampe in normaler Gebrauchslage mit ihrer Prüfspannung eine Stunde lang unter diesen Bedingungen betrieben worden ist.

9. Farbe

Die Kolben der Glühlampen müssen farblos oder gelb sein. Im letzteren Falle muß die farbtongleiche Wellenlänge zwischen 5 750 und 5 850 Ångström, der spektrale Farbanteil zwischen 0,90 und 0,98 liegen und der Durchlaßgrad mindestens 0,78 4) betragen, wobei diese Bestimmungen sich auf das ausgestrahlte Licht einer Glühlampe mit der Farbtemperatur von 2800° K und auf ein Teilstück des Kolbens einer Lampe, die mit ihrer Prüfspannung einem 48stündigen Betrieb in einem Scheinwerfer unterworfen war, beziehen.

10. Prüfung der optischen Güte

Das Muster, das den für die Prüflampe vorgeschriebenen Bedingungen am besten entspricht, ist in einem Prüfscheinwerfer 5) zu erproben, wobei die Genehmigungsvorschriften für Scheinwerfer erfüllt werden müssen.

11. Bemerkung zur Farbe

Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird auf Grund des vorstehenden Absatzes 9 für eine farblose oder gelbe Lampentype erteilt; Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem die Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht daran, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen die farblosen oder die gelben Lampen zu verbieten.

12. Übereinstimmung der Herstellung

Jede mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehene Lampe der genehmigten Type muß den oben genannten fotometrischen Bedingungen entsprechen. 6)

13. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung

Die für eine Lampe erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn eine Lampe, die das Prüfzeichen trägt, nicht mit der genehmigten Type übereinstimmt.

Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.

14. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Genehmigung zugelassenen Prüfstellen und der Behörden mit, denen die Formblätter über die Erteilung und Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.

______________________

1) 1 Für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

2) Diese Prüfspannungen sind vorläufig wie folgt festgelegt:

Für eine Nennspannung von 6 V beträgt die Prüfspannung 6,0 V;

für eine Nennspannung von 12 V beträgt die Prüfspannung 12,0 V;

für eine Nennspannung von 24 V beträgt die Prüfspannung 24,0 V.

3) Diese Angaben entsprechen der Norm der Internationalen Elektrotechnischen Kommission.

4) Diese Werte entsprechen den nachstehenden Farbwertanteilen:

gelb

(gelb im Sinne des Absatzes 2 des Artikels 15 des Abkommens von 1949)

Grenze gegen rot: y ≥ 0,138 + 0,580x
Grenze gegen grün: y ≤ 1,29x – 0,100
Grenze gegen weiß: y ≥ –x + 0,966
Grenze gegen den Spektralfarbenzug: y ≤ –x + 0,992

5) Siehe Regelung Nr. 1, Absatz 10.

6) Die Auslegung dieser Vorschrift für die Serienherstellung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.

(Anm.: Die Änderungen der Regelung Nr. 2 wurden nur durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 456/1983). Diese können daher nicht dokumentiert werden.)

(Übersetzung)

Regelung Nr. 3

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler für Kraftfahrzeuge

Art. 3 Inhaltsverzeichnis

Regelung

1. Anwendungsbereich

2. Begriffsbestimmungen

3. Genehmigung

4. Aufschriften

5. Übereinstimmung der Herstellung

6. Allgemeine Bestimmungen

7. Besondere Bestimmungen (Prüfungen)

Anhänge

I. Fachausdrücke

II. Formblatt für die Bekanntmachung der Erteilung einer Genehmigung für eine Rückstrahlertype

III. Prüfzeichen

IV. Kennzeichen der dem Abkommen angeschlossenen Länder und zugelassenen Prüfstellen

V. Prüfverfahren

VI. Vorschriften über Form und Abmessungen

VII. Farbmerkmale

VIII. Lichttechnische Werte

IX. Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse

IX. 1 Wasserdichtheit

IX. 2 Korrosionsbeständigkeit

IX. 3 Beständigkeit gegen Kraftstoffe

IX. 4 Beständigkeit gegen Schmieröle

IX. 5 Beständigkeit der zugänglichen Rückseite von verspiegelten Rückstrahlern

X. Beständigkeit der optischen Eigenschaften von Rückstrahlern

XI. Wärmebeständigkeit

XII. Farbbeständigkeit

Zusatz zu der Regelung und den Anhängen

Regelung Nr. 3

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler 1) für Kraftfahrzeuge 2)

1. Anwendungsbereich

Die vorliegenden Vorschriften sind auf Rückstrahler anzuwenden, deren Anbringung an Kraftfahrzeugen und deren Anhängern durch nationale Gesetze vorgeschrieben oder zugelassen ist.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Die in dieser Regelung verwendeten technischen Ausdrücke sind im Anhang I aufgeführt.

2.2 Die Type eines Rückstrahlers ist durch die Muster und Unterlagen bestimmt, die bei der Beantragung der Genehmigung eingereicht werden. Als zur gleichen Type gehörig können die Rückstrahler angesehen werden, die die gleiche Rückstrahloptik haben und bei denen die damit verbundenen Teile nur solche Unterschiede aufweisen, die keinen Einfluß auf die Eigenschaften nach der vorliegenden Regelung haben können.

2.3 Je nach den lichttechnischen Merkmalen werden drei Arten von Rückstrahlern unterschieden, nämlich „Klasse I“, „Klasse II“ und „Klasse III“ 3) .

3. Genehmigung

3.1 Jede Vertragspartei an diesem Abkommen, die diese Regelung anwendet, kann eine dieser Regelung entsprechende Genehmigung nur für die auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Rückstrahler erteilen oder für solche, die auf dem Hoheitsgebiet eines Landes, das diese Regelung nicht anwendet, hergestellt werden und für die von einer anderen Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, eine Genehmigung noch nicht erteilt wurde.

3.2 Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder erforderlichenfalls seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen; dem Antrag sind beizufügen:

a) i) Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type gestatten und die geometrischen Bedingungen für die Anbringung des Rückstrahlers am Fahrzeug enthalten;

ii) eine kurzgefaßte technische Beschreibung mit Angabe der Werkstoffe, aus denen die Rückstrahloptik hergestellt ist;

b) Muster der Rückstrahlertype in roter Farbe; die Anzahl der Muster ist im Anhang V festgelegt;

c) erforderlichenfalls zwei gelbrotfarbige Muster und/oder zwei farblose Muster für den Fall, daß die Genehmigung gleichzeitig oder später auf die gelbrotfarbige und/oder farblose Ausführung ausgedehnt werden soll.

3.3 Wenn die eingereichten Muster den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, kann eine Genehmigung für die eingereichte Type erteilt werden. Die Genehmigung wird dem Antragsteller erteilt; dieser trägt die Verantwortung für die Übereinstimmung der Herstellung.

3.4 Wenn ein Rückstrahler nach Prüfung eines roten Musters genehmigt worden ist, kann dieser Rückstrahler im Wege der Erweiterung auch als gelbrotfarbiger und/oder farbloser Rückstrahler genehmigt werden, wenn zwei Muster in diesen Farben die Farbmerkmale (Anhang VII) haben; die übrigen Prüfungen sind dann nicht erforderlich. In diesem Falle wird auch dieselbe Prüfnummer zugeteilt.

3.5 Wenn eine Genehmigung erteilt oder erweitert wird, unterrichtet die zuständige Behörde hierüber die zuständigen Behörden aller anderen Länder, die diese Regelung anwenden, durch ein Formblatt nach Anhang II. Diesem Formblatt ist eine Zeichnung, möglichst im Maßstab 1 : 1, beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein darf und die vom Inhaber der Genehmigung zur Verfügung zu stellen ist.

4. Aufschriften

4.1 Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Rückstrahler müssen tragen:

a) die in demjenigen Land eingetragene Fabrik- oder Handelsmarke, in welchem die Genehmigung beantragt wird;

b) eine oder mehrere Aufschriften „TOP“, die an der höchsten Stelle der Lichtaustrittsfläche waagerecht anzubringen sind, wenn solche Angaben notwendig sind, um den oder die vom Hersteller angegebenen Verdrehungswinkel eindeutig festzulegen.

Außerdem muß ein Platz genügender Größe für das Prüfzeichen vorgesehen sein, der auf den mit dem Antrag vorgelegten Zeichnungen anzugeben ist.

4.2 Jeder Rückstrahler, der mit einer Type übereinstimmt, für die von der zuständigen Behörde eines Landes eine Genehmigung erteilt worden ist, in welchem die vorliegende Regelung angewendet wird, muß zusätzlich zu den Aufschriften nach 4.1 ein internationales Prüfzeichen nach Anhang III tragen, das besteht aus:

a) einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe E und eine Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat (Anhang IV);

b) einer Prüfnummer;

c) einer römischen Ziffer: I, II oder III, welche die Klasse angibt, die dem Rückstrahler bei der Prüfung gegeben wurde. Es obliegt der nationalen Gesetzgebung vorzuschreiben, welche Klassen von Rückstrahlern für die einzelnen Fahrzeuggattungen zu verwenden sind; die Rückstrahler der Klasse III sind den Anhängern vorbehalten.

4.3 Ein nach Absatz 4.2 für eine bestimmte Type erteiltes Prüfzeichen kann keiner anderen Rückstrahlertype gegeben werden, ausgenommen bei Erweiterung einer Genehmigung für gelbrotfarbige und/oder farblose Rückstrahler.

4.4 Die Aufschriften müssen auf der Lichtaustrittsfläche oder auf einer der Lichtaustrittsflächen des Rückstrahlers angebracht werden. Die Aufschriften müssen von außen sichtbar sein, wenn der Rückstrahler am Fahrzeug angebracht ist. Die Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5. Übereinstimmung der Herstellung

5.1 Jeder mit einem amtlichen Prüfzeichen versehene Rückstrahler muß der unter diesem Zeichen genehmigten Type entsprechen. Die Behörde, die das Prüfzeichen zugeteilt hat, hat zwei Muster aufzubewahren, die zusammen mit der Genehmigungsurkunde dazu dienen, festzustellen, ob die auf den Markt gebrachten mit dem Prüfzeichen versehenen Rückstrahler diesen Bedingungen entsprechen.

5.2 Entsprechend Artikel 5 Abs. 2 des Übereinkommens benachrichtigt die zuständige Behörde die zuständigen Behörden aller anderen Länder, die die vorliegende Regelung anwenden, mit einem Formblatt nach Anhang II, wenn eine Genehmigung für eine bestimmte Rückstrahlertype zurückgenommen wurde.

5.3 Die Zurücknahme einer Genehmigung hat zur Folge, daß innerhalb einer bei der Zurücknahme bestimmten Frist mindestens die Verwendung des betreffenden Prüfzeichens untersagt ist.

6. Allgemeine Bestimmungen

6.1 Die Rückstrahler müssen so gebaut sein, daß ihre richtige Wirkung bei normaler Verwendung als sichergestellt angesehen werden kann. Außerdem dürfen sie keine Herstellungs- oder Ausführungsfehler haben, die ihre richtige Wirkung oder ihren Bestand beeinträchtigen.

6.2 Die Rückstrahler dürfen nicht mit einfachen Mitteln in ihre Bestandteile zerlegbar sein.

6.3 Die Rückstrahloptik darf nicht auswechselbar sein.

6.4 Die Außenfläche der Rückstrahler muß leicht zu reinigen sein. Sie darf daher nicht rauh sein; etwa auf ihr befindliche Höcker dürfen eine leichte Reinigung nicht verhindern.

7. Besondere Bestimmungen (Prüfungen)

7.1 Die Rückstrahler müssen außerdem den Bedingungen in bezug auf Abmessungen und Form sowie den farblichen, lichttechnischen, physikalischen und mechanischen Bedingungen entsprechen, die in den Anhängen VI, VII, VIII, IX, X, XI und XII beschrieben sind. Die Prüfungen sind bei einer der Prüfstellen durchzuführen, die in Anhang IV angegeben sind; die zuständige Behörde hat die Prüfstelle zu bestimmen. Das Prüfungsergebnis ist dem Antragsteller oder dem Inhaber der Genehmigung mitzuteilen. Das Verfahren für die Durchführung der Prüfungen ist im Anhang V enthalten.

7.2 Je nach Art der Stoffe, aus denen die Rückstrahler und insbesondere die Rückstrahloptik hergestellt sind, kann die zuständige Behörde der Prüfstelle gestatten, bestimmte, nicht erforderliche Prüfungen zu unterlassen. In solchen Fällen ist auf der Benachrichtigung über die Genehmigung unter „Bemerkungen“ ausdrücklich anzugeben, welche Prüfungen nicht durchgeführt wurden.

_________

1) ... (Anmerkung: Der Wortlaut dieser Fußnote ist nur für die französische Fassung von Bedeutung.)

2) Es handelt sich um die Kraftfahrzeuggattungen A, B, C, D und E der Anhänge 9 und 10 zum Genfer Abkommen über den Straßenverkehr von 1949.

3) Siehe nachfolgenden Absatz 4.2.c).

(Anm.: Die Änderungen der Regelung Nr. 3 wurden nur durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 456/1983). Diese können daher nicht dokumentiert werden.)

(Übersetzung)

Regelung Nr. 4

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für die hintere Kennzeichentafel von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern

Art. 4

1. Begriffsbestimmung

Unter „Beleuchtungseinrichtung für die hintere Kennzeichentafel“, nachstehend „Beleuchtungseinrichtung“ genannt, versteht man die Einrichtung, die die Beleuchtung der hinteren Kennzeichentafel durch zurückgeworfenes Licht gewährleistet. Für die Genehmigung dieser Einrichtung wird die Beleuchtung der für die Anbringung der Kennzeichentafel vorgesehenen Fläche bestimmt.

2. Antrag

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben, ob die Einrichtung für lange (520 120 mm), für hohe (340 240 mm) oder sowohl für lange als auch für hohe Kennzeichentafeln bestimmt ist. Dem Antrag sind für jede Type beizufügen:

a) Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type gestatten und die geometrischen Bedingungen für die Anbringung der Beleuchtungseinrichtung mit Bezug auf die Anbringungsfläche für die Kennzeichentafel sowie den Umriß der entsprechend zu beleuchtenden Flächen erkennen lassen;

b) eine kurzgefaßte technische Beschreibung, aus der vor allem die Type und die Leistungsaufnahme der vom Hersteller vorgesehenen Glühlampe oder der Glühlampen hervorgehen;

c) zwei Muster mit der oder den vorgesehenen Glühlampen.

3. Aufschriften

Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Beleuchtungseinrichtungen müssen aufweisen:

a) die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers der Beleuchtungseinrichtung;

b) einen genügend großen Platz für das Prüfzeichen; dieser Platz ist auf den im Unterabsatz 2 a) erwähnten Zeichnungen anzugeben.

4. Genehmigung

Jede Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, kann eine dieser Regelung entsprechende Genehmigung nur für die auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Einrichtungen erteilen oder für solche, die auf dem Hoheitsgebiet eines Landes, das diese Regelung nicht anwendet, hergestellt werden und für die von einer anderen Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, eine Genehmigung noch nicht erteilt wurde.

Wenn die beiden Muster einer Type einer Beleuchtungseinrichtung, die nach Absatz 2 eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird eine Genehmigung erteilt.

Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Prüfnummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Type einer Beleuchtungseinrichtung zugeteilt werden. Die Erteilung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragspartei zum Übereinkommen vom 20. 3. 1958 sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Anhang 2 dieser Regelung entspricht und dem eine Zeichnung beizufügen ist.

Jede Beleuchtungseinrichtung, die einer unter Anwendung dieser Regelung genehmigten Type entspricht, muß zusätzlich zu den Aufschriften nach Unterabsatz 3 a) ein internationales Prüfzeichen nach Anhang 1 tragen, das besteht aus:

a) einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und eine Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat 1) ;

b) einer Prüfnummer.

Diese Aufschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein. Sie müssen auf der Beleuchtungseinrichtung möglichst so angebracht sein, daß sie von außen lesbar sind, wenn die Beleuchtungseinrichtung am Fahrzeug angebracht ist.

5. Allgemeine Bestimmungen

Jedes Muster muß den im Absatz 9 enthaltenen Beleuchtungsvorschriften genügen. 2)

Die Beleuchtungseinrichtungen müssen so gebaut sein, daß die gesamte zu beleuchtende Fläche in dem in der Zeichnung des Anhangs 4 bestimmten Feld von hinten sichtbar bleibt.

Alle Messungen sind bei dem Mindestlichtstrom der Glühlampe oder der Glühlampen der Beleuchtungseinrichtung durchzuführen, der bei Prüfspannung in der für diese Glühlampe oder Glühlampen vorgesehenen Norm angegeben ist.

6. Farbe des Lichts

Das von der Beleuchtungseinrichtung ausgestrahlte Licht muß soweit farblos sein, daß die Farbe der Kennzeichentafel nicht wesentlich verändert wird.

7. Lichteinfall

Der Hersteller der Beleuchtungseinrichtung hat die Anbringungsbedingungen für die Einrichtung in bezug auf die für die Kennzeichentafel bestimmte Fläche anzugeben; diese Einrichtung muß so angebracht sein, daß in keinem Punkt der zu beleuchtenden Fläche der Winkel des Lichteinfalls auf diese Fläche größer als 82° ist, wobei dieser Winkel zu der von der Oberfläche der Kennzeichentafel am weitesten entfernten Stelle der Lichtaustrittsfläche der Einrichtung zu messen ist. Wenn mehrere Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sind, ist diese Forderung nur auf denjenigen Teil der Tafel anzuwenden, der durch die betreffende Einrichtung beleuchtet werden soll.

Die Einrichtung muß so gebaut sein, daß kein Lichtstrahl unmittelbar nach hinten austritt; ausgenommen ist rotes Licht, sofern die Einrichtung mit einer Schlußleuchte vereinigt ist.

8. Meßmethode

Die Leuchtdichten werden auf einem mattweißen Löschpapier gemessen, dessen diffuse Rückstrahlung mindestens 70 % beträgt; Abmessungen und Anbringung des Löschpapiers sollen so sein wie die der normalerweise zu verwendenden Kennzeichentafel, wobei sich das Papier 2 mm über dem Halter für die Kennzeichentafel befindet.

Die Leuchtdichten sind senkrecht zur Papierfläche in den Punkten zu messen, die im Anhang 3 je nach dem Verwendungszweck der Beleuchtungseinrichtung angegeben sind, wobei jeder Meßpunkt eine Kreisfläche von 25 mm Durchmesser darstellt.

9. Lichttechnische Merkmale

Die Leuchtdichte B muß mindestens 2,5 cd/m 2 in jedem der Meßpunkte nach Anhang 3 betragen.

Der Gradient der Leuchtdichte zwischen den Werten B 1 und B 2 , gemessen in den Punkten 1 und 2, die aus den vorstehend erwähnten Meßpunkten beliebig ausgewählt wurden, darf 2 B 0 /cm nicht überschreiten, wobei B 0 die kleinste Leuchtdichte bedeutet, die in den verschiedenen Meßpunkten festgestellt wurde, d. h.

10. Übereinstimmung der Herstellung

Jede mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Prüfzeichen versehene Beleuchtungseinrichtung muß der genehmigten Type entsprechen.

Bei Einrichtungen, die der Serienherstellung entnommen werden, darf die Leuchtdichte B nicht unter 2 cd/m 2 liegen, der Faktor 2 in der Formel für den Gradienten kann durch 3 ersetzt werden.

11. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung

Die für eine Beleuchtungseinrichtung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn eine Beleuchtungseinrichtung, die das Prüfzeichen trägt, nicht mit der genehmigten Type übereinstimmt.

Die Zurücknahme einer Genehmigung wird den Ländern, die Vertragspartei des Übereinkommens vom 20. 3. 1958 sind und diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt nach Anhang 2 dieser Regelung mitgeteilt.

Anmerkung: *)

Art. 4

Die für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen nach den vorstehenden Bestimmungen zugelassenen Prüfstellen sind folgende:

in der Bundesrepublik Deutschland:

.......................................................................

in Italien: .......................................................

__________________

*) Sobald ein Land diese Regelungen übernimmt, hat es Namen und Anschrift seiner Prüfstellen anzugeben.

1) 1 Für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

2) Diese Bestimmungen gewährleisten eine gute Lesbarkeit des Kennzeichens, wenn am Fahrzeug die Neigung der Kennzeichentafel 30° zur Vertikalen nach der einen oder anderen Seite nicht überschreitet.

(Anm.: Die Änderungen der Regelung Nr. 4 wurden nur durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 456/1983). Diese können daher nicht dokumentiert werden.)

(Übersetzung)

Regelung Nr. 5

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeug-„Sealed-Beam“-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides

Art. 5 Inhaltsverzeichnis

Regelung

1. Begriffsbestimmung

2. Unterschiedliche Typen von SB-Scheinwerfern

3. Anträge

4. Aufschriften

5. Genehmigung

6. Allgemeine Bestimmungen

7. Nennwerte

8. Beleuchtung

9. Farbe

10. Bemerkung zur Farbe

11. Prüfung der Blendbelästigung

12. Übereinstimmung der Herstellung

13. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung

14. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

Anhänge

1. SB-Scheinwerfer für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und für andere langsame Fahrzeuge

2. Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung einer Genehmigung) für eine SB-Scheinwerfertype nach der Regelung Nr. 5

Bildtafeln

Regelung Nr. 5

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeug-„Sealed-Beam“-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides

1. Begriffsbestimmung

Ein SB-Scheinwerfer ist ein Scheinwerfer, dessen Bauteile (Reflektor, andere optische Einrichtungen, ein oder mehrere Leuchtkörper) bei der Herstellung zu einer gasdicht abgeschlossenen Einheit zusammengebaut sind, die ohne Zerstörung nicht zerlegt werden kann.

2. Verschiedene Typen von SB-Scheinwerfern

2.1. SB-Scheinwerfer gelten als verschiedenen Typen zugehörig, wenn sie in einem oder mehreren der folgenden wesentlichen Punkte Unterschiede aufweisen:

2.1.1. Fabrik- oder Handelsmarke;

2.1.2. Optisches System;

2.1.3. Zusätzliche Bauteile, welche die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern können;

2.1.4. Nennspannung (Die Nummer der Genehmigung kann dieselbe bleiben, wenn nur die Nennspannung geändert ist);

2.1.5. Nennleistung;

2.1.6. Form des oder der Leuchtkörper;

2.1.7. Art des ausgestrahlten Lichtes (Abblendlicht, Fernlicht oder beides);

2.1.8. Ausbildung für Rechts- oder Linksverkehr oder wahlweise für eine der beiden Verkehrsrichtungen;

2.1.9. Farbe des ausgestrahlten Lichts.

3. Anträge

3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben:

3.1.1. ob der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht oder nur für eine der beiden Arten bestimmt ist;

3.1.2. sofern es sich um einen Scheinwerfer für Abblendlicht handelt: ob der Scheinwerfer für Links- und Rechtsverkehr oder nur für eine der beiden Verkehrsrichtungen gebaut ist;

3.1.3. ggf. , ob der Scheinwerfer für Zugmaschinen der Land- oder Forstwirtschaft oder für andere langsame Fahrzeuge (s. Anhang 1) bestimmt ist.

3.2. Dem Antrag sind beizufügen:

3.2.1. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type gestatten und die einen Querschnitt und eine Ansicht des Scheinwerfers von vorn mit Einzelheiten einer etwa vorhandenen Riffelung der Abschlußscheibe enthalten; ferner müssen diese Zeichnungen den oder die Leuchtkörper und die Abdeckkappe(n) von vorn und von der Seite im Maßstab von 2 : 1 zeigen;

3.2.2. eine kurzgefaßte technische Beschreibung;

3.2.3. folgende Anzahl von Mustern:

3.2.3.1. bei SB-Scheinwerfern für farbloses Licht: 5 Muster;

3.2.3.2. bei Scheinwerfern für farbiges Licht: 1 Muster für farbiges Licht und 5 Muster für farbloses Licht, die sich von der eingereichten Type nur durch das Fehlen der Färbung der Abschlußscheibe unterscheiden.

3.3. Bei SB-Scheinwerfern, die sich nur durch die Färbung von einer Type eines Scheinwerfers für farbloses Licht unterscheiden, die schon früher den Prüfungen nach Absatz 6., 7. und 8. entsprochen hat, so genügt es, ein Muster für farbiges Licht für die Prüfungen nach Absatz 9 einzureichen.

4. Aufschriften 1)

4.1. Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten SB-Scheinwerfer müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen.

4.2. Auf der Abschlußscheibe ist ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen und die in Absatz 5. verlangten zusätzlichen Zeichen vorzusehen; dieser Platz ist auf den in Absatz 3.2.1. erwähnten Zeichnungen anzugeben.

4.3. Die Muster müssen entweder auf der Abschlußscheibe oder an einer anderen Stelle des Scheinwerfers die Nennspannung und die Nennleistung des Leuchtkörpers für das Fernlicht und gegebenenfalls dahinter auch die des Leuchtkörpers für das Abblendlicht tragen.

4.4. Bei SB-Scheinwerfern, die für die wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, müssen beide Stellungen des Scheinwerfers am Fahrzeug durch die Buchstaben „R/D“ für die dem Rechtsverkehr und „L/G“ für die dem Linksverkehr entsprechende Stellung gekennzeichnet sein.

4.5. Die Aufschriften nach Absatz 4. sowie die Fabrik- und Handelsmarken müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5. Genehmigung

5.1. Wenn alle Muster einer SB-Scheinwerfertype, die nach Absatz 3. eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird die Genehmigung erteilt.

5.2 Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Nummer 2) ; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen SB- Scheinwerfertype zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragspartei des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Anhang 2 dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung des ganzen SB-Scheinwerfers im Maßstab 1 : 1 beizufügen; das Format darf nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein.

5.3. Auf jedem SB-Scheinwerfer, der einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, sind an den Stellen nach Absatz 4.2. zusätzlich zu den Zeichen nach Absatz 4.1. anzubringen:

5.3.1. Ein internationales Genehmigungszeichen, das besteht aus:

5.3.1.1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat; 3 )

5.3.1.2. der Nummer der Genehmigung unter dem Kreis;

5.3.2. das oder die folgenden zusätzlichen Zeichen:

5.3.2.1. an SB-Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil, der von vorn gesehen nach rechts zeigt;

5.3.2.2 an SB-Scheinwerfern, die durch Umstellung für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil mit zwei Spitzen, von denen eine nach rechts und eine nach links zeigt;

5.3.2.3 an SB-Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur in bezug auf das Abblendlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „SC“ trägt;

5.3.2.4. an SB-Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur in bezug auf das Fernlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „SR“ trägt;

5.3.2.5 an SB-Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung sowohl in bezug auf das Abblendlicht als auch auf das Fernlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „SCR“ trägt.

5.4. Diese unter den Absätzen 5.3.1. und 5.3 2.1. bis 5.3.2.5. erwähnten Aufschriften und Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.5. Die Bildtafeln SB 1a bis SB 1e zeigen Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen und zusätzlichen Zeichen.

6. Allgemeine Bestimmungen

6.1. Jedes Muster muß den Bestimmungen dieses Absatzes 6 und denjenigen der Absätze 7., 8. und gegebenenfalls 9. genügen.

6.2. SB-Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die vorgeschriebenen fotometrischen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.

6.3. Die Anschlußfahnen dürfen nur mit dem (den) zugehörigen Leuchtkörper(n) elektrisch verbunden und müssen kräftig und am Scheinwerfer dauerhaft befestigt sein.

6.4. Runde Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie die technischen Merkmale und die elektrischen Anschlüsse nach einer der Bildtafeln SB 2 -SB 7 sowie die dort angegebenen Abmessungen haben.

6.5. Bei SB-Scheinwerfern, die für wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, kann die Einstellung auf eine bestimmte Verkehrsrichtung schon bei der Erstausrüstung des Fahrzeugs oder nachträglich durch den Benützer vorgenommen werden. Diese Ersteinstellung oder die nachträgliche Einstellung kann beispielsweise in einer Verdrehung des Scheinwerfers um einen bestimmten Winkel zum Fahrzeug bestehen. In jedem Falle dürfen nur zwei eindeutig bestimmte Stellungen möglich sein, die eine für Rechts- und die andere für Linksverkehr, wobei unbeabsichtigte Verdrehungen sowie Zwischenstellungen ausgeschlossen sein müssen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch Augenschein und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen.

7. Nennwerte

7.1. Die Nennspannungen sind 6, 12 und 24 Volt. 4)

7.2. Die Leistungsaufnahme jedes Leuchtkörpers der eingereichten SB-Musterscheinwerfer darf bei Prüfspannung die in Tabelle 1 aufgeführte und auf dem Scheinwerfer angegebene Nennleistung nicht überschreiten. Für die Leistungstoleranz ist eine untere Grenze nicht angegeben, jedoch müssen die in Tabelle 2 des Absatzes 8.8. enthaltenen Mindestwerte der Beleuchtungsstärke erreicht werden. Beleuchtung 5 )

Art. 5 Tabelle 1

Rundes Scheinwerfer Durchmesser 180 mm Rundes Scheinwerfer Durchmesser 145 mm
Nennspannung 6 12 6 12
Prüfspannung 6 12 6 12
Nennleistung und zulässige Toleranz
Zwei-Leuchtkörper 5) Fernlicht 60 + 0 % 37,5 + 0 %
Abblendlicht 50 + 0 % 50 + 0 %
Ein-Leuchtkörper-Fernlicht 75 + 0 % 50 + 0 %
Ein-Leuchtkörper-Abblendlicht 50 + 0 % 50 + 0 %

8. Beleuchtung 6)

8.1. SB-Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie ein nichtblendendes, genügendes Abblendlicht und ein gutes Fernlicht abgeben.

8.2. Zur Prüfung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtung ist ein Meßschirm zu verwenden, der in 25 m Entfernung vor dem Scheinwerfer senkrecht zu dessen Achse aufgestellt ist (siehe Bildtafeln SB 8a und SB 8b ).

8.3. Das Abblendlicht muß eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß mit deren Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muß auf der Seite, die der Verkehrsrichtung, für die der Scheinwerfer vorgesehen ist gegenüberliegt, eine waagerechte Gerade sein; auf der anderen Seite muß sie waagerecht oder innerhalb eines Winkels von 15° über dieser Waagerechten verlaufen.

8.4. Der SB-Scheinwerfer muß so eingestellt werden, daß bei Abblendlicht:

8.4.1. bei Scheinwerfern für Rechtsverkehr die Hell-Dunkel-Grenze auf der linken Hälfte und bei Scheinwerfern für Linksverkehr auf der rechten Hälfte des Meßschirms 7) waagerecht verläuft;

8.4.2. dieser waagerechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze sich auf dem Meßschirm 25 cm unter der Horizontalebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers befindet (siehe Bildtafeln SB 8a und SB 8b );

8.4.3. der Meßschirm nach den Bildtafeln SB 8a und SB 8b 8) angeordnet ist.

8.5. Bei dieser Einstellung muß ein Scheinwerfer, bei dem nur die Genehmigung für Abblendlicht 9) beantragt wird, nur den Vorschriften des Absatzes 8.8. entsprechen; Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht müssen den Vorschriften der Absätze 8.8. und 8.9. genügen.

8.6. Falls ein nach den vorstehenden Angaben eingestellter SB-Scheinwerfer den Vorschriften der Absätze 8.8. und 8.9. nicht entspricht, darf die Einstellung des Scheinwerfers unter der Bedingung geändert werden, daß die Achse des Lichtbündels um höchstens 1° (= 44 cm) seitlich nach rechts oder links verdreht wird. 10) Um die Einstellung zu erleichtern, darf der Scheinwerfer teilweise abgedeckt werden, damit die Hell-Dunkel-Grenze schärfer hervortritt.

8.7. Wenn der SB-Scheinwerfer nur Fernlicht abgibt, muß das Gebiet der größten Beleuchtungsstärke im Schnittpunkt der Linien hh und vv des Meßschirms liegen. Ein solcher Scheinwerfer braucht nur den Vorschriften des Absatzes 8.9. zu entsprechen.

8.8. Die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen:

Art. 5 Tabelle 2

Punkt auf dem Meßschirm Beleuchtungsstärke in Lux
SB-Scheinwerfer für Rechtsverkehr SB-Scheinwerfer für Linksverkehr Mindestens Höchstens
B 50 L B 50 R 0,3
75 R 75 L 6
50 R 50 L 6
25 L 25 R 1,5
25 R 25 L 1,5
Jeder Punkt im Bereich III 0,7
Jeder Punkt im Bereich IV 2
Jeder Punkt im Bereich I 20

8.8.1. In den Bereichen I, II, III und IV dürfen keine die gute Sicht beeinträchtigenden seitlichen Beleuchtungsunterschiede bestehen.

8.8.2. SB-Scheinwerfer, die sowohl für Rechts- als auch für Linksverkehr bestimmt sind, müssen für jede der beiden Stellungen der Scheinwerfer den oben angegebenen, der Verkehrsrichtung entsprechenden Vorschriften genügen.

8.9. Bei SB-Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht muß die auf dem Meßschirm durch das Fernlicht erzeugte Beleuchtungsstärke bei der gleichen Einstellung und Spannung wie bei den Messungen nach Absatz 8.8. gemessen werden.

8.10. Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen:

8.10.1. Der Schnittpunkt H der Linien hh und vv muß sich innerhalb der Isolux-Linie für 90 % der größten Beleuchtungsstärke befinden. Dieser Höchstwert darf nicht niedriger als 32 Lux sein.

8.10.2. Von Punkt H ausgehend darf die Beleuchtungsstärke in waagerechter Richtung nach rechts und links bis zu einer Entfernung von 1,125 m 16 Lux und bis zu einer Entfernung von 2,25 m 4 Lux nicht unterschreiten.

8.11. Die unter Absatz 8.8. und 8.9. geforderten Beleuchtungsstärken auf dem Meßschirm sind mit einer fotoelektrischen Zelle zu messen, deren wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrats von 65 mm Seitenlänge liegt.

9. Farbe

Das ausgestrahlte Licht muß farblos oder hellgelb (gelb) sein. Im letzteren Falle muß die farbtongleiche Wellenlänge zwischen 5 750 und 5 850 Angström, der spektrale Farbanteil zwischen 0,90 und 0,98 liegen. Die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugten Beleuchtungsstärken müssen den in der Tabelle 2 geforderten Werten entsprechen, wobei alle Zahlen mit 0,84 zu multiplizieren sind. 11)

10. Bemerkung zur Farbe

Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird auf Grund des vorstehenden Absatzes 9. für einen SB-Scheinwerfer erteilt, der farbloses oder gelbes Licht ausstrahlt. Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Scheinwerfer zu verbieten, die farbloses oder gelbes Licht ausstrahlen.

11. Prüfung der Blendbelästigung

Die vom Abblendlicht eines Scheinwerfers verursachte Blendbelästigung ist zu prüfen. 12)

12. Übereinstimmung der Herstellung

Jeder SB-Scheinwerfer, der mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehen ist, muß der genehmigten Type und den angeführten fotometrischen Bedingungen entsprechen. 13)

13. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung

13.1. Die für einen SB-Scheinwerfer erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind oder wenn ein Scheinwerfer, der die Nummer der Genehmigung trägt, nicht mit der genehmigten Type übereinstimmt.

13.2. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblatts über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.

14. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Genehmigung zugelassenen Prüfstellen und der zuständigen Behörden mit, denen die Formblätter über die Erteilung und Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersehen (Anm.: richtig: übersenden) sind.

______________

1) Sind SB-Scheinwerfer nur für Rechtsverkehr oder nur für Linksverkehr bestimmt, so ist auf der Abschlußscheibe des Scheinwerfers die Grenze des Bereichs dauerhaft zu bezeichnen, der zur Vermeidung der Belästigung der Straßenbenützer eines Landes, in dem die Verkehrsrichtung nicht die ist, für welche der Scheinwerfer gebaut ist, abgedeckt werden muß. Die Abgrenzung des Bereichs kann entfallen, wenn sie auf der Abschlußscheibe unmittelbar zu erkennen ist.

2) die gleiche Nummer der Genehmigung kann für 6, 12 und 24 Volt-Scheinwerfer erteilt werden, die in ihren übrigen Bauteilen identisch sind, vorausgesetzt daß die bei jedem Modell erzielten Ergebnisse zufriedenstellend sind.

3) 1 Für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

4) 24 Volt-Scheinwerfer werden z. Z entwickelt.

5) Bei SB-Scheinwerfern mit zwei Leuchtkörper kann die Genehmigung für beide Beleuchtungsarten oder nur für Abblendlicht beantragt werden.

6) Alle fotometrischen Messungen sind bei der in Absatz 7 angegebenen Prüfspannung durchzuführen.

7) Der Meßschirm muß genügend breit sein, um die Prüfung der Hell-Dunkel-Grenze beiderseits der Linie vv auf eine Ausdehnung von mindestens 5° zu gestatten.

8) Wenn bei einem Scheinwerfer, der den Vorschriften dieser Regelung nur für Abblendlicht entspricht, die Parabelachse merklich von der allgemeinen Richtung des Lichtbündels abweicht, so ist die Seiteneinstellung so vorzunehmen, daß die Bestimmungen über die Beleuchtung in den Punkten 75 und B 50 möglichst gut erfüllt werden.

9) Ein Scheinwerfer für Abblendlicht darf auch Fernlicht ausstrahlen, das den Vorschriften nicht unterliegt.

10) Die Grenze der Verdrehung um 1° nach rechts oder links ist nicht unvereinbar mit einer vertikalen Verschiebung, die nur durch die Vorschriften des Absatzes 8.9. begrenzt ist.

11) Diese Werte entsprechen den nachstehenden Farbwertanteilen: gelb (gelb im Sinne des Artikels 15, Absatz 2 des Abkommens über den Straßenverkehr von 1949)

Grenze gegen rot: y ≥ 0,138 + 0,580x
Grenze gegen grün: y ≤ 1,29x – 0,100
Grenze gegen weiß: y ≥ 0,966 – x
Grenze gegen den Spektralfarbenzug: y ≤ 0,992 – x.

12) Die Auslegung dieser Vorschrift wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.

13) Die Auslegung dieser Vorschrift für die Serienherstellung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.

(Anm.: Die Änderungen der Regelung Nr. 5 wurden nur durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 456/1983). Diese können daher nicht dokumentiert werden.)

(Übersetzung)

Regelung Nr. 6

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger

Art. 6 Inhaltsverzeichnis

Regelung

1. Begriffsbestimmung

2. Anträge

3. Aufschriften

4. Genehmigung

5. Allgemeine Bestimmungen

6. Lichtstärke

7. Prüfverfahren

8. Farbe des ausgestrahlten Lichtes

9. Übereinstimmung der Herstellung

10. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung

11. Bemerkung zu Farbe und Anbringung

12. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

Anhänge

1. Gruppen der Fahrtrichtungsanzeiger: Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung der Fahrtrichtungsanzeiger dieser Gruppen

2. Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung einer Genehmigung) einer Type eines Fahrtrichtungsanzeigers

3. Genehmigungszeichen

4. Fotometrische Messungen

5. Lichtfarbe: Farbwertanteile

Regelung Nr. 6

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger

1. Begriffsbestimmung

„Fahrtrichtungsanzeiger“ (nachstehend „Gerät“ genannt) ist ein an einem Kraftfahrzeug oder Anhänger angebrachtes Gerät, das bei Betätigung durch den Fahrzeuglenker dessen Absicht anzeigt, die Fahrtrichtung des Fahrzeugs zu ändern. Diese Regelung bezieht sich nur auf fest angebrachte Geräte, deren Blinken durch die unterbrochene Speisung mit elektrischem Strom erzeugt wird.

2. Anträge

2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben,

2.1.1. ob das Gerät:

Gelbrotes 1) , rotes oder farbloses Licht ausstrahlen soll;

2.1.2. zu welcher Gruppe oder zu welchen Gruppen 1, 2, 3, 4 oder 5 deren vorgeschriebene Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung im Anhang 1 angegeben werden, das Gerät gehört und, falls das Gerät zur Gruppe 2 gehört, ob es für einen Lichtstärkepegel (Gruppe 2 a ) oder für zwei Lichtstärkepegel (Gruppe 2 b ) vorgesehen ist.

2.2. Dem Antrag sind für jede Type beizufügen:

2.2.1. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type und der Gruppe gestatten und die geometrischen Bedingungen für die Anbringung am Fahrzeug sowie die Beobachtungsrichtung, die bei den Prüfungen als Bezugsachse (Horizontalwinkel H = 0, Vertikalwinkel V = 0) dient und den Punkt darstellen, der bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient;

2.2.2. eine kurzgefaßte technische Beschreibung, aus der vor allem die Type der vorgesehenen Lampe oder Lampen hervorgeht; diese Type muß eine jener Typen sein, die vom Binnenverkehrsausschuß der Wirtschaftskommission für Europa oder von einer an deren Stelle tretenden anderen Organisation im Sinne einer internationalen Vereinheitlichung der Kraftfahrzeuglampen – außer solchen für Scheinwerfer – empfohlen wurden;

2.2.3. falls es sich um ein Gerät der Gruppe 2 b handelt, ein Schaltbild und Angaben über die technischen Merkmale des Systems, das die beiden Lichtstärkepegel gewährleistet;

2.2.4. zwei Muster; falls das Gerät nicht beliebig rechts oder links am Fahrzeug angebracht werden kann, können die beiden Muster gleich und nur für die rechte oder linke Seite vorgesehen sein; handelt es sich um ein Gerät der Gruppe 2 b , zwei Muster der Bauteile des Systems, das die beiden Pegel gewährleistet.

3. Aufschriften

Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Geräte müssen aufweisen:

3.1. die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein,

3.2. die deutlich lesbare und dauerhafte Angabe der vorgesehenen Lampentype oder der vorgesehenen Lampentypen,

3.3. einen genügend großen Platz für das Genehmigungszeichen und die in Absatz 4. verlangten zusätzlichen Zeichen; dieser Platz ist auf den in Absatz 2.2.1. erwähnten Zeichnungen anzugeben.

4. Genehmigung

4.1. Wenn die beiden Muster einer Type, die nach Absatz 2.2.4. eingereicht werden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird eine Genehmigung erteilt.

4.2. Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Nummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Gerätetype dieser Regelung zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster des Anhangs 2 dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung möglichst im Maßstab 1 : 1 beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein darf.

4.3. Auf jedem Gerät, das einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, sind an den Stellen nach Absatz 3.3. zusätzlich zu den Zeichen nach den Absätzen 3.1. und 3.2. anzubringen:

4.3.1. ein internationales Genehmigungszeichen, das besteht aus:

4.3.1.1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat 2) ,

4.3.1.2. einer Nummer der Genehmigung unter dem Kreis;

4.3.2. das oder die folgenden zusätzlichen Zeichen:

4.3.2.1. über dem Kreis eine oder mehrere der folgenden Zahlen: 1, 2 a , 2 b , 3, 4 oder 5, je nachdem das Gerät den in Absatz 2.1.2. aufgeführten Gruppen 1, 2 a , 2 b , 3, 4 oder 5 angehört;

4.3.2.2. ein die Anbaurichtung angebender Pfeil, wenn das Gerät nicht beliebig an der rechten oder linken Seite des Fahrzeugs angebracht werden kann (der Pfeil zeigt bei Geräten der Gruppen 1, 2 a und 2 b nach der Außenseite und bei den Gruppen 3, 4 und 5 nach der Vorderseite des Fahrzeugs).

4.4. Diese in den Absätzen 4.3.1. und 4.3.2. erwähnten Aufschriften und Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein, auch wenn das Gerät am Fahrzeug angebracht ist.

4.5. Anhang 3 zeigt Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen und zusätzliche Zeichen.

5. Allgemeine Bestimmungen

5.1. Jedes Muster muß den Bestimmungen der Absätze 6. und 8. genügen.

5.2. Die Geräte müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.

6. Lichtstärke

6.1. Die Lichtstärke muß bei jedem der beiden Muster in der Bezugsache wenigstens die nachstehend angegebenen Mindestwerte erreichen und darf die nachstehend angegebenen Höchstwerte nicht überschreiten:

Fahrtrichtungsanzeiger der Gruppe Mindestwerte Höchstwerte
1 175 cd 700 cd 3)
2 a 50 200
2 b bei Tag 175 700 3)
bei Nacht 40 120 3)
3 nach vorn 175 700 3)
nach hinten 50 200
4 nach vorn 175 700 3)
nach hinten 0,3 200
5 0,3 200

6.2. Die Lichtstärke des von jedem der beiden Muster außerhalb der Bezugsachse und innerhalb der Winkelbereiche nach Anhang 1 dieser Regelung ausgestrahlten Lichtes

6.2.1. muß in jeder Richtung, die den Punkten der Tabelle der Lichtverteilung nach Anhang 4 dieser Regelung entspricht, mindestens gleich dem Produkt aus dem Mindestwert nach Absatz 6.1. und dem Prozentsatz nach der Tabelle für die betreffende Richtung sein,

6.2.2. darf in keiner Richtung des Bereichs, in dem das Licht beobachtet werden kann, den Höchstwert nach Absatz 6.1. überschreiten.

6.2.3. Außerdem

6.2.3.1. muß in den gesamten in Anhang 1 bestimmten Bereichen die Lichtstärke mindestens 0,3 cd für die Geräte der Gruppen 1, 2 a , 3, 4 und 5, sowie für die der Gruppe 2 b mindestens 0,3 cd bei Tag und mindestens 0,07 cd bei Nacht betragen,

6.2.3.2. darf für die Geräte der Gruppen 1 und 2 b sowie nach vorn für die Geräte der Gruppen 3 oder 4 die Lichtstärke in Richtung der Meßpunkte, die außerhalb der Bereiche von 0 bis 5 nach links und von 0 bis 5 nach rechts der Tabelle der Lichtverteilung liegen,

100 cd für die Geräte der Gruppe 2 b bei Nacht,

400 cd für die Geräte der Gruppen 1, 3 und 4 nicht überschreiten,

6.2.3.3. müssen die Vorschriften nach Absatz 2.2. des Anhangs 4 über örtliche Lichtstärkeschwankungen eingehalten werden.

6.3. Bei den Lichtstärkemessungen muß die Lampe (müssen die Lampen) dauernd brennen. Bei Geräten mit gelbrotem (oder rotem) Licht ist bei farbigem Licht zu messen.

6.4. Anhang 4, auf den sich der obige Absatz 6.2.1. bezieht, enthält nähere Angaben über die anzuwendenden Meßverfahren.

7. Prüfverfahren

7.1. Alle Messungen sind mit farblosen Prüflampen durchzuführen, die den für das Gerät vorgesehenen Lampentypen entsprechen und die auf den Nennlichtstrom eingestellt sind, der für diese Lampentypen vorgeschrieben ist.

7.2. Die Messungen an Fahrtrichtungsanzeigern der Gruppe 2 b sind für jeden der beiden Pegel mit den diesen zugehörigen zusätzlichen Ausrüstungen vorzunehmen.

8. Farbe des ausgestrahlten Lichtes

Die Farbe des ausgestrahlten Lichtes, gemessen unter Verwendung einer Lichtquelle mit der Farbtemperatur 2854 K 4) , muß innerhalb der Grenzen liegen, die für die betreffende Farbe in Anhang 5 dieser Regelung vorgeschrieben sind.

9. Übereinstimmung der Herstellung

Jedes Gerät, das mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehen ist, muß der genehmigten Type und den in den Absätzen 6. und 8. angeführten fotometrischen Bedingungen entsprechen. Bei einem Gerät, das beliebig aus einer Serienherstellung entnommen wurde, brauchen die Lichtstärken in jeder angegebenen Richtung jedoch nur 80% der nach den Absätzen 6.1. und 6.2. vorgeschriebenen Mindestwerte (gemessen mit einer Prüflampe nach Absatz 7.) zu erreichen.

10. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung

10.1. Die für ein Gerät erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind.

10.2. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblatts über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.

11. Bemerkung zu Farbe und Anbringung

Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird auf Grund vorstehenden Absatzes 4. für eine Gerätetype erteilt, die Licht einer bestimmten Farbe oder farbloses Licht ausstrahlt und deren Anbringung ebenfalls festgelegt ist. Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Anbauanordnungen vorzuschreiben oder bestimmte, in dieser Regelung vorgesehene Gerätegruppen und Farben zu verbieten. 5)

12. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Genehmigung zugelassenen Prüfstellen und der Behörden mit, denen die Formblätter über die Erteilung und Versagen oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.

______________

1) Es wird daran erinnert, daß innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa empfohlen wurde, die gelbrote Farbe für Fahrtrichtungsanzeiger vorzuschreiben.

2) 1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt; die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

3) Siehe jedoch Absatz 6.2.3.2 und Anhang 4 dieser Regelung

4) Entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE).

5) Es wird daran erinnert, daß innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa Anbauanordnungen festgelegt wurden, deren Annahme empfohlen wurde.

Regelung Nr. 7

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger

Art. 7 Inhaltsverzeichnis

Regelung

1. Begriffsbestimmung

2. Anträge

3. Aufschriften

4. Genehmigung

5. Allgemeine Bestimmungen

6. Lichtstärke

7. Prüfverfahren

8. Farbe des ausgestrahlten Lichtes

9. Übereinstimmung der Herstellung

10. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung

11. Bemerkung zu den Farben

12. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

Anhänge

1. Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten. Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung dieser Leuchten

2. Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung einer Genehmigung) einer Type eines Gerätes nach der Regelung Nr. 7

3. Genehmigungszeichen

4. Fotometrische Messungen

5. Lichtfarbe: Farbwertanteile

Regelung Nr. 7

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger

1. Begriffsbestimmungen

1.1. „Begrenzungsleuchte“ ist ein Gerät, das an einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger angebracht und dessen Aufgabe es ist, das Fahrzeug nach vorn kenntlich zu machen.

1.2. „Schlußleuchte“ ist ein Gerät, das an einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger angebracht und dessen Aufgabe es ist, das Fahrzeug nach hinten kenntlich zu machen.

1.3. „Bremsleuchte“ ist ein Gerät, das an einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger angebracht und dessen Aufgabe es ist, die Inbetriebsetzung einer Bremse, im allgemeinen der Betriebsbremse, nach hinten anzuzeigen.

1.4. „Gerät“ ist die Beleuchtungs- oder Signalvorrichtung, die die Lichtquelle und gegebenenfalls ein optisches System sowie die Abschlußscheibe und das Gehäuse enthält. In einem Gerät können eine oder mehrere Leuchten untergebracht sein; wenn mehrere Leuchten in einem Gerät vereinigt sind, können diese sein:

1.4.1. zusammengebaut (getrennte Abschlußscheiben, getrennte Lichtquellen, dasselbe Gehäuse),

1.4.2. kombiniert (getrennte Abschlußscheiben, dieselbe Lichtquelle, dasselbe Gehäuse),

1.4.3. ineinandergebaut (dieselbe Abschlußscheibe, getrennte Lichtquellen oder eine einzige Lichtquelle mit unterschiedlichen Aufgaben, dasselbe Gehäuse).

2. Anträge

2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben:

2.1.1. Aufgabe oder Aufgaben, für die das eingereichte Gerät bestimmt ist,

2.1.2. bei Begrenzungsleuchten, ob farbloses, gelbes oder gelbrotes Licht ausgestrahlt wird,

2.1.3. bei Bremsleuchten, ob rotes oder gelbrotes Licht ausgestrahlt wird. 1)

2.2. Dem Antrag sind für jede Gerätetype beizufügen:

2.2.1. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Gerätetype gestatten, und die geometrischen Bedingungen für die Anbringung am Fahrzeug sowie die Beobachtungsrichtung, die bei den Prüfungen als Bezugsachse (Horizontalwinkel H = 0, Vertikalwinkel V = 0) dient, und den Punkt darstellen, der bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient;

2.2.2. eine kurzgefaßte technische Beschreibung, aus der vor allem die Type der vorgesehenen Lampe oder Lampen hervorgeht; diese Type muß eine jener Typen sein, die vom Binnenverkehrsausschuß der Wirtschaftskommission für Europa oder einer an deren Stelle tretenden anderen Organisation im Sinne einer internationalen Vereinheitlichung der Kraftfahrzeuglampen – außer solchen für Scheinwerfer – empfohlen wurden;

2.2.3. bei Bremsleuchten für zwei Pegel: ein Schaltbild und Angaben über die technischen Merkmale des Systems, das die beiden Pegel gewährleistet;

2.2.4. zwei Muster; falls das Gerät nicht beliebig rechts oder links am Fahrzeug angebracht werden kann, können die beiden Muster gleich und nur für die rechte oder linke Seite vorgesehen sein; handelt es sich um Bremsleuchten mit zwei Pegeln, zwei Muster der Bauteile des Systems, das die beiden Pegel gewährleistet.

3. Aufschriften

Die zur Erteilung einer Genehmigung eingereichten Geräte müssen aufweisen:

3.1. die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein;

3.2. die deutlich lesbare und dauerhafte Angabe der vorgesehenen Lampentype oder der vorgesehenen Lampentypen;

3.3. einen genügend großen Platz für das Genehmigungszeichen und die in Absatz 4.4. verlangten zusätzlichen Zeichen; dieser Platz ist auf den in Absatz 2.2.1. erwähnten Zeichnungen anzugeben.

4. Genehmigung

4.1. Wenn die beiden Muster einer Gerätetype, die nach Absatz 2.2.4. eingereicht werden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird eine Genehmigung erteilt.

4.2. Wenn zwei Leuchten, für die diese Regelung gilt, Teile desselben Geräts sind, kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn beide Leuchten die für sie geltenden Vorschriften erfüllen.

4.3. Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Nummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Gerätetype zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung für eine Gerätetype ist den Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster des Anhangs 2 dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung möglichst im Maßstab 1 : 1 beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein darf.

4.4. Auf jedem Gerät, das einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, sind an den Stellen nach Absatz 3.3. zusätzlich zu den Zeichen nach den Absätzen 3.1. und 3.2. anzubringen:

4.4.1. ein internationales Genehmigungszeichen, das besteht aus:

4.4.1.1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat 2 );

4.4.1.2. einer Nummer der Genehmigung unter dem Kreis;

4.4.2. das oder die folgenden zusätzlichen Zeichen:

4.4.2.1. auf den Geräten, die den Vorschriften dieser Regelung in bezug auf die Begrenzungsleuchten entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Inneren den Buchstaben „A“ trägt;

4.4.2.2. auf den Geräten, die den Vorschriften dieser Regelung in bezug auf die Schlußleuchten entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Inneren den Buchstaben „R“ trägt;

4.4.2.3. auf den Geräten, die den Vorschriften dieser Regelung in bezug auf die Bremsleuchten entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Inneren den Buchstaben „S“ und die Zahl 1 trägt, wenn das Gerät für nur einen Lichtstärkepegel vorgesehen ist, und die Zahl 2 bei zwei Lichtstärkepegeln;

4.4.2.4. auf den Geräten, die sowohl eine Schlußleuchte als auch eine Bremsleuchte enthalten und den Vorschriften dieser Regelung in bezug auf diese Leuchten entsprechen, über dem Kreis ein Rechteck, das im Inneren die durch einen waagerechten Strich getrennten Buchstaben „R“ und „S 1“ oder „S 2“ trägt;

4.4.2.5. auf den Begrenzungsleuchten oder Schlußleuchten bei denen die Winkel der Sichtbarkeit zur Bezugsachse in waagerechter Richtung asymmetrisch sind, ist ein Pfeil anzubringen, dessen Spitze nach der Seite zeigt, auf der die fotometrischen Werte bis zu einem Winkel von 80° H erreicht werden.

4.5. Diese in den Absätzen 4.4.1.1., 4.4.2.1. bis 4.4.2.5. erwähnten Aufschriften und Zeichen müssen dauerhaft und deutlich lesbar sein, auch wenn das Gerät am Fahrzeug angebracht ist.

4.6. Anhang 3 zeigt Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen und zusätzlichen Zeichen.

5. Allgemeine Bestimmungen

5.1. Jedes Muster muß den Bestimmungen der Absätze 6. und 8. genügen.

5.2. Die Geräte müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.

6. Lichtstärke

6.1. Die Lichtstärke muß bei jedem der beiden Muster in der Bezugsachse wenigstens die nachstehend angegebenen Mindestwerte erreichen und darf die nachstehend angegebenen Höchstwerte nicht überschreiten:

Mindestwert Höchstwert
(cd) (cd)
6.1.1. Begrenzungsleuchten
4 60
6.1.2. Schlußleuchten
2 12
6.1.3. Bremsleuchten
6.1.3.1. für einen Lichtstärkepegel 40 100
6.1.3.2. für zwei Lichtstärkepegel
6.1.3.2.1. (bei Tag) 130 520
6.1.3.2.2. (bei Nacht) 30 80

6.2. Die Lichtstärke des von jedem der beiden Muster außerhalb der Bezugsachse und innerhalb des Winkelbereichs nach Anhang 1 dieser Regelung ausgestrahlten Lichtes

6.2.1. muß in jeder Richtung, die den Punkten der Tabelle der Lichtverteilung nach Anhang 4 dieser Regelung entspricht, mindestens gleich dem Produkt aus dem Mindestwert nach Absatz 6.1. und dem Prozentsatz nach der Tabelle für die betreffende Richtung sein;

6.2.2. darf in keiner Richtung des Bereichs, in dem das Licht beobachtet werden kann, den Höchstwert nach Absatz 6.1. überschreiten.

6.2.3. Für Geräte mit ineinander gebauten Brems- und Schlußleuchten ist jedoch für die Schlußleuchte eine Lichtstärke von 60 cd (siehe Absatz 6.1.2.) unterhalb einer Ebene zugelassen, die unter der waagerechten Ebene liegt und mit dieser einen Winkel von 5° bildet.

6.2.4. Außerdem

6.2.4.1. muß in den gesamten in Anhang 1 bestimmten Bereichen die Lichtstärke mindestens 0,05 cd für die Begrenzungsleuchten und die Schlußleuchten, mindestens 0,3 cd für die Bremsleuchten für einen Lichtstärkepegel, mindestens 0,3 cd für die Bremsleuchten für zwei Lichtstärkepegel bei Tag und mindestens 0,07 cd bei Nacht betragen;

6.2.4.2. Wenn eine Schlußleuchte und eine Bremsleuchte ineinander gebaut sind, muß das Verhältnis der bei gleichzeitig in Betrieb befindlichen Leuchten tatsächlich gemessenen Lichtstärken zu der Lichtstärke der Schlußleuchte allein mindestens 5 : 1 in dem Bereich betragen, der von den waagerechten Geraden, die durch 5° V und von lotrechten Geraden, die durch 10° H der Tabelle der Lichtverteilung verlaufen, begrenzt wird. Bei Bremsleuchten für zwei Lichtstärkepegel muß diese Vorschrift für die Beleuchtung bei Nacht erfüllt werden;

6.2.4.3. müssen die Vorschriften nach Absatz 2.2. des Anhangs 4 über örtliche Lichtstärkeschwankungen eingehalten werden.

6.3. Bei den Lichtstärkemessungen muß die Lampe (müssen die Lampen) dauernd brennen; bei Geräten mit gelbem, gelbrotem oder rotem Licht ist bei farbigem Licht zu messen.

6.4. Anhang 4, auf den sich der obige Absatz 6.2. bezieht, enthält nähere Angaben über die anzuwendenden Meßverfahren.

7. Prüfverfahren

Alle Messungen sind mit farblosen Prüflampen durchzuführen, die den für das Gerät vorgesehenen Lampentypen entsprechen und die auf den Nennlichtstrom eingestellt sind, der für diese Lampentypen vorgeschrieben ist.

8. Farbe des ausgestrahlten Lichtes

Die Farbe des ausgestrahlten Lichtes, gemessen unter Verwendung einer Lichtquelle mit der Farbtemperatur 2854 K 3 ), muß innerhalb der Grenzen liegen, die für die betreffende Farbe in Anhang 5 dieser Regelung vorgeschrieben sind.

9. Übereinstimmung der Herstellung

Jedes Gerät, das mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehen ist, muß der genehmigten Type und den in den Absätzen 6. und 8. angeführten fotometrischen Bedingungen entsprechen. Bei einem Gerät, das beliebig aus einer Serienherstellung entnommen wurde, brauchen die Lichtstärken in jeder der angegebenen Richtungen jedoch nur 80% der nach den Absätzen 6.1. und 6.2. vorgeschriebenen Mindestwerte (gemessen mit einer Prüflampe nach Absatz 7.) zu erreichen.

10. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung

10.1. Die für ein Gerät erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind.

10.2. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.

11. Bemerkung zu den Farben

Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird auf Grund des vorstehenden Absatzes 4 für eine Gerätetype erteilt, die Licht einer bestimmten Farbe oder farbloses Licht ausstrahlt; Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht, für Geräte an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen bestimmte in dieser Regelung vorgesehene Farbe zu verbieten.

12. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Genehmigung zugelassenen Prüfstellen und der Behörden mit, denen die Formblätter über die Erteilung und Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.

_________

1) Es wird daran erinnert, daß innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa empfohlen wurde, für Bremsleuchten die rote Farbe vorzuschreiben.

2) 1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

3) Entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE).

(Übersetzung)

Regelung Nr. 8

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H 1 -Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides und für die zugehörigen H 1 -Lampen

Art. 8 Inhaltsverzeichnis

A. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1. Bestimmung des Begriffs „Type“

2. Antrag

3. Aufschriften

4. Genehmigung

B. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR SCHEINWERFER

5. Allgemeine Bestimmungen

6. Beleuchtung

7. Farbmerkmale für die Abschlußscheiben und Filter

8. Prüfung der Blendbelästigung

9. Prüfscheinwerfer

10. Bemerkung zur Farbe

C. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR H 1 -LAMPEN

11. Allgemeine Bestimmungen

12. Ausführung

13. Lichtstrom und Leistung

14. Farbe

15. Prüfung der optischen Güte

D. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

16. Übereinstimmung der Herstellung

17. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung

18. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

Anhänge

Muster A und Muster B

Bildtafeln

Regelung Nr. 8

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H 1 -Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides und für die zugehörigen H 1 -Lampen

A. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1. Bestimmung des Begriffs „Type“

Scheinwerfer oder Lampen verschiedener Typen sind solche, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können sich insbesondere erstrecken:

1.1 bei Scheinwerfern auf:

1.1.1. die Fabrik- oder Handelsmarke;

1.1.2. das optische System;

1.1.3. zusätzliche Bauteile, welche die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern;

1.1.4. die Eignung für Rechts- oder Linksverkehr oder für beide Verkehrsrichtungen;

1.1.5. die Art des erzeugten Lichtes (Abblendlicht, Fernlicht oder beide);

1.1.6. die Farbe des ausgestrahlten Lichtes;

1.2. bei Glühlampen auf:

1.2.1. die Fabrik- oder Handelsmarke;

1.2.2. die Nennspannung;

1.2.3. die Nennleistung;

1.2.4. die Form der Leuchtkörper;

1.2.5. die Bauart des Lampenkolbens und deren Einfluß auf die optische Wirkung.

2. Anträge

2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben:

2.1.1. ob der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht oder nur für eine der beiden Arten bestimmt ist;

2.1.2. sofern es sich um einen Scheinwerfer für Abblendlicht handelt: ob der Scheinwerfer für Links- oder Rechtsverkehr oder wahlweise für eine der beiden Verkehrsrichtungen gebaut ist;

2.1.3. die Farbe des ausgestrahlten Lichts.

2.2. Dem Antrag sind beizufügen:

2.2.1. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die mit genügender Deutlichkeit die Feststellung der Type gestatten und die folgende Angaben enthalten:

2.2.1.1. bei Scheinwerfern einen Achsialschnitt und eine Ansicht von vorn mit Einzelheiten einer etwa vorhandenen Riffelung der Abschlußscheibe;

2.2.1.2. bei Glühlampen: je eine Ansicht von vorn und von der Seite im Maßstab 2 : 1;

2.2.2. eine kurzgefaßte technische Beschreibung;

2.2.3. folgende Anzahl von Mustern:

2.2.3.1. bei Scheinwerfern: 2 Muster;

2.2.3.2. bei Glühlampen: 5 Muster;

2.2.3.3. bei farbigen Filtern oder Schirmen (oder farbigen Abschlußscheiben): 2 Muster;

3. Aufschriften 1)

3.1. Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Scheinwerfer und Glühlampen müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein.

3.2. Auf der Lampe ist ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen vorzusehen; bei Scheinwerfern ist sowohl auf der Abschlußscheibe als auch auf dem Scheinwerferkörper 2) ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen und die in Absatz 4.3.2. verlangten zusätzlichen Zeichen vorzusehen; diese Plätze sind auf den in Absatz 2.2.1. erwähnten Zeichnungen anzugeben.

3.3. Der Scheinwerferkörper ist mit der Aufschrift „H 1 -Lampe“ zu versehen, die der Bezeichnung der verwendeten Lampentype entspricht.

3.4. Bei Scheinwerfern, die für die wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, müssen beide Stellungen des Scheinwerfers am Fahrzeug oder die der Lampe im Reflektor durch die Buchstaben „R/D“ für die dem Rechtsverkehr und „L/G“ für die dem Linksverkehr entsprechende Stellung gekennzeichnet sein.

4. Genehmigung

4.1. Wenn alle Muster einer Scheinwerfer- oder Lampentype, die nach Absatz 2.2.3. eingereicht wurden, den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wird die Genehmigung erteilt.

4.2. Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Nummer; die so zugeteilte Nummer darf durch die gleiche Vertragspartei nicht mehr einer anderen Scheinwerfer- oder Lampentype zugeteilt werden. Die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung ist den Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das bei Scheinwerfern dem Muster A und bei Lampen dem Muster B des Anhangs 1 dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine vom Antragsteller zur Verfügung zu stellende Zeichnung – für Lampen im Maßstab 2 : 1 und für Scheinwerfer möglichst im Maßstab 1 : 1 beizufügen, deren Format nicht größer als A 4 (210 297 mm) sein darf.

4.3. Auf jedem Scheinwerfer und jeder Lampe, die einer nach dieser Regelung genehmigten Type entsprechen, sind an den Stellen nach Absatz 3.2. zusätzlich zu den Zeichen nach Absatz 3.1. anzubringen:

4.3.1. Ein internationales Genehmigungszeichen 3) , das besteht aus:

4.3.1.1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befindet, das die Genehmigung erteilt hat 4) ;

4.3.1.2. der Nummer der Genehmigung (bei Scheinwerfern unter dem Kreis und bei Lampen in dessen Nähe);

4.3.2. das oder die folgenden zusätzlichen Zeichen:

4.3.2.1. an Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil, der von vorn gesehen nach rechts zeigt;

4.3.2.2. an Scheinwerfern, die durch Umstellung der Optik oder der Lampe für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil mit zwei Spitzen, von denen eine nach rechts und eine nach links zeigt;

4.3.2.3. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur in bezug auf das Abblendlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „HC“ trägt;

4.3.2.4. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur in bezug auf das Fernlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „HR“ trägt;

4.3.2.5. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung sowohl in bezug auf das Abblendlicht als auch auf das Fernlicht entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „HCR“ trägt;

4.3.2.6. auf den Lampen, das Zeichen „H 1 “.

4.4. Diese unter den Absätzen 4.3.1.1., 4.3.2.1. bis 4.3.2.6. erwähnten Aufschriften und Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein, auch wenn der Scheinwerfer am Fahrzeug angebracht ist.

4.5. Die Bildtafeln HP 1a /HL 1 , HP 1b , HP 1c , HP 1d und HP 1e zeigen Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen und zusätzlichen Zeichen.

B. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR SCHEINWERFER

5. Allgemeine Bestimmungen

5.1. Jedes Muster muß den Bestimmungen der Absätze 6. bis 8. genügen.

5.2. Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.

5.3. Die Teile, die für die Befestigung der Lampe am Reflektor bestimmt sind, müssen der Bildtafel HP 2 entsprechen und so gebaut sein, daß die Lampe auch bei Dunkelheit mit Sicherheit in der richtigen Lage eingesetzt werden kann 5) .

5.4. Bei Scheinwerfern, die für wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, kann die Einstellung auf eine bestimmte Verkehrsrichtung schon bei der Erstausrüstung des Fahrzeuges oder nachträglich durch den Benutzer vorgenommen werden. Diese Ersteinstellung oder die nachträgliche Umstellung kann beispielsweise in einer Verdrehung um einen bestimmten Winkel entweder der Optik zum Fahrzeug oder der Lampe zur Optik bestehen. In jedem Falle dürfen nur zwei eindeutig bestimmte Stellungen möglich sein, von denen jede einer Verkehrsrichtung (links oder rechts) entspricht, wobei unbeabsichtigte Verdrehungen sowie Zwischenstellungen ausgeschlossen sein müssen. Kann die Lampe in zwei verschiedenen Stellungen eingesetzt werden, so müssen die Befestigungsteile für die Lampe so gebaut sein, daß der Lampensitz in jeder der beiden Stellungen ebenso genau ist wie bei Scheinwerfern, die für nur eine Verkehrsrichtung vorgesehen sind. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch Augenschein und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen.

5.5. Bei Scheinwerfern für Fernlicht und Abblendlicht, die mit einer mechanischen, elektromechanischen oder sonstigen Abblendeinrichtung versehen sind 6) , muß diese wie folgt ausgebildet sein:

5.5.1. die Einrichtung muß ohne Schaden einer Dauerprüfung von 50 000 Betätigungen standhalten, und dies bei betriebsüblichen Schüttelbeanspruchungen;

5.5.2. im Falle eines Versagens muß selbsttätig auf Abblendlicht umgeschaltet werden;

5.5.3. es muß stets ohne Möglichkeit einer Zwischenstellung entweder Abblendlicht oder Fernlicht erzeugt werden;

5.5.4. es darf dem Benützer nicht möglich sein, die Form oder die Stellung der beweglichen Teile mit normalen Mitteln zu verändern.

6. Beleuchtung

6.1. Allgemeine Vorschriften

6.1.1. Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie mit H 1 -Lampen ein nicht blendendes, genügendes Abblendlicht und ein gutes Fernlicht abgeben.

6.1.2. Zur Prüfung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtung ist ein Meßschirm zu verwenden, der in 25 m Entfernung vor dem Scheinwerfer senkrecht zu dessen Achse aufgestellt ist (siehe Bildtafeln HP 3a und HP 3b ).

6.1.3. Zur Prüfung der Scheinwerfer ist eine Prüflampe mit einer Nennspannung von 12 Volt zu verwenden, wobei etwa vorhandene hellgelbe (gelbe) Filter 7) durch geometrisch genau gleiche farblose Filter mit einem Transmissionsgrad von mindestens 80 % zu ersetzen sind. Bei der Prüfung des Scheinwerfers ist die Spannung an der Lampe so einzustellen, daß folgende Werte erreicht werden:

Leistungsaufnahme in Watt etwa 55 Lichtstrom in Lumen 1 150

6.1.4. Die Lage und die Abmessungen der Leuchtkörper der Prüflampe sind in der Bildtafel HP 4 angegeben.

6.1.5. Der Kolben der Prüflampe muß so geformt und optisch so beschaffen sein, daß keine für die Lichtverteilung nachteilige Reflexion oder Brechung auftritt. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist durch Messung der Lichtverteilung der Prüflampe in einem Prüfscheinwerfer festzustellen.

6.2. Prüfvorschriften für das Abblendlicht

6.2.1. Das Abblendlicht muß eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß mit deren Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muß auf der Seite, die der Verkehrsrichtung, für die der Scheinwerfer vorgesehen ist, gegenüberliegt, eine waagerechte Gerade sein; auf der anderen Seite muß sie waagerecht oder innerhalb eines Winkels von 15° über dieser Waagerechten verlaufen.

6.2.2. Der Scheinwerfer muß so eingestellt werden, daß:

6.2.2.1. bei Scheinwerfern für Rechtsverkehr die Hell-Dunkel-Grenze auf der linken Hälfte und bei Scheinwerfern für Linksverkehr auf der rechten Hälfte des Meßschirms 8) waagerecht verläuft;

6.2.2.2. dieser waagerechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze sich auf dem Meßschirm 25 cm unter der Horizontalebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers befindet (siehe Bildtafeln HP 3a und HP 3b );

6.2.2.3. der Meßschirm nach den Bildtafeln HP 3a und HP 3b angeordnet ist 9) .

6.2.3. Bei dieser Einstellung muß ein Scheinwerfer, bei dem nur die Genehmigung auf Abblendlicht beantragt wird 10) nur den Vorschriften der Absätze 6.2.5. bis 6.2.7. entsprechen; Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht müssen den Vorschriften der Absätze 6.2.5. bis 6.2.7. und 6.3 genügen.

6.2.4. Falls ein nach den vorstehenden Angaben eingestellter Scheinwerfer den Vorschriften der Absätze 6.2.5. bis 6.2.7. und 6.3. nicht entspricht, darf die Einstellung des Scheinwerfers unter der Bedingung geändert werden, daß die Achse des Lichtbündels um höchstens 1 (= 44 cm) seitlich nach rechts oder links verdreht wird 11) . Um die Einstellung zu erleichtern, darf der Scheinwerfer teilweise abgedeckt werden, damit die Hell-Dunkel-Grenze schärfer hervortritt.

6.2.5. Die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen:

Punkt auf dem Meßschirm
Scheinwerfer für Rechtsverkehr Scheinwerfer für Linksverkehr Beleuchtungsstärke in Lux
Punkt B 50 L Punkt B 50 R 0,3
Punkt 75 R Punkt B 75 L 12
Punkt B 75 L Punkt B 75 R 12
Punkt 50 R Punkt 50 L 12
Punkt 50 V Punkt 50 V 6
Punkt 25 L Punkt 25 R 2
Punkt 25 R Punkt 25 L 2
Jeder Punkt im Bereich III 0,7
Jeder Punkt im Bereich IV 3
Jeder Punkt im Bereich I 2 X E 50R oder E 50L *)
*) E 50R und E 50L sind die tatsächlich gemessenen Beleuchtungsstärken.

6.2.6. In den Bereichen I, II, III und IV dürfen keine die gute Sicht beeinträchtigenden seitlichen Beleuchtungsunterschiede bestehen.

6.2.7. Scheinwerfer, die sowohl für Rechts- als auch für Linksverkehr bestimmt sind, müssen für jede der beiden Stellungen der Scheinwerfer oder der Lampe den oben angegebenen der Verkehrsrichtung entsprechenden Vorschriften genügen.

6.3. Prüfvorschriften für das Fernlicht

6.3.1. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht muß die auf dem Meßschirm durch das Fernlicht erzeugte Beleuchtungsstärke bei der gleichen Einstellung wie bei den Messungen nach Absatz 6.2.5. bis 6.2.7. gemessen werden; bei Scheinwerfern nur für Fernlicht erfolgt die Einstellung so, daß das Gebiet der größten Beleuchtungsstärke im Schnittpunkt der Linien hh und vv liegt. Ein solcher Scheinwerfer braucht nur den Vorschriften des Absatzes 6.3. zu entsprechen.

6.3.2. Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen:

6.3.2.1. Der Schnittpunkt H der Linien hh und vv muß sich innerhalb der Isoluxlinie für 90 % der größten Beleuchtungsstärke befinden. Dieser Höchstwert darf nicht niedriger als 64 Lux sein.

6.3.2.2. Von Punkt H ausgehend darf die Beleuchtungsstärke in waagerechter Richtung nach rechts und links bis zu einer Entfernung von 1,125 m 24 Lux und bis zu einer Entfernung von 2,25 m 6 Lux nicht unterschreiten.

6.4. Die unter Absatz 6.2.5. bis 6.2.7. und 6.3. geforderten Beleuchtungsstärken auf dem Meßschirm sind mit einer fotoelektrischen Zelle zu messen, deren wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrates von 65 mm Seitenlänge liegt.

7. Farbmerkmale für die Abschlußscheiben und Filter

7.1. Die Genehmigung kann für Scheinwerfer erteilt werden, die mit einer farblosen Lampe farbloses oder gelbes Licht ausstrahlen. Die Farbmerkmale müssen ausgedrückt nach den CIE Farbwertanteilen innerhalb folgender Grenzen liegen:

Gelbes Filter

(Schirm oder Abschlußscheibe)

Farbwertanteile:

Grenze gegen rot

y 0,138 + 0.580 x

Grenze gegen grün

y 1,29 x – 0,100

Grenze gegen weiß

y – x + 0,966

Grenze gegen den Spektralfarbenzug

y – x + 0,992

was auch wie folgt ausgedrückt werden kann:

Farbtongleiche Wellenlänge:

0,575 bis 0,585

Spektraler Farbanteil:

0,90 bis 0,98

Der Durchlaßgrad muß 0,78 betragen.

Die spektrale Durchlässigkeit wird mit einer Lichtquelle der Farbtemperatur von 2854° K bestimmt 12) .

7.2. Der Filter muß Bestandteil des Scheinwerfers und mit diesem so verbunden sein, daß der Benützer ihn mit normalen Mitteln weder unabsichtlich noch absichtlich entfernen kann.

8. Prüfung der Blendbelästigung

Die vom Abblendlicht eines Scheinwerfers verursachte Blendbelästigung ist zu prüfen 13) .

9. Prüfscheinwerfer 14)

Als Prüfscheinwerfer gilt ein Scheinwerfer, der

9.1. die oben genannten Bestimmungen für die Genehmigung erfüllt,

9.2. einen wirksamen Durchmesser von mindestens 160 mm hat,

9.3. mit einer Prüflampe in den verschiedenen Punkten und in den verschiedenen Bereichen nach Absatz 6.2.5. folgende Beleuchtungsstärken erzeugt:

9.3.1. höchstens 90 % der Höchstwerte,

9.3.2. mindestens 120 % der Mindestwerte, entsprechend der Tabelle in Absatz 6.2.5.

10. Bemerkung zur Farbe

Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird auf Grund vorstehenden Absatzes 7.1. für eine Scheinwerfertype erteilt, die farbloses oder gelbes Licht ausstrahlt. Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Scheinwerfer zu verbieten, die farbloses oder gelbes Licht ausstrahlen.

C. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR H 1 -LAMPEN

11. Allgemeine Bestimmungen

11.1. Jedes Muster muß die in Absatz 13. enthaltenen fotometrischen Merkmale haben:

11.2. Alle Messungen sind bei „Prüfspannung“ durchzuführen, wobei die Lampen unter den in Absatz 6.1.3. angeführten Bedingungen eingeschaltet sind.

11.3. Die Lampen müssen so gebaut sein, daß ihre richtige Wirkung bei normaler Verwendung sichergestellt ist und bleibt. Außerdem dürfen sie keine Herstellungs- oder Ausführungsfehler haben.

12. Ausführung

12.1. Die Kolben dürfen keine Riefen oder Flecken aufweisen, die ihre richtige Wirkung ungünstig beeinflussen.

12.2. Die Lampen müssen einen Sockel nach Bildtafel HL 2 haben 15) .

12.3. Lage, Form und Maße der Leuchtkörper müssen den Angaben der Bildtafel HL 3 entsprechen 15) .

12.4. Der Sockel muß kräftig und mit dem Kolben fest verbunden sein.

12.5. Die Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 12.1. bis 12.4. ist durch Augenschein, Vergleichen der Maße und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen. Die Prüfung der Maße nach Absatz 12.3. ist an Lampen, die mit ihrer Prüfspannung betrieben werden, vorzunehmen, wenn erforderlich durch Projektion.

13. Lichtstrom und Leistung

13.1. Der Lichtstrom und die Leistungsaufnahme müssen innerhalb der folgenden Grenzen liegen 16) :

13.2. Die Prüfung ist durchzuführen, nachdem die Lampe in normaler Gebrauchslage mit ihrer Prüfspannung eine Stunde lang unter diesen Bedingungen betrieben worden ist.

14. Farbe

Das von den Lampen ausgestrahlte Licht muß farblos sein.

15. Prüfung der optischen Güte

Das Muster, das den für die Prüflampe vorgeschriebenen Bedingungen am besten entspricht, ist in einem Prüfscheinwerfer zu erproben, wobei die Genehmigungsvorschriften für Scheinwerfer erfüllt sein müssen.

D. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

16. Übereinstimmung der Herstellung

Jeder Scheinwerfer und jede Lampe, die mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehen sind, müssen der genehmigten Type und den in Absatz 6., 13. oder 7. angeführten fotometrischen Bedingungen entsprechen 17) .

17. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung

17.1. Die für einen Scheinwerfer oder eine Lampe erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Bestimmungen nicht eingehalten sind.

17.2. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Erteilung einer Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „Genehmigung zurückgenommen“ mit Datum und Unterschrift trägt.

18. Namen und Anschriften der Prüfstellen und der Behörden

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der für die Genehmigung zugelassenen Prüfstellen und der zuständigen Behörden mit, denen die Formblätter über die Erteilung und Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.

___________

1) Sind Scheinwerfer nur für Rechtsverkehr oder nur für Linksverkehr bestimmt, so ist auf der Abschlußscheibe des Scheinwerfers die Grenze des Bereichs dauerhaft zu bezeichnen, der zur Vermeidung der Belästigung der Straßenbenützer eines Landes, in dem die Verkehrsrichtung nicht die ist, für welche der Scheinwerfer gebaut ist, abgedeckt werden muß. Die Abgrenzung des Bereichs kann entfallen, wenn sie auf der Abschlußscheibe unmittelbar zu erkennen ist.

2) Wenn Abschlußscheibe und Scheinwerferkörper unlösbar miteinander verbunden sind, genügt der für das Genehmigungszeichen vorgesehene Platz auf der Abschlußscheibe allein.

3) Wenn verschiedene Scheinwerfertypen die gleiche Abschlußscheibe haben, so dürfen darauf die verschiedenen Genehmigungszeichen angebracht werden, sofern das jeweils zutreffende Genehmigungszeichen auf dem Scheinwerferkörper vorhanden ist. Dies gilt auch dann, wenn Abschlußscheibe und Scheinwerferkörper unlösbar miteinander verbunden sind. Wenn verschiedene Scheinwerfertypen den gleichen Scheinwerferkörper haben, so dürfen auf diesem die verschiedenen Genehmigungszeichen angebracht werden.

4) 1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

5) Eine Ausführung eines Scheinwerfers nach den Bildtafeln der Anhänge gilt als diesen Vorschriften entsprechend, wenn die Lampe leicht in den Scheinwerfer eingesetzt werden kann und der Eingriff der Anschlagnasen in die zugehörigen Aussparungen auch bei Dunkelheit mit Sicherheit nur in der richtigen Lage möglich ist, wozu die Aussparungen gerade groß genug sein müssen. Eine Ausführung gilt als ausreichend im Sinne der Vorschriften in Absatz 5.3., wenn bei falsch eingesetzter Lampe ein deutliches Kippen der Lampe festgestellt werden kann, wogegen bei richtig eingesetzter Lampe ein Kippen nicht eintritt.

6) Diese Vorschriften betreffen nicht die Betätigungseinrichtung.

7) Diese Filter werden durch alle Bauteile, die das ausgestrahlte Licht färben können, einschließlich der Abschlußscheibe gebildet.

8) Der Schirm muß genügend breit sein, um die Prüfung der Hell-Dunkel-Grenze beiderseits der Linie vv auf eine Ausdehnung von mindestens 5° zu gestatten.

9) Wenn bei einem Scheinwerfer, der den Vorschriften dieser Regelung nur für Abblendlicht entspricht, die Parabelachse merklich von der allgemeinen Richtung des Lichtbündels abweicht, so ist die Seiteneinstellung so vorzunehmen, daß die Bestimmungen über die Beleuchtung in den Punkten 75 und 50 möglichst gut erfüllt werden.

10) Ein Scheinwerfer für Abblendlicht darf auch Fernlicht ausstrahlen, das den Vorschriften nicht unterliegt.

11) Die Grenze der Verdrehung um 1° nach rechts oder links ist nicht unvereinbar mit einer vertikalen Verschiebung, die nur durch die Vorschriften des Absatzes 6.3. begrenzt ist.

12) Entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE).

13) Diese Prüfung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.

14) Vorläufig können davon abweichende Werte angenommen werden. Da endgültige Bestimmungen noch fehlen, wird empfohlen, einen genehmigten Scheinwerfer zu verwenden.

15) Die Angaben in diesen Abbildungen sind bis zur Festlegung einer Norm durch die Internationale Kommission als vorläufig anzusehen.

16) Diese Werte sind vorläufig.

17) Die Auslegung dieser Vorschrift für die Serienherstellung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.

Anhänge

Anhang
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(Übersetzung)

Regelung Nr. 19

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

Art. 19

Regelung

Art. 19

1. Begriffsbestimmungen

2. Antrag

3. Aufschriften

4. Genehmigung

5. Allgemeine Vorschriften

6. Beleuchtung

7. Farbe

8. Prüfung der Blendbelästigung

9. Bemerkung zur Farbe

10. Übereinstimmung der Herstellung

11. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung

12. Namen und Anschriften der technischen Dienste (Prüfstellen), die die Prüfungen für die Typengenehmigung durchführen, und der Behörden

Anhänge

Art. 19

Anhang 1: Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung) einer Type eines Nebelscheinwerfers nach der Regelung Nr. 19

Anhang 2: Genehmigungszeichenmuster

Anhang 3: Glühlampen für Nebelscheinwerfer

Anhang 4: Prüflampen für Nebelscheinwerfer

Anhang 5: Meßschirm

Regelung Nr. 19

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

Art. 19

1. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung bedeuten

1.1. „Nebelscheinwerfer“ Scheinwerfer zur Verbesserung der Fahrbahnbeleuchtung bei Nebel, Schneefall, starkem Regen oder Staubwolken;

1.2. Nebelscheinwerfer unterschiedlicher „Typen“ Nebelscheinwerfer, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können sich insbesondere erstrecken auf

1.2.1. die Fabrik- oder Handelsmarke;

1.2.2. das optische System;

1.2.3. zusätzliche Bauteile, die die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern;

1.2.4. die Glühlampentype.

2. Antrag

2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

2.2. Dem Antrag ist für jede Type eines Nebelscheinwerfers beizufügen:

2.2.1. Eine kurze technische Beschreibung. Wenn der Scheinwerfer nicht der Sealed-Beam-Bauart entspricht, ist die Type der Glühlampe(n) anzugeben; bei dieser Type muß es sich um eine solche handeln, die in der Liste der international genormten Glühlampen für Scheinwerfer enthalten und vom Inlandtransportkomitee der Wirtschaftskommission für Europa oder einer anderen Organisation, die an diese Stelle treten könnte, empfohlen ist und deren Merkmale in Anhang 3 dieser Regelung angegeben sind;

2.2.2. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die genügend Einzelheiten enthalten, um die Feststellung der Type zu ermöglichen und den Scheinwerfer im Querschnitt (axial) und von vorn mit Einzelheiten einer etwa vorhandenen Riffelung der Abschlußscheibe darstellen;

2.2.3. zwei Muster der Nebelscheinwerfertype.

3. Aufschriften

3.1. Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Muster einer Nebelscheinwerfertype müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein.

3.2. Auf jedem Scheinwerfer muß sowohl auf der Abschlußscheibe als auch auf dem Scheinwerferkörper ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen vorhanden sein 1) ; diese Stelle ist auf den Zeichnungen nach Absatz 2.2.2. anzugeben.

4. Genehmigung

4.1. Wenn die nach Absatz 2 eingereichten Muster einer Nebelscheinwerfertype den Vorschriften der Absätze 5, 6 und 7 genügen, ist die Genehmigung zu erteilen.

4.2. Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Dieselbe Vertragspartei darf die so zugeteilte Nummer nicht mehr einer anderen Nebelscheinwerfertype nach dieser Regelung zuteilen.

4.3. Die Erteilung oder die Versagung einer Genehmigung für eine Nebelscheinwerfertype ist den Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das dem Muster des Anhangs 1 entspricht; diesem Formblatt ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 1 beizufügen, die vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen ist und deren Format nicht größer als A4 (210 297 mm) ist oder die auf dieses Format gefaltet ist.

4.4. An jedem Nebelscheinwerfer, der einer nach dieser Regelung genehmigten Type entspricht, ist an der Stelle nach Absatz 3.2. zusätzlich zu dem Zeichen nach Absatz 3.1. anzubringen:

4.4.1. ein internationales Genehmigungszeichen 2) , das besteht aus:

4.4.1.1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat 3) ,

4.4.1.2. und unter dem Kreis, der Genehmigungsnummer,

4.4.1.3. sowie einem Quadrat über dem Kreis, das im Innern den Buchstaben „B“ aufweist.

4.5. Die Aufschriften und Zeichen nach den Absätzen 4.4.1.1. und 4.4.1.2. müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein, auch wenn der Nebelscheinwerfer am Fahrzeug angebracht ist.

4.6. Anhang 2 zeigt das Beispiel eines Genehmigungszeichens.

5. Allgemeine Vorschriften

5.1. Jedes Muster nach Absatz 2.2.3. muß den Vorschriften der Absätze 6. und 7. genügen.

5.2. Die Nebelscheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt. Die richtige Lage der Abschlußscheibe muß deutlich gekennzeichnet sein und Abschlußscheibe und Reflektor müssen so befestigt sein, daß ein Verdrehen während des Gebrauchs nicht möglich ist.

5.3. Die Einhaltung der Vorschriften dieses Absatzes ist durch Augenschein und, wenn erforderlich, durch probeweises Anbringen zu prüfen.

6. Beleuchtung

6.1. Die Nebelscheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie eine Beleuchtung mit begrenzter Blendwirkung erzeugen.

6.2. Zur Prüfung der vom Nebelscheinwerfer erzeugten Beleuchtung ist ein Meßschirm zu verwenden, der 25 m vor der Abschlußscheibe lotrecht aufgestellt ist. Der Punkt HV ist der Endpunkt der durch die Mitte des Scheinwerfers verlaufenden Senkrechten zum Meßschirm. Die Linie hh ist die durch HV verlaufende Waagerechte (siehe Anhang 5).

6.3. Wenn es sich nicht um eine Sealed-Beam-Bauart handelt, ist eine Prüflampe mit farblosem Kolben zu verwenden, deren Type vom Hersteller nach Absatz 2.2.1. und Anhang 4 anzugeben, für eine Betriebsspannung von 12 V vorgesehen und vom Hersteller zur Verfügung zu stellen ist; die Prüflampe muß mit der Spannung betrieben werden, die den Lichtstrom ergibt, der für die ihrer Type entsprechenden Prüfungen vorgesehen ist. Bei einer Sealed-Beam-Bauart ist die Prüflampe mit der Prüfspannung (6, 12 oder 24 V) zu betreiben.

6.4. Das Lichtbündel muß auf dem Meßschirm auf einer Breite von mindestens 2,25 m beiderseits der Linie VV eine symmetrische „Hell-Dunkel-Grenze“ ergeben, die genügend waagerecht ist, um mit ihrer Hilfe das Einstellen zu ermöglichen.

6.5. Der Nebelscheinwerfer ist so einzustellen, daß die „Hell-Dunkel-Grenze“ auf dem Meßschirm 50 cm unter der Linie hh verläuft.

6.6. Bei dieser Einstellung muß der Nebelscheinwerfer den Vorschriften des Absatzes 6.7. entsprechen.

6.7. Die auf dem Meßschirm erzeugten Beleuchtungsstärken (siehe Anhang 5) muß den Vorschriften der folgenden Tabelle entsprechen:

Die Beleuchtungsstärke ist mit weißem Licht oder mit farbigem Licht zu messen, wie es vom Hersteller für die betriebsübliche Verwendung der Nebelscheinwerfer vorgesehen ist. In den Zonen B und C dürfen keine Unterschiede in der Beleuchtungsstärke auftreten, die die gute Sicht beeinträchtigen.

6.8. Die Beleuchtungsstärke nach Absatz 6.7. auf dem Schirm ist mit einer photoelektrischen Zelle zu messen, deren wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrats von 65 mm Seitenlänge liegt.

7. Farbe

Die Genehmigung kann für eine Nebelscheinwerfertype erteilt werden, die entweder weißes oder gelbes Licht ausstrahlt 4) . Eine etwaige Färbung des Lichtbündels kann entweder durch den Lampenkolben, die Abschlußscheibe des Nebelscheinwerfers oder jedes andere geeignete Mittel bewirkt werden.

8. Prüfung der Blendbelästigung

Die durch den Nebelscheinwerfer verursachte Blendbelästigung ist zu prüfen 5) .

9. Bemerkung zur Farbe

Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird nach Absatz 7. für eine Nebelscheinwerfertype erteilt, die weißes oder gelbes Licht ausstrahlt; Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Scheinwerfer zu verbieten, die weißes oder gelbes Licht ausstrahlen. Ein für weißes Licht genehmigter Scheinwerfer kann unter derselben Nummer auch für gelbes Licht genehmigt werden, jedoch vorbehaltlich einer Überprüfung der Farbmerkmale der Bauteile, durch die diese Farbe erzielt werden kann.

10. Übereinstimmung der Herstellung

Jeder Nebelscheinwerfer, der mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehen ist, muß der genehmigten Type und den oben angeführten photometrischen Bedingungen entsprechen 6) .

11. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung

11.1. Die für eine Nebelscheinwerfertype erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Vorschriften nicht eingehalten sind oder wenn ein Nebelscheinwerfer, der mit den Aufschriften nach Absatz 4.4.1. versehen ist, der genehmigten Type nicht entspricht.

11.2. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblattes über die Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „GENEHMIGUNG ZURÜCKGENOMMEN“ mit Datum und Unterschrift trägt.

12. Namen und Anschriften der technischen Dienste (Prüfstellen), die die Prüfungen für die Typengenehmigung durchführen, und der Behörden

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der die Prüfungen für die Genehmigung durchführenden technischen Dienste (Prüfstellen) und der Behörden, die die Genehmigung erteilen, mit, denen die Formblätter über die Genehmigung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.

______________

1) Wenn Abschlußscheibe und Scheinwerferkörper unlösbar miteinander verbunden sind, genügt der für das Genehmigungszeichen vorgesehene Platz auf der Abschlußscheibe jedes Scheinwerfers allein.

2) Wenn verschiedene Nebelscheinwerfertypen die gleiche Abschlußscheibe haben, dürfen auf ihr die verschiedenen Genehmigungszeichen angebracht werden, sofern auch auf dem Scheinwerferkörper, auch wenn er mit der Abschlußscheibe unlösbar verbunden ist, der Platz nach Absatz 3.2. vorhanden ist und das Genehmigungszeichen der Nebelscheinwerfertype auf ihr angebracht ist. Wenn verschiedenartige Nebelscheinwerfertypen den gleichen Scheinwerferkörper haben, dürfen die verschiedenen Genehmigungszeichen dieser Nebelscheinwerfertypen dort angebracht sein.

3) 1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

4) Definition der Farbe „gelb“: Spektraler Farbanteil mindestens 0,820; die Grenzen gegen weiß (y –x+0,966) werden damit: y –x+0,940 und y = 0,440.

5) Diese Prüfung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.

6) Die Auslegung dieser Vorschrift für die Serienherstellung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.

(Übersetzung)

Regelung Nr. 20

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H 4 -Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides und der H 4 -Lampen

Art. 20

Regelung

A. Allgemeine Vorschriften

1. Bestimmung des Begriffs „Type“

2. Antrag

3. Aufschriften

4. Genehmigung

B. Technische Vorschriften für die Scheinwerfer

5. Allgemeine Vorschriften

6. Beleuchtung

7. Vorschriften für gefärbte Abschlußscheiben und Filter

8. Prüfung der Blendbelästigung

9. Prüfscheinwerfer

10. Bemerkung zur Farbe

C. Technische Vorschriften für die H 4 -Lampen

11. Allgemeine Vorschriften

12. Ausführung

13. Lichtstrom und Leistung

14. Farbe

15. Prüfung der optischen Güte

D. Gemeinsame Vorschriften

16. Übereinstimmung der Herstellung

17. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung

18. Namen und Anschriften der technischen Dienste (Prüfstellen), die die Prüfungen für die Typengenehmigung durchführen, und der Behörden

Anhänge

Art. 20

Anhang 1 – Muster A: Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung) für eine H 4 - Scheinwerfertype nach der Regelung Nr. 20

Muster B: Benachrichtigung über die Genehmigung (oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung) für eine Type einer H 4 -Lampe nach der Regelung Nr. 20

Anhang 2 – Prüfung der Übereinstimmung der Herstellung von Scheinwerfern mit H 4 -Lampen

Anhang 3 – Genehmigungszeichenmuster

Anhang 4 – Meßschirm

Anhang 5 – Asymmetrische H4-Halogenlampe für Kraftfahrzeuge mit Sockel P 34 t-38

Anhang 6 – Präfokus-Sockel für Kraftfahrzeuglampen – Tellersockel P43 t-38 für die fertige Glühlampe

Regelung Nr. 20

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H 4 -Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides und der H 4 -Lampen

A. Allgemeine Vorschriften

Art. 20

1. Bestimmung des Begriffs „Type“

Scheinwerfer oder Glühlampen verschiedener „Typen“ sind solche, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können sich insbesondere erstrecken

1.1. bei Scheinwerfern auf

1.1.1. die Fabrik- oder Handelsmarke;

1.1.2. das optische System;

1.1.3. das Hinzufügen oder das Weglassen von Bauteilen, welche die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern; das Hinzufügen oder das Weglassen von Filtern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Lichtfarbe und nicht die Lichtverteilung zu ändern, bedingt keine Änderung der Type;

1.1.4. die Eignung für Rechtsverkehr oder für Linksverkehr oder für beide Verkehrsrichtungen;

1.1.5. die Lichtart (Abblendlicht, Fernlicht oder beide);

1.2. bei Glühlampen auf

1.2.1. die Fabrik- oder Handelsmarke;

1.2.2. die Nennspannung;

1.2.3. die Form des oder der Leuchtkörper;

1.2.4. die Bauart des Kolbens und deren Einfluß auf die optische Wirkung;

1.2.5. das Hinzufügen oder das Weglassen von Bauteilen, die die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern können, wenn die Glühlampe einen gelben Filter enthält, so bedingt das Vorhandensein eines solchen Filters keine Änderung der Type, sofern dieser Filter den Vorschriften des Absatzes 14 entspricht.

2. Antrag

2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Für die Genehmigung eines Scheinwerfers ist in dem Antrag anzugeben

2.1.1. ob der Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht oder nur für eine der beiden Lichtarten bestimmt ist;

2.1.2. sofern es sich um einen Scheinwerfer für Abblendlicht handelt, ob der Scheinwerfer für Linksverkehr und Rechtsverkehr gebaut ist oder nur für Linksverkehr oder nur für Rechtsverkehr;

2.2. dem Antrag sind beizufügen:

2.2.1. Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die genügend Einzelheiten enthalten, um die Feststellung der Type zu ermöglichen (siehe Absätze 3.2. und 4.2.), und die folgendes enthalten:

2.2.1.1. bei Scheinwerfern einen Vertikalschnitt (Axialschnitt) und eine Ansicht von vorn, mit Einzelheiten einer etwa vorhandenen Riffelung der Abschlußscheibe;

2.2.1.2. bei Glühlampen je eine Ansicht von vorn und von der Seite;

2.2.2. eine kurzgefaßte technische Beschreibung;

2.2.3. folgende Anzahl von Mustern:

2.2.3.1. bei Scheinwerfern: 2 Muster;

2.2.3.2. bei Glühlampen: 5 Muster;

2.2.3.3. bei farbigen Filtern oder Schirmen (oder farbigen Abschlußscheiben): 2 Muster;

2.2.4. wenn es sich um eine Glühlampentype handelt, die sich von einer früher genehmigten Type nur durch die Fabrik- oder Handelsmarke unterscheidet, genügt eine Erklärung, daß die eingereichte Type sich nur in der Fabrik- oder Handelsmarke unterscheidet und vom gleichen Hersteller stammt wie die genehmigte Type, die durch ihre Genehmigungsnummer gekennzeichnet ist. Dies gilt nur, wenn der Antragsteller für die neue Genehmigung Inhaber der beiden Fabrik- oder Handelsmarken ist.

3. Aufschriften 1)

3.1. Die für die Erteilung einer Genehmigung eingereichten Scheinwerfer und Glühlampen müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers aufweisen; diese Marke muß deutlich lesbar und dauerhaft sein.

3.2. Auf der Glühlampe muß ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen vorhanden sein; bei Scheinwerfern muß sowohl auf der Abschlußscheibe als auch auf dem Scheinwerferkörper 2) ein genügend großer Platz für das Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Zeichen nach Absatz 4.3.2. vorhanden sein; diese Stellen sind auf den Zeichnungen nach Absatz 2.2.1. anzugeben.

3.3. Bei Scheinwerfern, die für die wahlweise Verwendung bei Rechtsverkehr oder bei Linksverkehr gebaut sind, müssen beide Rastenstellungen der Optik am Fahrzeug oder beide Stellungen der Glühlampe im Reflektor durch die Buchstaben „R/D“ für die dem Rechtsverkehr und „L/G“ für die dem Linksverkehr entsprechende Stellung gekennzeichnet sein.

4. Genehmigung

4.1. Wenn alle nach Absatz 2.2.3. eingereichten Muster einer Type eines Scheinwerfers oder einer Glühlampe den Vorschriften dieser Regelung entsprechen, ist eine Genehmigung zu erteilen.

4.2. Jede Genehmigung umfaßt die Zuteilung einer Genehmigungsnummer; dieselbe Vertragspartei darf die so zugeteilte Nummer nicht mehr einer anderen Type eines Scheinwerfers oder einer Glühlampe nach dieser Regelung zuteilen 3) . Die Erteilung oder die Versagung einer Genehmigung für eine Type eines Scheinwerfers oder einer Glühlampe ist den Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind und die diese Regelung anwenden, mit einem Formblatt mitzuteilen, das bei Scheinwerfern dem Muster A und bei Glühlampen dem Muster B des Anhangs 1 dieser Regelung entspricht; diesem Formblatt ist eine Zeichnung im Maßstab 2 : 1 für die Glühlampen und – wenn möglich – 1 : 1 für die Scheinwerfer beizufügen, die vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen sind und deren Format nicht größer als A4 (210 mm 297 mm) ist oder die auf dieses Format gefaltet sind.

4.3. An jedem Scheinwerfer und jeder Glühlampe, die einer nach dieser Regelung genehmigten Type entsprechen, sind an den Stellen nach Absatz 3.2. zusätzlich zu den Zeichen nach Absatz 3.1. anzubringen:

4.3.1. ein internationales Genehmigungszeichen 4) , das besteht aus:

4.3.1.1. einem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat 5) ,

4.3.1.2. der Genehmigungsnummer, die bei Scheinwerfern unter dem Kreis und bei Glühlampen in der Nähe des Kreises angebracht ist;

4.3.2. das (oder die) folgende(n) zusätzliche(n) Zeichen:

4.3.2.1. Scheinwerfern, die nur für Linksverkehr bestimmt sind, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil, der von vorn gesehen nach rechts zeigt;

4.3.2.2. an Scheinwerfern, die durch Umstellung der Optik oder der Glühlampe sowohl den Bedingungen für Rechts- als auch denen für Linksverkehr entsprechen, unter dem Kreis ein waagerechter Pfeil, mit zwei Spitzen, von denen eine nach rechts und eine nach links zeigt;

4.3.2.3. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur hinsichtlich des Abblendlichtes entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „HC“ trägt;

4.3.2.4. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung nur hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „HR“ trägt;

4.3.2.5. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung sowohl hinsichtlich des Abblendlichts als auch hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, über dem Kreis ein Quadrat, das im Innern die Buchstaben „HCR“ trägt;

4.3.2.6. an Scheinwerfern, die den Vorschriften dieser Regelung hinsichtlich des Fernlichts entsprechen, in der Nähe des den Buchstaben „E“ umgebenden Kreises die höchste Lichtstärke durch eine Kennzahl nach Absatz 6.3.2.1.2.;

4.3.2.7. auf den Glühlampen die Nennspannung in Volt und die Bezeichnung „H 4 “.

4.4. Die Aufschriften und Zeichen nach den Absätzen 4.3.1. und 4.3.2. müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein. Bei Scheinwerfern müssen sie auch dann deutlich lesbar sein, wenn der Scheinwerfer am Fahrzeug angebracht ist.

4.5. Anhang 3 zeigt Muster für die oben erwähnten Genehmigungszeichen und zusätzlichen Zeichen.

B. Technische Vorschriften für die Scheinwerfer

Art. 20

5. Allgemeine Vorschriften

5.1. Jedes Muster muß den Vorschriften der Absätze 6 bis 8 genügen.

5.2. Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Arbeiten sichergestellt bleibt.

5.3. Die Teile, die für die Befestigung der Glühlampe am Reflektor bestimmt sind, müssen so gebaut sein, daß die Glühlampe auch bei Dunkelheit mit Sicherheit nur in der richtigen Lage eingesetzt werden kann 6) .

5.4. Bei Scheinwerfern, die für wahlweise Verwendung bei Rechts- oder Linksverkehr gebaut sind, kann die Einstellung auf eine bestimmte Verkehrsrichtung schon bei der Erstausrüstung des Fahrzeugs oder nachträglich durch den Benützer vorgenommen werden. Diese Ersteinstellung oder die nachträgliche Umstellung kann beispielsweise in einer Verdrehung um einen bestimmten Winkel entweder der Optik zum Fahrzeug oder der Glühlampe zur Optik erfolgen. In jedem Falle dürfen nur zwei Rastenstellungen möglich sein, von denen jede einer Verkehrsrichtung (links oder rechts) entspricht, wobei unbeabsichtigte Verdrehungen und Zwischenstellungen ausgeschlossen sein müssen. Kann die Glühlampe in zwei verschiedenen Stellungen eingesetzt werden, so müssen die Befestigungsteile für die Glühlampe so gebaut sein, daß der Glühlampensitz in jeder der beiden Stellungen ebenso genau ist wie bei Scheinwerfern, die für nur eine Verkehrsrichtung vorgesehen sind. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist durch Augenschein und, wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen.

6. Beleuchtung

6.1. Allgemeine Vorschriften

6.1.1. Die Scheinwerfer müssen so gebaut sein, daß sie mit H 4 -Lampen ein nicht blendendes, genügendes Abblendlicht und ein gutes Fernlicht abgeben.

6.1.2. Zur Prüfung der vom Scheinwerfer erzeugten Beleuchtung ist ein Meßschirm zu verwenden, der nach Anhang 4 dieser Regelung in 25 m Entfernung vor dem Scheinwerfer lotrecht aufgestellt ist.

6.1.3. Zur Prüfung der Scheinwerfer ist eine farblose Prüflampe mit einer Nennspannung von 12 Volt zu verwenden. Wenn in die Scheinwerfer gegebenenfalls gelbe Filter eingebaut sind 7) , sind diese durch farblose, geometrisch gleiche Filter mit einem Transmissionsgrad von mindestens 80% zu ersetzen. Bei der Prüfung des Scheinwerfers ist die Spannung an der Glühlampe so einzustellen, daß folgende Werte erreicht werden:

Leistungsaufnahme in Watt Lichtstrom in Lumen
Abblendlicht etwa 55 750
Fernlicht etwa 60 1250

Der Scheinwerfer gilt als geeignet, wenn er die Vorschriften nach Absatz 6. mit mindestens einer Prüflampe erfüllt, die zusammen mit dem Scheinwerfer eingereicht werden kann.

6.1.4. Die Abmessungen, die die Lage der Leuchtkörper im Innern der Prüflampe bestimmen, sind in Anhang 5 enthalten.

6.1.5. Der Kolben der Prüflampe muß so geformt und optisch so beschaffen sein, daß keine für die Lichtverteilung nachteilige Reflexion oder Brechung auftritt. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist durch Messung der Lichtverteilung zu prüfen, die sich ergibt, wenn die Prüflampe in einen Prüfscheinwerfer eingesetzt ist.

6.2. Prüfvorschriften für das Abblendlicht.

6.2.1. Das Abblendlicht muß eine so deutlich erkennbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß mit deren Hilfe eine gute Einstellung möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muß auf der Seite, die der Verkehrsrichtung gegenüberliegt, für die der Scheinwerfer gebaut ist, eine waagerechte Gerade sein; auf der anderen Seite muß die Hell-Dunkel-Grenze unterhalb des Linienzugs HH 1 H 4 liegen, der durch die Gerade HH 1 , die unter einer Neigung von 45 zur Horizontalen verläuft und durch die um 1% hinsichtlich der Geraden hh nach oben verschobene Gerade H 1 H 4 gebildet wird. Diese Hell-Dunkel-Grenze darf auf dieser Seite auch unterhalb der um 15 zur Horizontalen geneigten Geraden HH 3 liegen (siehe Anhang 4). In keinem Fall ist eine Hell-Dunkel-Grenze zulässig, die gleichzeitig über die Linie HH 2 und die Linie H 2 H 4 hinausgeht, und die sich aus der Kombination der beiden Möglichkeiten ergibt.

6.2.2. Der Scheinwerfer muß so eingestellt sein, daß

6.2.2.1. bei Scheinwerfern für Rechtsverkehr die Hell-Dunkel-Grenze auf der linken Hälfte und bei Scheinwerfern für Linksverkehr auf der rechten Hälfte des Meßschirms 8) waagerecht verläuft;

6.2.2.2. dieser waagerechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze sich auf dem Meßschirm 25 cm unter der Schnittlinie der Horizontalebene durch den Brennpunkt des Scheinwerfers befindet (siehe Anhang 4);

6.2.2.3. sich der „Knick“ der Hell-Dunkel-Grenze auf der Geraden vv befindet 9) .

6.2.3. Bei dieser Einstellung muß ein Scheinwerfer, bei dem nur die Genehmigung für Abblendlicht beantragt ist 10) , nur den Vorschriften nach den Absätzen 6.2.5. bis 6.2.7. entsprechen; Scheinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht müssen den Vorschriften nach den Absätzen 6.2.5. bis 6.2.7. und 6.3. entsprechen.

6.2.4. Wenn ein nach den vorstehenden Angaben eingestellter Scheinwerfer den Absätzen 6.2.5. bis 6.2.7. und 6.3. nicht entspricht, darf die Einstellung des Scheinwerfers unter der Bedingung geändert werden, daß die Achse des Lichtbündels um höchstens 1 (= 44 cm) seitlich nach rechts oder links verdreht wird 11 ) Um die Einstellung zu erleichtern, darf der Scheinwerfer teilweise abgedeckt werden, damit die Hell-Dunkel-Grenze schärfer hervortritt.

6.2.5 Die vom Abblendlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß folgender Tabelle entsprechen:

Punkt auf dem Meßschirm Beleuchtungsstärke in Lux
Scheinwerfer für Rechtsverkehr Scheinwerfer für Linksverkehr
Punkt B 50 L Punkt B 50 R 0,4
Punkt 75 R Punkt 75 L 12
Punkt 75 L Punkt 75 R 12
Punkt 50 L Punkt 50 R 15
Punkt 50 R Punkt 50 L 12
Punkt 50 V Punkt 50 V 6
Punkt 25 L Punkt 25 R 2
Punkt 25 R Punkt 25 L 2
Jeder Punkt der Zone III 0,7
Jeder Punkt der Zone IV 3
Jeder Punkt der Zone I 2 x (E 50R oder E 50L ) *)
*) E 50R und E 50L sind die tatsächlich gemessenen Beleuchtungsstärken.

6.2.6. In den Zonen I, II, III und IV dürfen keine die gute Sicht beeinträchtigenden seitlichen Beleuchtungsunterschiede bestehen.

6.2.7. Scheinwerfer, die sowohl für Rechts- als auch für Linksverkehr bestimmt sind, müssen für jede der beiden Rastenstellungen der Optik oder der Glühlampe den oben angegebenen den Verkehrsrichtungen entsprechenden Vorschriften genügen.

6.3. Prüfvorschriften für das Fernlicht

6.3.1. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht muß die auf dem Meßschirm durch das Fernlicht erzeugte Beleuchtungsstärke bei der gleichen Einstellung wie bei den Messungen nach den Absätzen 6.2.5. bis 6.2.7. gemessen werden; bei Scheinwerfern nur für Fernlicht erfolgt die Einstellung so, daß das Gebiet der größten Beleuchtungsstärke im Schnittpunkt der Linien hh und vv liegt. Ein solcher Scheinwerfer braucht nur den Bestimmungen des Absatzes 6.3. zu entsprechen.

6.3.2. Die vom Fernlicht auf dem Meßschirm erzeugte Beleuchtungsstärke muß den folgenden Vorschriften entsprechen:

6.3.2.1. Der Schnittpunkt H der Linien hh und vv muß sich innerhalb der Isoluxlinie für 80 % der größten Beleuchtungsstärke befinden. Dieser Höchstwert (E M ) darf 48 Lux nicht unterschreiten. Der Höchstwert darf 240 Lux nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern für Fernlicht und für Abblendlicht darf ferner dieser Wert nicht mehr als das 16fache der im Punkt 75 R (oder 75 L) bei Abblendlicht gemessenen Beleuchtungsstärke betragen.

6.3.2.1.1. Die größte Lichtstärke (I M ) des Fernlichts, ausgedrückt in „tausend Candela“, ergibt sich aus der Gleichung
I M = 0,625 E M
6.3.2.1.2. Die Kennzahl (I M ) dieser größten Lichtstärke nach 4.3.2.6. ergibt sich aus der Gleichung
I' M = = 0,208 E M
Dieser Wert ist auf den jeweils nächstgelegenen Wert der Zahlenreihe 10, 20, 25, 30, 40 oder 50 zu runden 12 ).

6.3.2.2. Von Punkt H ausgehend darf die Beleuchtungsstärke in waagerechter Richtung nach rechts und links bis zu einer Entfernung von 1,125 m 24 Lux und bis zu einer Entfernung von 2,25 m 6 Lux nicht überschreiten.

6.4. Die unter Absatz 6.2.5. bis 6.2.7. und 6.3. geforderten Beleuchtungsstärken auf dem Meßschirm sind mit einem Photoempfänger zu messen, dessen wirksame Oberfläche innerhalb eines Quadrates von 65 mm Seitenlänge liegt.

7. Vorschriften für gefärbte Abschlußscheiben und Filter

7.1. Die Genehmigung kann für Scheinwerfer erteilt werden, die mit einer farblosen Lampe weißes oder gelbes Licht ausstrahlen. Die Farbmerkmale müssen, ausgedrückt nach den CIE-Farbwertanteilen innerhalb folgender Grenzen liegen:

Gelber Filter (Schirm oder Abschlußscheibe)

Farbwertanteile

Grenze gegen rot y 0,138+0.580 x
Grenze gegen grün y 1,29 x–0,100
Grenze gegen weiß y –x+0,966
Grenze gegen den Spektralfarbenzug y –x+0,992

was auch wie folgt ausgedrückt werden kann:

Farbtongleiche Wellenlänge 575 bis 585 nm
Spektraler Farbanteil 0,90 bis 0,98.

Der Durchlaßgrad muß 0,78 sein.

Die spektrale Durchlässigkeit wird mit einer Lichtquelle der Farbtemperatur 2854 K bestimmt 13 ).

7.2. Der Filter muß Bestandteil des Scheinwerfers und mit diesem so verbunden sein, daß der Benützer ihn mit normalen Mitteln weder unabsichtlich noch absichtlich entfernen kann.

8. Prüfung der Blendbelästigung

Die vom Abblendlicht eines Scheinwerfers verursachte Blendbelästigung ist zu prüfen 14 ).

9. Prüfscheinwerfe r 15 )

Als Prüfscheinwerfer gilt ein Scheinwerfer, der

9.1. die obengenannten Vorschriften für die Genehmigung erfüllt,

9.2. einen wirksamen Durchmesser von mindestens 160 mm hat,

9.3. mit einer Prüflampe in den verschiedenen Punkten und in den verschiedenen Zonen nach Absatz 6.2.5. folgende Beleuchtungsstärken erzeugt:

9.3.1. höchstens 90 % der Höchstwerte,

9.3.2. mindestens 120 % der Mindestwerte, entsprechend der Tabelle in Absatz 6.2.5.

10. Bemerkung zur Farbe

Jede Genehmigung nach dieser Regelung wird nach Absatz 7.1. für eine Scheinwerfertype erteilt, die weißes oder gelbes Licht ausstrahlt. Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert demnach die Vertragsparteien nicht, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Scheinwerfer zu verbieten, die weißes oder gelbes Licht ausstrahlen.

C. Technische Vorschriften für die H 4 -Lampen

Art. 20

11. Allgemeine Vorschriften

11.1. Jedes Muster muß den Vorschriften nach Absatz 13 hinsichtlich der elektrischen und photometrischen Merkmale entsprechen.

11.2. Alle Messungen sind bei „Prüfspannung“ durchzuführen.

11.3. Die Lampen müssen so gebaut sein, daß ihre richtige Wirkung bei normaler Verwendung sichergestellt ist und bleibt. Außerdem dürfen sie keine Konstruktions- oder Herstellungsfehler haben.

12. Ausführung

12.1. Die Kolben dürfen keine Riefen oder Flecken aufweisen, die ihre richtige Wirkung ungünstig beeinflussen.

12.2. Die Glühlampen müssen einen genormten Sockel nach Anhang 6 haben,

12.3. Die Lage, Form und Maße der Leuchtkörper und der Abdeckkappe im Lampeninneren müssen Anhang 5 entsprechen.

12.4. Der Sockel muß widerstandsfähig und mit dem Kolben fest verbunden sein.

12.5. Die Übereinstimmung der Lampen mit den Vorschriften der Absätze 12.1. bis 12.4. ist durch Augenschein, Prüfung der Maße und wenn erforderlich, durch eine praktische Prüfung festzustellen. Die Prüfung der Maße nach Absatz 12.3. ist an Glühlampen, die mit ihrer Prüfspannung betrieben werden, vorzunehmen, wenn erforderlich durch Projektion.

13. Lichtstrom und Leistung

13.1. Der Lichtstrom und die Leistungsaufnahme müssen innerhalb der Grenzen nach Anhang 3 liegen.

13.2. Die Prüfung ist in Normallage der Glühlampe und bei Prüfspannung durchzuführen, nachdem die Glühlampe eine Stunde lang unter diesen Bedingungen betrieben wurde.

14. Farbe

Der Kolben der Glühlampe muß farblos sein; jedoch dürfen Glühlampen einen doppelten Kolben haben, wobei der äußere Kolben als Gelbfilter ausgebildet und Bestandteil der Glühlampe sein muß. In diesem Fall müssen 2 Muster dieses Außenkolbens, die unabhängig von der Glühlampe zu prüfen sind, die Farbvorschriften nach Absatz 7.1. erfüllen.

15. Prüfung der optischen Güte

Das Muster, das den Vorschriften für Prüflampen am besten entspricht, kann in einem Prüfscheinwerfer geprüft werden, wobei die Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer erfüllt werden müssen. Bei Glühlampen mit doppelten Kolben, deren äußere Kolben als Gelbfilter ausgebildet sind, ist zusätzlich zu prüfen, ob die Beleuchtungsstärken mindestens 85% der Mindestwerte nach Absatz 6.2.5. erreichen; die Höchstwerte bleiben unberührt.

D. Gemeinsame Vorschriften

Art. 20

16. Übereinstimmung der Herstellung

Jeder Scheinwerfer und jede Glühlampe, die mit einem in dieser Regelung vorgesehenen Genehmigungszeichen versehen ist, müssen der genehmigten Type entsprechen und die oben beschriebenen photometrischen Eigenschaften haben. Die Scheinwerfer sind auf Einhaltung dieser Vorschrift gemäß Anhang 2 zu prüfen.

17. Maßnahmen bei Abweichungen in der Herstellung

17.1. Die für einen Scheinwerfer oder eine Glühlampe erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Vorschriften nicht eingehalten sind.

17.2. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurücknimmt, hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einer Abschrift des Formblatts über die Genehmigung zu unterrichten, die am Schluß in großen Buchstaben den Vermerk „GENEHMIGUNG ZURÜCKGENOMMEN“ mit Datum und Unterschrift trägt.

18. Namen und Anschriften der technischen Dienste (Prüfstellen), die die Prüfungen für die Typengenehmigung durchführen, und der Behörden Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der die Prüfungen für die Genehmigung durchführenden technischen Dienste (Prüfstellen) und der Behörden, die die Genehmigung erteilen, mit, denen die Formblätter über die Genehmigung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung zu übersenden sind.

_________

1) Sind Scheinwerfer nur für Rechtsverkehr oder nur für Linksverkehr bestimmt, so ist auf der Abschlußscheibe des Scheinwerfers die Grenze des Bereiches dauerhaft zu bezeichnen, der zur Vermeidung der Blendung der Straßenbenutzer eines Landes, in dem die Verkehrsrichtung nicht die ist, für welche der Scheinwerfer gebaut ist, abgedeckt werden muß. Die Abgrenzung des Bereiches kann entfallen, wenn sie auf der Abschlußscheibe unmittelbar zu erkennen ist.

2) Wenn Abschlußscheibe und Scheinwerferkörper unlösbar miteinander verbunden sind, genügt der für das Genehmigungszeichen vorgesehene Platz auf der Abschlußscheibe jedes Scheinwerfers allein.

3) Eine Änderung der Farbe des von den Scheinwerfern ausgestrahlten Lichts bedingt keine Änderung der Scheinwerfertype, sofern die übrigen Merkmale nicht geändert wurden. Diesen Scheinwerfern ist daher dieselbe Genehmigungsnummer zuzuteilen.

4) Wenn verschiedene Scheinwerfertypen die gleiche Abschlußscheibe haben, so dürfen darauf die verschiedenen Genehmigungszeichen angebracht werden, sofern das jeweils zutreffende Genehmigungszeichen auf dem Scheinwerferkörper vorhanden ist, auch wenn er mit der Abschlußscheibe unlösbar verbunden ist. Wenn verschiedene Scheinwerfertypen den gleichen Scheinwerferkörper haben, dürfen die verschiedenen Genehmigungszeichen dieser Scheinwerfertypen dort angebracht sein.

5) 1 für die Bundesrepublik Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 5 für Schweden, 6 für Belgien, 7 für Ungarn, 8 für die Tschechoslowakei, 9 für Spanien, 10 für Jugoslawien und 11 für das Vereinigte Königreich; die folgenden Zahlen werden den Ländern, die dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung beigetreten sind, nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts zugeteilt, und die so zugeteilten Zahlen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt.

6) Ein Scheinwerfer gilt als den Vorschriften dieses Absatzes entsprechend, wenn die Glühlampe auch bei Dunkelheit leicht in den Scheinwerfer eingesetzt werden kann und wenn die Zungen in der richtigen Lage in die Aussparungen eingeführt werden können. Eine Ausführung gilt als ausreichend im Sinne der Vorschriften nach Absatz 5.3, wenn bei falsch eingesetzter Glühlampe ein deutliches Kippen der Glühlampe festgestellt werden kann, wogegen bei richtig eingesetzter Glühlampe ein Kippen nicht eintritt.

7) Diese Filter werden durch alle Bauteile (ausgenommen Bauteile der Glühlampe selbst), die das Licht färben können, einschließlich der Abschlußscheibe gebildet.

8) Der Meßschirm muß genügend breit sein, um die Prüfung der Hell-Dunkel-Grenze beiderseits der Linie vv auf eine Ausdehnung von mindestens 5° zu gestatten.

9) Wenn das Lichtbündel keine Hell-Dunkel-Grenze mit ausgeprägtem Knick hat, erfolgt die seitliche Einstellung so, daß die Anforderungen für die Beleuchtungsstärken in den Punkten 75R und 50R bei Rechtsverkehr oder 75L und 50L bei Linksverkehr möglichst gut erfüllt werden.

10) Ein solcher Scheinwerfer für Abblendlicht darf auch Fernlicht ausstrahlen können, das den Vorschriften nicht unterliegt.

11) Die Grenze der Verdrehung um 1° nach rechts oder links ist nicht unvereinbar mit einer vertikalen Verschiebung nach oben oder nach unten, die nur durch Absatz 6.3. begrenzt ist, wobei der waagrechte Teil der Hell-Dunkel-Grenze jedoch nicht über die Linie hh hinausgehen darf (Absatz 6.3. gilt nicht für Scheinwerfer für Abblendlicht allein).

12) Da die gesamte Lichtstärke aller an einem Fahrzeug gleichzeitig benutzten Fernscheinwerfer nicht mehr ab 300 000 cd betragen darf, wird vereinbart, daß die Summe der Kennzahlen der Scheinwerfer an einem Fahrzeug, die gleichzeitig benutzt werden können, nicht mehr als 100 betragen darf. Um den Behörden die Prüfung eines Fahrzeugs zu ermöglichen, das mit Scheinwerfern ausgerüstet ist, für die diese Kennzahlen zur Zeit nicht vorgeschrieben sind (E-Scheinwerfer nach den Regelungen 1 und 5 und H-Scheinwerfer nach Regelung 8) wird empfohlen, allen E-Scheinwerfern mit Fernlicht die Kennzahl 10 und allen H-Scheinwerfern mit Fernlicht die Kennzahl 20 zuzuordnen.

13) Entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE).

14) Diese Prüfung wird Gegenstand einer Empfehlung an die Behörden sein.

15) Vorläufig können davon abweichende Werte angenommen werden. Da endgültige Vorschriften für einen Prüfscheinwerfer noch fehlen, wird empfohlen, einen genehmigten Scheinwerfer zu verwenden.

(Anm.: Die Änderungen der Regelung Nr. 20 wurden nur durch Auflage kundgemacht (vgl. BGBl. Nr. 456/1983 und BGBl. Nr. 152/1989). Diese können daher nicht dokumentiert werden.)

Anl. 1

Anhang 2

Anl. 1/1 Besondere Scheinwerfer für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und andere langsame Fahrzeuge

Die Vorschriften dieser Regelung gelten auch für die Genehmigung von besonderen Scheinwerfern für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und andere langsame Fahrzeuge, die sowohl Fernlicht als auch Abblendlicht ausstrahlen und einen Durchmesser D von weniger als 160 mm *) haben, mit nachstehenden Abweichungen:

a) die in Absatz 6 c) geforderten Mindestwerte werden im Verhältnis

verringert, wobei jedoch folgende absolute Mindestwerte nicht unterschritten werden dürfen:

3 1x in Punkt 75 R oder in Punkt 75 L;

5 1x in Punkt 50 R oder in Punkt 50 L;

1,5 1x im Bereich IV;

b) anstatt der Zeichen CR in einem Quadrat nach Absatz 4 b) v) der Regelung ist der Scheinwerfer mit dem Buchstaben M in einem Dreieck zu kennzeichnen, bei dem eine Spitze nach unten gerichtet ist;

c) in der Benachrichtigung über die Genehmigung ist unter Ziffer 1 des Anhangs 1 anzugeben: „Scheinwerfer nur für langsame Fahrzeuge.“

_____________

*) Wenn die wirksame Oberfläche des Reflektors nicht kreisförmig ist, so ist der in Betracht kommende Durchmesser der Durchmesser des Kreises, der denselben Flächeninhalt wie die wirksame sichtbare Oberfläche des Reflektors hat.

Anl. 2

Anl. 2/1 Bildtafeln der Regelungen Nr. 1 und Nr. 2

(Anm.: Bildtafeln als PDF dokumentiert)

Anhang 1

Fachausdrücke 1 )

Anl. 3 (Siehe auch die Zusätze 1 und 2 zu diesem Anhang)

I. 1 Rückstrahlung

Diejenige Rückstrahlung, die dadurch gekennzeichnet ist, daß das einfallende Licht in Richtungen zurückgestrahlt wird, die der Beleuchtungsrichtung sehr nahe liegen. Diese Eigenschaft muß bei erheblichen Änderungen des Beleuchtungswinkels erhalten bleiben.

I. 2 Rückstrahloptik

Kombination von optischen Elementen, die es gestattet, die Rückstrahlung zu erzeugen.

I. 3 Rückstrahler 2 )

Gebrauchsfertige Eirichtung, die mindestens eine Rückstrahloptik enthält.

I. 4 Lichtaustrittsfläche

Die Lichtaustrittsfläche eines Rückstrahlers ist die Gesamtheit der sichtbaren Oberfläche der Rückstrahloptik, die aus üblichen Beobachtungsentfernungen zusammenhängend erscheint.

I. 5 Bezugsachse

Diese Achse ist vorn Hersteller des Rückstrahlers anzugeben und dient als Bezugsgerade für den Beleuchtungswinkel bei den lichttechnischen Messungen bei der Verwendung des Rückstrahlers. Im allgemeinen fällt die Bezugsachse mit der Symmetrieachse der Lichtaustrittsfläche zusammen, sofern eine Symmetrieachse vorhanden ist.

I. 6 Bezugsmittelpunkt

Senkrechte Projektion des Schwerpunktes der Lichtaustrittsfläche auf die dem Beobachter am nächsten gelegene Ebene, die senkrecht zur Bezugsachse verläuft und die Lichtaustrittsfläche berührt.

I. 7 Beobachtungswinkel

Winkel zwischen den Geraden, die den Bezugsmittelpunkt mit dem Mittelpunkt des Empfängers und dem der Lichtquelle verbinden.

I. 8 Beleuchtungswinkel

Winkel zwischen der Bezugsachse und der Geraden, die den Bezugsmittelpunkt mit dem Mittelpunkt der Lichtquelle verbindet.

I. 9 Verdrehungswinkel

Winkel, um den der Rückstrahler um die Bezugsachse von einer bestimmten Stellung aus gedreht wird.

I. 10 Öffnungswinkel des Rückstrahlers

Winkel, unter dem die größte Abmessung der sichtbaren Oberfläche der Lichtaustrittsfläche gesehen wird, sei es vom Mittelpunkt der Lichtquelle oder vom Mittelpunkt des Empfängers aus.

I. 11 Beleuchtungsstärke am Rückstrahler

Abgekürzter Ausdruck, der vereinbarungsgemäß für diejenige Beleuchtungsstärke benutzt wird, die in einer zum einfallenden Licht senkrecht liegenden und durch den Bezugsmittelpunkt gehenden Ebene herrscht.

I. 12 Rückstrahlerwert (CIL)

Quotient aus der Lichtstärke des in die vorgesehene Richtung zurückgestrahlten Lichtes und der Beleuchtungsstärke am Rückstrahler für gegebene Beleuchtungs-, Beobachtungs- und Verdrehungswinkel.

Anhang I — Zusatz 1

Rückstrahler

Anl. 3 Formelzeichen und Einheiten

A -- Größe der Lichtaustrittsfläche des Rückstrahlers (in cm 2 oder Quadratzoll)
C = Bezugsmittelpunkt
NC = Bezugsachse
Rr = Beobachter, Empfänger oder Meßelement
Cr = Mittelpunkt des Empfängers
Ør = Durchmesser eines kreisrunden Empfängers Rr (in cm oder Zoll)
Se = Lichtquelle
Cs = Mittelpunkt der Lichtquelle
Øs, = Durchmesser der Lichtquelle (in cm oder Zoll)
De = Entfernung des Mittelpunktes Cs vom Mittelpunkt C (in m oder Fuß)
D'e = Entfernung des Mittelpunktes Cr vorn Mittelpunkt C (in m oder Fuß)
Anmerkung: Im allgemeinen ist De von D'e nur sehr wenig verschieden. Man kann bei normalen Beobachtungsbedingungen De = D'e setzen.
D = Diejenige Beobachtungsentfernung der Lichtaustrittsfläche, von der ab diese Fläche zusammenhängend erscheint.
a = Beobachtungswinkel
β = Beleuchtungswinkel. Dieser Winkel erhält Zusatzzeichen + (rechts), – (links), + (hoch), – (tief), die sich auf die stets waagerecht anzunehmendeLinie CsC beziehen; diese Zeichen geben die Lage der Lichtquelle Se in bezug auf die Achse NC an, wenn der Rückstrahler betrachtet wird. Bei der Angabe eines vertikalen und horizontalen Beleuchtungswinkels, wodurch eine bestimmte Beleuchtungsrichtung gekennzeichnet wird, wird der vertikale Winkel stets zu erst angegeben.
y = Offnungswinkel des Meßelements Rr vom Punkt C aus gesehen.
S = Offnungswinkel der Lichtquelle Se vom Punkt C aus gesehen.
ɛ = Verdrehungswinkel. Dieser Winkel ist positiv, wenn beim Blick auf die Lichtaustrittsfläche die Drehung im Uhrzeigersinn erfolgt. Wenn der Rückstrahler die Angabe „TOP“ trägt, wird die hierdurch gegebene Lage als Ursprung angenommen.
E = Beleuchtungsstärke am Rückstrahler (in lx oder ft. cd.)
CIL = Rückstrahlwert (in mcd/lx oder cd/ft. cd.) Die Winkel werden in Grad und Minute angegeben.

Anhang I — Zusatz 2

Rückstrahler

Anl. 3 Formelzeichen

_______________

1 ) Die Begriffsbestimmungen für die Fachausdrücke entsprechen den von der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) festgelegten

2 ) Ebenfalls „catedioptre“ genannt.

Anl. 3/1

Anl. 3/2

30.04.1972

Anhang 3

Genehmigungszeichen

(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Fassung des BGBl. verwiesen.)

Anhang XI

Wärmebeständigkeit

Anl. 3/10

XI. 1 Der Rückstrahler ist in trockener Luft 12 Stunden lang ununterbrochen einer Temperatur von 65° ± 2° C auszusetzen.

XI. 2 Nach der Prüfung dürfen bei den Rückstrahlern und insbesondere bei den optischen Elementen keine sichtbaren Form-veränderungen oder Risse feststellbar sein.

XI. 3 Die Farbmerkmale und die lichttechnischen Werte sind nach Anhang V, Unterabsätze 3.1 und 3.2 zu prüfen.

Anl. 3/3

30.04.1972

Anhang 3

Genehmigungszeichen

(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Fassung des BGBl. verwiesen.)

Anhang XII

Farbbeständigkeit 1 )

Anl. 3/11

XII. 1 Die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, ist berechtigt, zu prüfen, in welchem Maße die Farbbeständigkeit einer Rückstrahlertype im Betrieb gewährleistet ist.

XII. 2 Die zuständigen Behörden derjenigen Länder, in denen die Genehmigung nicht erteilt wurde, können auf ihrem Hoheitsgebiet gleichartige Prüfungen vornehmen. Wenn sich „systematische Fehler im Betrieb“ zeigen, sind die gegebenenfalls zur Prüfung entnommenen Teile der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, mit dem Ersuchen um Stellungnahme zu übersenden. Dabei ist die Meinung dieser Behörde zu erfragen.

XII. 3 Solange weitere Richtlinien fehlen, ist der Begriff „systematische Fehler im Betrieb“ einer Rückstrahlertype im Sinne des Unterabsatzes 6.1 dieser Regelung auszulegen.

___________________

1 ) Trotz der Bedeutung einer Prüfung auf Farbbeständigkeit von Rückstrahlern ist es beim derzeitigen Stand der Technik noch nicht möglich, diese Beständigkeit durch Prüfungen von kurzer Dauer in einer Prüfstelle zu beurteilen.

Anl. 3/4

30.04.1972

Anhang 3

(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Fassung des BGBl. verwiesen.)

Anl. 3/12

Anhang III

Prüfzeichen

Anl. 3/2

Das Prüfzeichen ist in der Nähe des Kreises anzubringen, der den Buchstaben „E“ umschließt, und zwar in beliebiger Lage zu diesem Kreis. Die Zahlen, aus denen das Prüfzeichen besteht, müssen in ihrer Lage dem Buchstaben „E“ entsprechen. Die römischen Zahlen, welche die Klassen angeben, müssen gegenüber der Prüfnummer angeordnet sein. Die zuständigen Behörden sollen als Prüfnummern die Zahlen 1, 11 und 111 nicht zuteilen, da diese Zahlen mit den Zeichen der Klassen I, II und III verwechselt werden können.

Anmerkung: Die folgenden Zeichnungen stellen verschiedene Ausführungsmöglichkeiten dar und dienen als Beispiele.

Anl. 3/5

30.04.1972

Anhang 3

Genehmigungszeichenmuster

A. Glühlampen

B. Scheinwerfer

(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Fassung des BGBl. verwiesen.)

Anl. 3/3

Anl. 4

30.04.1972

Anhang IV

Kennzeichen der dem Abkommen angeschlossenen Länder und zugelassenen

Prüfstellen *1)

-----------------------------------------------------------------

Land Zeichen *2) Zugelassene Prüfstellen

-----------------------------------------------------------------

Bundesrepublik E 1 a) Lichttechnisches Institut der

Deutschland Technischen Hochschule KARLSRUHE

b) Physikalisch-Technische

Bundesanstalt, Außenstelle

BERLIN-CHARLOTTENBURG

Frankreich E 2 Laboratoire National d`Essais

1, rue Gaston Boissier, Paris, 15eme

Italien E 3 Ministero dei Trasporti, Ispettorato

Generale della Motorizzazione Civile e

dei Trasporti in Concessione, Centro

Sperimentale Fotometria,

MILANO, Via Colleoni 20

Niederlande E 4 Laboratoires K.E.M.A.

Utrechtseweg 310, ARNHEM

Schweden E 5 Statens Provningsanstalt

Drottning Kristinas väg, STOCKHOLM

Belgien E 6 Laboratoire Central d`Electricite

2, rue de la Vanne, BRUXELLES 5

Ungarn E 7 Központi Elektrotechnikai es

Fonytechnicai Allomas,

BUDAPEST, VI Eötvös u. 11 a (3 em.)

Tschechoslowakei E 8 Electro-Technical Testing Institute,

PRAG 8 - Troja, U Pomologie No. 129

Spanien E 9 ------------

-----------------------------------------------------------------

*1) Sobald ein Land diese Regelung übernimmt, hat es Namen und Anschrift der anerkannten Prüfstelle, die mit den Prüfungen beauftragt ist, anzugeben.

*2) Die Zeichen E 10, E 11 und folgende werden anderen Ländern in

der Reihenfolge zugeteilt, in der sie Vertragspartei werden.

Anhang V

Prüfverfahren

Anl. 3/4

V. 1 Der Antragsteller muß für die Genehmigung zehn Muster einreichen.

V. 2 Nach Prüfung nach den Allgemeinen Bestimmungen (Absatz 6 der Regelung) und den Vorschriften über Form und Abmessungen (Anhang VI) sind die zehn Muster einer Prüfung der Farbmerkmale (Anhang VII) und der Prüfung der lichttechnischen Werte (Anhang VIII) für einen Beobachtungswinkel von 20' und einen Beleuchtungswinkel V = H = 0° oder, sofern erforderlich, in einer Stellung nach Anhang VIII, Absatz 4 und Unterabsatz 4.1, zu unterziehen. Die beiden Rückstrahler, die die geringsten und die höchsten Werte ergeben haben, sind dann vollständig nach den Vorschriften des Anhangs VIII, Absatz 3, zu prüfen. Nach Unterabsatz 5.1 der Regelung sind diese beiden Muster von der Prüfstelle für etwaige Nachprüfungen aufzubewahren. Die acht übrigen Muster sind in vier Gruppen zu je zwei Stück aufzuteilen:

1. Gruppe

Diese beiden Muster sind nacheinander den Prüfungen auf Wasserdichtheit (Anhang IX, Absatz 1) und, wenn die Prüfung positiv ausfällt, anschließend den Prüfungen auf Beständigkeit gegen Kraftstoffe und Schmieröle (Anhang IX, Absätze 3 und 4) zu unterziehen.

2. Gruppe

Diese beiden Muster sind – sofern erforderlich – der Korrosionsprüfung (Anhang IX, Absatz 2) und anschließend der Prüfung auf Beständigkeit der Rückseite (Anhang IX, Absatz 5) zu unterwerfen. Dann sind diese beiden Muster auf Wärmebeständigkeit (Anhang XI) zu prüfen.

3. Gruppe

Diese beiden Muster sind der Prüfung auf Beständigkeit der optischen Eigenschaften (Anhang X) zu unterwerfen.

4. Gruppe

Diese beiden Muster sind der Prüfung auf Farbbeständigkeit (Anhang XII) zu unterwerfen.

V. 3 Die Rückstrahler der verschiedenen Gruppen müssen nach Abschluß der vorstehenden Prüfungen

3.1 eine Farbe haben, die den Vorschriften des Anhangs VII genügt. Die Prüfung erfolgt nach einem qualitativen Verfahren, dessen Ergebnis im Zweifelsfall durch ein quantitatives Verfahren zu bestätigen ist;

3.2 einen Rückstrahlwert haben, der den Vorschriften des Anhangs VIII genügt, wobei jedoch nach der Prüfung außerdem mindestens 60 % des Ursprungswertes bei dem gleichen Muster erreicht werden müssen. Die Prüfung erfolgt nur unter einem Beobachtungswinkel von 20' und für einen Beleuchtungswinkel V = H = 0° oder – falls erforderlich – in einer Stellung nach Anhang VIII, Absatz 4 und Unterabsatz 4.1.

Anl. 4/1

30.04.1972

Anhang 4

Mindestbereich der Sichtbarkeit der zu beleuchtenden Fläche

(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anhang VI

Vorschriften über Form und Abmessungen

Anl. 3/5

VI. 1 Form und Abmessungen von Rückstrahlern der Klassen I und II:

1.1 Die Lichtaustrittsflächen der Rückstrahler der Klassen I und II müssen innerhalb eines Kreises von 200 mm Durchmesser liegen

1.2 Die Form der Lichtaustrittsflächen muß einfach sein und darf aus üblichen Beobachtungsentfernungen nicht mit einem Buchstaben, einer Ziffer oder einem Dreieck zu verwechseln sein.

1.3 Abweichend von der vorstehenden Bestimmung sind Formen zulässig, die einfachen Formen der Buchstaben und Ziffern 0, 1, U und 8 ähneln.

VI. 2 Form und Abmessungen von Rückstrahlern der Klasse III (siehe Zusatz zu diesem Anhang):

2.1 Die Lichtaustrittsflächen der Rückstrahler der Klasse 111 müssen die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben. Wenn sie in einer Ecke die Aufschrift „TOP“ tragen, muß diese Ecke nach oben gerichtet sein.

2.2 Die Lichtaustrittsfläche darf in der Mitte eine Aussparung in der Form eines gleichseitigen Dreiecks haben, das nicht rückstrahlend ist und dessen Seiten parallel zu den äußeren Dreieckseiten verlaufen.

2.3 Die Lichtaustrittsfläche darf zusammenhängend sein oder aus verschiedenen Teilflächen bestehen. In allen Fällen darf der kürzeste Abstand zwischen zwei benachbarten Teilflächen 15 mm nicht überschreiten.

2.4 Die Lichtaustrittsfläche eines Rückstrahlers wird als zusammenhängend angesehen, wenn die Ränder der Lichtaustrittsflächen von benachbarten unabhängigen Rückstrahloptiken parallel sind und sofern diese Teilflächen gleichmäßig über die gesamte nicht ausgesparte Oberfläche des Dreiecks verteilt sind.

2.5 Sofern die Lichtaustrittsfläche nicht zusammenhängend ist, darf die Zahl der unabhängigen rückstrahlenden Teilflächen nicht unter vier für jede Dreieckseite betragen. Die Teilflächen in den Ecken sind dabei inbegriffen.

2.5.1 Die unabhängigen Rückstrahloptiken dürfen nicht auswechselbar sein, außer wenn es sich uni Rückstrahler handelt, die für Klasse I oder II genehmigt sind.

2.6 Die Länge der Außenseiten der Lichtaustrittsflächen von dreieckigen Rückstrahlern der Klasse III muß zwischen 150 und 200 mm liegen. Wenn eine Aussparung in der Mitte vorhanden ist, muß die Breite der Seitenflächen, senkrecht zu diesen gemessen, mindestens 20 070 der wirksamen Länge betragen, wobei diese zwischen den äußersten Punkten der Lichtaustrittsflächen gemessen wird.

VI. 3 Die Feststellung, ob die vorstehenden Vorschriften erfüllt sind, erfolgt durch Augenschein.

Anmerkung:

Bei diesen Skizzen handelt es sich nur um Beispiele.

Anl. 4/2

30.04.1972

Anhang 4

Fotometrische Messungen

1. Meßmethoden

1.1. Bei den fotometrischen Messungen ist störendes Streulicht

durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden.

1.2. Wenn die Ergebnisse der fotometrischen Messungen zu

Bedenken Anlaß geben, sind die Messungen wie folgt

auszuführen:

1.2.1. die Meßentfernung ist so zu wählen, daß das quadratische

Entfernungsgesetz gilt;

1.2.2. die Meßeinrichtung soll so beschaffen sein, daß die

Winkelöffnung des Empfängers - vom Bezugspunkt der

Leuchte aus gesehen - zwischen 10 Winkelminuten und 1

Grad liegt;

1.2.3. der für eine bestimmte Beobachtungsrichtung

vorgeschriebene Lichtstärkemindestwert gilt als erreicht,

wenn er in einer Richtung erreicht wird, die nicht mehr

als 1/4 Grad von der Beobachtungsrichtung abweicht.

2. Vereinheitlichte räumliche Lichtverteilung

2.1. Die Richtung H = 0 Grad und V = 0 Grad entspricht der

Bezugsachse (sie verläuft am Fahrzeug waagerecht und

parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene in Richtung der

verlangten Sichtbarkeit). Sie geht durch den Bezugspunkt.

Die in der Tabelle angegebenen Werte geben für die

verschiedenen Meßrichtungen die Mindestwerte in Prozent

des für jede Leuchte geforderten Mindestwerts in der

Achse (Richtung H = 0 Grad und V = 0 Grad) an.

2.2. Wenn bei der Prüfung durch Augenschein der Eindruck

besteht, daß eine Leuchte starke örtliche Schwankungen in

der Lichtstärke ergibt, ist festzustellen, daß keine

Lichtstärke zwischen zwei Meßpunkten:

2.2.1. unter 50% der kleineren Mindestlichtstärke in den beiden

Meßrichtungen liegt, wenn es sich um Mindestwerte

handelt,

2.2.2. über dem kleineren Höchstwert in den beiden Meßrichtungen

liegt, wobei zu diesem ein linearer Zuschlag von der

Differenz zwischen diesen beiden Meßrichtungen zu machen

ist, wenn es sich um Höchstwerte handelt.

Anl. 4/3

30.04.1972

Anhang 4

Prüflampen für Nebelscheinwerfer

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Fassung des BGBl. verwiesen.)

Anhang VII

Farbmerkmale

Anl. 3/6

VII. 1 Diese Vorschriften gelten nur für farblose, rote oder gelb-rotfarbige Rückstrahler.

1.1 Die Rückstrahler dürfen auch aus einer Rückstrahloptik und einem Filter bestehen, die durch ihre Bauart unter normalen Gebrauchsbedingungen unlösbar miteinander verbunden sein müssen.

1.2 Die Färbung von Rückstrahloptik und Filter durch Farbe oder Lack ist unzulässig.

VII. 2 Bei einer Beleuchtung des Rückstrahlers mit einer Lichtquelle der Normlichtart A nach CIE und bei einem Beobachtungswinkel von ⅓° und einem Beleuchtungswinkel V = H = 0° oder, wenn ein nichtfarbiger Oberflächenreflex vorhanden ist, bei V = ±5°, H = 0° müssen die trichromatischen Koordinaten des zurückgestrahlten Lichtes innerhalb der nachstehenden Grenzen liegen:

Rot:

Grenze gegen gelb: y ≤ 0,335

Grenze gegen purpur: z ≤ 0,008

Gelbfarbig [gelb-rotfarbig]:

Grenze gegen gelb: y ≤ 0,429

Grenze gegen rot: y ≥ 0,398

Grenze gegen weiß: z ≤ 0,007

2.1 Die Einhaltung der Farbmerkmale ist bei den Farben rot und gelbrot durch eine visuelle Vergleichsprüfung festzustellen.

2.2 Wenn sich bei dieser Prüfung Zweifel ergeben, sind die trichromatischen Koordinaten an dem Muster, das am meisten zu Zweifeln Anlaß gibt, zu bestimmen.

VII. 3 Farblose Rückstrahler dürfen nicht selektiv reflektieren, d.h.: die trichromatischen Koordinaten „x“ und „y“ der Lichtquelle der Normlichtart A, die für die Beleuchtung des Rückstrahlers verwendet wird, dürfen keine größere Verschiebung als 0,01 nach der Rückstrahlung durch den Rückstrahler aufweisen.

3.1 Dies ist durch einen visuellen Vergleich, wie oben angegeben, zu prüfen, wobei das Vergleichsfeld durch Lichtquellen beleuchtet wird, deren trichromatische Koordinaten um 0,01 gegenüber einer Lichtquelle der Normlichtart A abweichen.

3.2 Wenn sich bei dieser Prüfung Zweifel ergeben, sind die trichromatischen Koordinaten an dem Muster, das am meisten selektiv reflektiert, zu bestimmen.

Anl. 5

30.04.1972

Anhang V

Prüfverfahren

V. 1 Der Antragsteller muß für die Genehmigung zehn Muster

einreichen.

V. 2 Nach Prüfung nach den Allgemeinen Bestimmungen (Absatz 6

der Regelung) und den Vorschriften über Form und

Abmessungen (Anhang VI) sind die zehn Muster einer

Prüfung der Farbmerkmale (Anhang VII) und der Prüfung der

lichttechnischen Werte (Anhang VIII) für einen

Beobachtungswinkel von 20 min. und einen

Beleuchtungswinkel V = H = 0 Grad oder, sofern

erforderlich, in einer Stellung nach Anhang VIII,

Absatz 4 und Unterabsatz 4.1, zu unterziehen. Die beiden

Rückstrahler, die die geringsten und die höchsten Werte

ergeben haben, sind dann vollständig nach den

Vorschriften des Anhangs VIII, Absatz 3, zu prüfen. Nach

Unterabsatz 5.1 der Regelung sind diese beiden Muster von

der Prüfstelle für etwaige Nachprüfungen aufzubewahren.

Die acht übrigen Muster sind in vier Gruppen zu je zwei

Stück aufzuteilen:

1. Gruppe

- Diese beiden Muster sind nacheinander den Prüfungen auf

Wasserdichtheit (Anhang IX, Absatz 1) und, wenn die

Prüfung positiv ausfällt, anschließend den Prüfungen auf

Beständigkeit gegen Kraftstoffe und Schmieröle (Anhang

IX, Absätze 3 und 4) zu unterziehen.

2. Gruppe

- Diese beiden Muster sind - sofern erforderlich - der

Korrosionsprüfung (Anhang IX, Absatz 2) und

anschließend der Prüfung auf Beständigkeit der

Rückseite (Anhang IX, Absatz 5) zu unterwerfen. Dann

sind diese beiden Muster auf Wärmebeständigkeit

(Anhang XI) zu prüfen.

3. Gruppe

- Diese beiden Muster sind der Prüfung auf Beständigkeit

der optischen Eigenschaften (Anhang X) zu unterwerfen.

4. Gruppe

- Diese beiden Muster sind der Prüfung auf

Farbbeständigkeit (Anhang XII) zu unterwerfen.

V. 3 Die Rückstrahler der verschiedenen Gruppen müssen nach

Abschluß der vorstehenden Prüfungen

3.1 eine Farbe haben, die den Vorschriften des Anhangs VII genügt. Die Prüfung erfolgt nach einem qualitativen Verfahren, dessen Ergebnis im Zweifelsfall durch ein quantitatives Verfahren zu bestätigen ist;

3.2 einen Rückstrahlwert haben, der den Vorschriften des Anhangs VIII genügt, wobei jedoch nach der Prüfung außerdem mindestens 60% des Ursprungswertes bei dem gleichen Muster erreicht werden müssen. Die Prüfung erfolgt nur unter einem Beobachtungswinkel von 20 min. und für einen Beleuchtungswinkel V = H = 0 Grad oder - falls erforderlich - in einer Stellung nach Anhang VIII, Absatz 4 und Unterabsatz 4.1.

Anhang VIII

Lichttechnische Werte

Anl. 3/7

VIII. 1 Der Antragsteller muß beim Antrag auf Genehmigung die Bezugsachse angeben. Diese entspricht einem Beleuchtungswinkel V = H = 0° in der Tabelle der Rückstrahlwerte (CIL).

VIII. 2 Bei den lichttechnischen Messungen ist nur derjenige Teil der Lichtaustrittsfläche zu verwenden, der im Innern eines Kreises von 120 mm Durchmesser bei Rückstrahlern der Klasse I und von 85 mm Durchmesser bei Rückstrahlern der Klasse II liegt, wobei diese Fläche auf folgende Größtwerte zu begrenzen ist: Klasse I = 100 cm 2 , Klasse II = 50 cm 2 , ohne daß die Fläche der Rückstrahloptik unbedingt diese Größen erreichen muß; der Hersteller hat den Umriß der zu verwendenden Fläche anzugeben. Bei der Klasse III ist die gesamte leuchtende Fläche ohne jede Begrenzung der Abmessungen zu verwenden.

VIII. 3 Die Rückstrahlwerte von roten Rückstrahlern müssen mindestens den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Werten entsprechen, die in mcd/lx für die genannten Beobachtungs- und Beleuchtungswinkel angegeben sind: 1 )

Geringere als die in den beiden letzten Spalten angegebenen Rückstrahlwerte sind im Innern eines Raumwinkels nicht zulässig, welcher den Bezugspunkt der Lichtaustrittsfläche zum Scheitel hat und der durch sich schneidende Ebenen begrenzt ist, die folgende Schnittlinien ergeben:

(V = + und – 10°, H = 0°)

(V = + und – 5°, H = + und – 20°)

VIII. 4 Wenn der Rückstrahlwert eines Rückstrahlers für β = V = H = 0° gemessen wird, ist durch geringfügiges Drehen zu prüfen, ob ein Oberflächenreflex vorhanden ist. Ist dies der Fall, so ist die Messung für β = V = + oder — 5°, H = 0° durchzuführen. Die endgültige Stellung muß diejenige sein, die dem kleinsten Rückstrahlwert für eine der vorerwähnten Stellungen entspricht.

4.1 Rückstrahler, die keine Angabe „TOP“ tragen, sind bei einem Beleuchtungswinkel β = V = H = 0° oder bei der im Absatz VIII.4 angegebenen Stellung und bei einem Beobachtungswinkel von 20' um ihre Bezugsachse so weit zu drehen, bis der geringste Rückstrahlwert erreicht wird, der nicht unter dem im Absatz VIII.3 angegebenem Wert liegen darf. Bei der Messung des Rückstrahlwertes unter den verschiedenen anderen Beleuchtungs- und Beobachtungswinkeln wird der Rückstrahler in derjenigen Stellung gemessen, die dem so bestimmten Wert des Verdrehungswinkels ɛ entspricht. Wenn die vorgeschriebenen Werte in dieser Stellung nicht erreicht werden, darf der Rückstrahler aus dieser Stellung noch um ± 5° um seine Bezugsachse gedreht werden.

4.2 Rückstrahler, die eine Angabe „TOP“ tragen, sind bei einem Beleuchtungswinkel β = V = H = 0° oder bei dem im Absatz VIII.4 angegebenen Beleuchtungswinkel und bei einem Beobachtungswinkel von 20' um ihre Bezugsachse um ± 5° zu drehen. Bis zu diesem Verdrehungswinkel darf der Rückstrahlwert nicht unter dem vorgeschriebenen Wert liegen.

4.3 Wenn für den Beleuchtungswinkel V = H = 0° und für E = 0° der Rückstrahlwert den vorgeschriebenen Wert um mindestens 50 0/0 überschreitet, sind alle Messungen für alle Beleuchtungs- und Beobachtungswinkel für E durchzuführen.

VIII. 5 Die Messungen sind nach der von der CIE empfohlenen Methode für lichttechnische Messungen an Rückstrahlern durchzuführen.

_________________

1 ) Vorläufige Werte, die wahrscheinlich erhöht werden.

Anl. 5/1

30.04.1972

Anhang 5

Lichtfarbe

Farbwertanteile

Rot: Grenze gegen gelb : y kleiner oder gleich 0,335

Grenze gegen purpur : z kleiner oder gleich 0,008

Weiß: Grenze gegen blau : x größer oder gleich 0,310

Grenze gegen gelb : x kleiner oder gleich 0,500

Grenze gegen grün : y kleiner oder gleich 0,150+0,640x

Grenze gegen grün : y kleiner oder gleich 0,440

Grenze gegen purpur : y größer oder gleich 0,050+0,750x

Grenze gegen rot : y größer oder gleich 0,382

Gelbrot: Grenze gegen gelb : y kleiner oder gleich 0,429

Grenze gegen rot : y größer oder gleich 0,398

Grenze gegen weiß : z kleiner oder gleich 0,007

Gelb *1): Grenze gegen rot : y größer oder gleich 0,138+0,580x

Grenze gegen grün : y kleiner oder gleich 1,29x-0,100

Grenze gegen weiß : y größer oder gleich -x+0,966

Grenze gegen

Spektralfarbenzug : y kleiner oder gleich -x+0,992

Zur Feststellung dieser Farbmerkmale ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur von 2854 Grad K entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) zu verwenden.

---------------------------------------------------------------------

*1) Gelb im Sinne des Artikels 15, Absatz 2 des Abkommens über den Straßenverkehr von 1949.

Anhang IX

Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse

Anl. 3/8

IX. 1 Wasserdichtheit

Einzelrückstrahler oder Rückstrahler, die mit Leuchten kombiniert sind, werden nach Entfernung aller abnehmbarer Teile 10 Minuten lang so in ein Wasserbad der Temperatur von 25° ± 5° C getaucht, daß sich der höchste Punkt des oberen Teiles der Lichtaustrittsfläche etwa 20 mm unter der Wasseroberfläche befindet. Diese Prüfung ist zu wiederholen, nachdem der Rückstrahler um 180° gedreht worden ist, so daß sich die Rückstrahl-optik unten und deren Rückseite etwa 20 mm unter der Wasseroberfläche befindet.

1.1 Nach dieser Prüfung darf kein Wasser bis auf die spiegelnde Fläche der Rückstrahloptik eingedrungen sein. Wird durch Augenschein unzweifelhaft Wasser festgestellt, so gilt der Rückstrahler als nicht vorschriftsmäßig.

1.2 Wird durch Augenschein Wasser nicht festgestellt oder bestehen hierüber Zweifel, so ist der Rückstrahlwert nach dem im Anhang V, Unterabsatz 3.2 beschriebenen Verfahren zu messen, nachdem das überschüssige Wasser von der Außenfläche des Rückstrahlers durch leichtes Schütteln entfernt worden ist.

IX. 2 Korrosionsbeständigkeit

Rückstrahler müssen so gebaut sein, daß sie bei allen Beanspruchungen durch Feuchtigkeit und Korrosionseinflüsse, die im normalen Betrieb auftreten, die vorgeschriebenen lichttechnischen Werte und die vorgeschriebenen Farbmerkmale beibehalten. Die Widerstandsfähigkeit der Außenfläche gegen Mattwerden und der Rückseite gegen Beschädigung der Schutzschicht ist nur dann besonders zu prüfen, wenn eine Korrosionsgefahr für einen wesentlichen metallischen Bestandteil zu befürchten ist.

Der Rückstrahler oder die Leuchte, in welcher der Rückstrahler bei Vereinigung mit einer solchen eingebaut ist, ist nach Entfernung aller abnehmbarer Teile 50 Stunden lang der Einwirkung eines Salznebels auszusetzen. Die Prüfdauer beträgt zweimal 24 Stunden mit einer Pause von zwei Stunden, in der man das Muster abtrocknen läßt.

Der Salznebel wird durch Zerstäuben einer Salzlösung bei 35° ± 2° C erzeugt; für die Salzlösung sind 20 ± 2 Gewichtsteile Natriumchlorid in 80 Teilen destilliertem Wasser, das höchstens 0,02 % Verunreinigungen enthalten darf, zu lösen.

Unmittelbar nach Abschluß der Prüfung darf das Muster keine starken Korrosionserscheinungen aufweisen, die die richtige Wirkung des Musters beeinträchtigen könnten.

IX. 3 Beständigkeit gegen Kraftstoffe

Die Oberfläche des Rückstrahlers, insbesondere der Lichtaustrittsfläche, ist leicht mit einem Baumwollappen abzureiben, der mit einem Benzin Benzol-Gemisch (Verhältnis 90 : 10) getränkt ist. Nach ungefähr fünf Minuten wird die Oberfläche besichtigt. Sie darf keine sichtbaren Veränderungen aufweisen.

IX. 4 Beständigkeit gegen Schmieröle

Die Oberfläche des Rückstrahlers, insbesondere der Lichtaustrittsfläche, ist leicht mit einem Baumwollappen abzureiben, der mit Schmieröl mit Reinigungswirkung getränkt ist. Nach ungefähr fünf Minuten wird die Oberfläche gesäubert und der Rückstrahlwert bestimmt (siehe Anhang V, Unterabsatz 3.2).

IX. 5 Beständigkeit der zugänglichen Rückseite von verspiegelten Rückstrahlern

Nach Abbürsten der Rückseite des Rückstrahlers mit einer harten Nylonbürste wird diese Rückseite mit einem Benzin Benzol-Gemisch (Verhältnis 90 : 10) eine Minute lang gut benetzt. Dann läßt man das Gemisch abtropfen und den Rückstrahler trocknen.

Nach dem Verdampfen wird die Rückseite nochmals mit derselben Nylonbürste abgerieben.

Dann ist der Rückstrahlwert zu bestimmen (siehe Anhang V, Unterabsatz 3.2), nach dem die gesamte verspiegelte Rückseite mit schwarzer Tusche abgedeckt worden ist.

Anl. 6

30.04.1972

Anhang VI

Vorschriften über Form und Abmessungen

VI.1 Form und Abmessungen von Rückstrahlern der Klassen I

und II:

1.1 Die Lichtaustrittsflächen der Rückstrahler der

Klassen I und II müssen innerhalb eines Kreises von

200 mm Durchmesser liegen

1.2 Die Form der Lichtaustrittsflächen muß einfach sein

und darf aus üblichen Beobachtungsentfernungen nicht

mit einem Buchstaben, einer Ziffer oder einem Dreieck

zu verwechseln sein.

1.3 Abweichend von der vorstehenden Bestimmung sind

Formen zulässig, die einfachen Formen der Buchstaben

und Ziffern O, I, U und 8 ähneln.

VI. 2 Form und Abmessungen von Rückstrahlern der Klasse III

(siehe Zusatz zu diesem Anhang):

2.1 Die Lichtaustrittsflächen der Rückstrahler der

Klasse III müssen die Form eines gleichseitigen

Dreiecks haben. Wenn sie in einer Ecke die Aufschrift

„TOP” tragen, muß diese Ecke nach oben gerichtet

sein.

2.2 Die Lichtaustrittsfläche darf in der Mitte eine

Aussparung in der Form eines gleichseitigen Dreiecks

haben, das nicht rückstrahlend ist und dessen Seiten

parallel zu den äußeren Dreieckseiten verlaufen.

2.3 Die Lichtaustrittsfläche darf zusammenhängend sein

oder aus verschiedenen Teilflächen bestehen. In allen

Fällen darf der kürzeste Abstand zwischen zwei

benachbarten Teilflächen 15 mm nicht überschreiten.

2.4 Die Lichtaustrittsfläche eines Rückstrahlers wird als

zusammenhängend angesehen, wenn die Ränder der

Lichtaustrittsflächen von benachbarten unabhängigen

Rückstrahloptiken parallel sind und sofern diese

Teilflächen gleichmäßig über die gesamte nicht

ausgesparte Oberfläche des Dreiecks verteilt sind.

2.5 Sofern die Lichtaustrittsfläche nicht

zusammenhängend ist, darf die Zahl der unabhängigen

rückstrahlenden Teilflächen nicht unter vier für jede

Dreieckseite betragen. Die Teilflächen in den Ecken

sind dabei inbegriffen.

2.5.1 Die unabhängigen Rückstrahloptiken dürfen nicht

auswechselbar sein, außer wenn es sich um

Rückstrahler handelt, die für Klasse I oder II

genehmigt sind.

2.6 Die Länge der Außenseiten der Lichtaustrittsflächen

von dreieckigen Rückstrahlern der Klasse III muß

zwischen 150 und 200 mm liegen. Wenn eine Aussparung

in der Mitte vorhanden ist, muß die Breite der

Seitenflächen, senkrecht zu diesen gemessen,

mindestens 20% der wirksamen Länge betragen, wobei

diese zwischen den äußersten Punkten der

Lichtaustrittsflächen gemessen wird.

VI. 3 Die Feststellung, ob die vorstehenden Vorschriften

erfüllt sind, erfolgt durch Augenschein.

Anhang X

Beständigkeit der optischen Eigenschaften l ) von Rückstrahlern

Anl. 3/9

X. 1 Die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, ist berechtigt, zu prüfen, in welchem Maße die Beständigkeit der optischen Eigenschaften einer Rückstrahlertype im Betrieb gewährleistet ist.

X. 2 Die zuständigen Behörden derjenigen Länder, in denen die Genehmigung nicht erteilt wurde, können auf ihrem Hoheitsgebiet gleichartige Prüfungen vornehmen. Wenn sich „systematische Fehler im Betrieb“ zeigen, sind die gegebenenfalls zur Prüfung entnommenen Teile der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, mit dem Ersuchen um Stellungnahme zu übersenden. Dabei ist die Meinung dieser Behörde zu erfragen.

X. 3 Solange weitere Richtlinien fehlen, ist der Begriff „systematische Fehler im Betrieb“ einer Rückstrahlertype im Sinne des Unterabsatzes 6.1 dieser Regelung auszulegen.

__________________

1 ) Trotz der Bedeutung einer Prüfung auf Beständigkeit der optischen Eigenschaften von Rückstrahlern ist es beim derzeitigen Stand der Technik noch nicht möglich, diese Beständigkeit durch Prüfungen von kurzer Dauer in einer Prüfstelle zu beurteilen.

Anl. 4

Anl. 6/1

30.04.1972

Anhang VI - Zusatz

Rückstrahler für Anhänger - Klasse III

(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Fassung des BGBl. verwiesen.)

Anhang 2

Anl. 4/1

(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang 2
PDF

Anl. 6/2

30.04.1972

Anhang 6

(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Fassung des BGBl. verwiesen.)

Anhang 3

Meßpunkte bei der Prüfung

Anl. 4/2

a) von Einrichtungen für die Beleuchtung einer hohen Kennzeichentafel (340 X 240 mm)

b) von Einrichtungen für die Beleuchtung einer langen Kennzeichentafel (520 X 120 mm)

a = 25 mm b = 95 mm c = 100.mm d = 90 mm e = 70 mm

Anmerkung:

Anl. 4/2

Bei Beleuchtungseinrichtungen, die für die Beleuchtung sowohl einer hohen als auch einer langen Kennzeichentafel bestimmt sind, sind die Meßpunkte diejenigen, die sich durch Vereinigung der beiden vorstehenden Zeichnungen unter Berücksichtigung des vom Hersteller angegebenen Umrisses ergeben; wenn jedoch zwei Meßpunkte weniger als 30 mm voneinander entfernt sind, ist nur einer dieser beiden Meßpunkte zu verwenden.

Anl. 7

30.04.1972

Anhang VII

Farbmerkmale

VII.1 Diese Vorschriften gelten nur für farblose, rote oder

gelbrotfarbige Rückstrahler.

1.1 Die Rückstrahler dürfen auch aus einer

Rückstrahloptik und einem Filter bestehen, die durch

ihre Bauart unter normalen Gebrauchsbedingungen

unlösbar miteinander verbunden sein müssen.

1.2 Die Färbung von Rückstrahloptik und Filter durch

Farbe oder Lack ist unzulässig.

VII.2 Bei einer Beleuchtung des Rückstrahlers mit einer

Lichtquelle der Normlichtart A nach CIE und bei einem

Beobachtungswinkel von 1/3 Grad und einem

Beleuchtungswinkel V = H = 0 Grad oder, wenn ein

nichtfarbiger Oberflächenreflex vorhanden ist, bei

V = +-5 Grad, H = 0 Grad müssen die trichromatischen

Koordinaten des zurückgestrahlten Lichtes innerhalb der

nachstehenden Grenzen liegen:

Rot:

Grenze gegen gelb: y kleiner oder gleich 0,335

Grenze gegen purpur: z kleiner oder gleich 0,008

Gelbfarbig (gelb-rotfarbig):

Grenze gegen gelb: y kleiner oder gleich 0,429

Grenze gegen rot: y größer oder gleich 0,398

Grenze gegen weiß: z kleiner oder gleich 0,007

2.1 Die Einhaltung der Farbmerkmale ist bei den Farben

rot und gelbrot durch eine visuelle Vergleichsprüfung

festzustellen.

2.2 Wenn sich bei dieser Prüfung Zweifel ergeben, sind

die trichromatischen Koordinaten an dem Muster, das

am meisten zu Zweifeln Anlaß gibt, zu bestimmen.

VII.3 Farblose Rückstrahler dürfen nicht selektiv reflektieren,

d.h.: die trichromatischen Koordinaten „x” und „y”

der Lichtquelle der Normlichtart A, die für die

Beleuchtung des Rückstrahlers verwendet wird, dürfen

keine größere Verschiebung als 0,01 nach der

Rückstrahlung durch den Rückstrahler aufweisen.

3.1 Dies ist durch einen visuellen Vergleich, wie oben angegeben, zu prüfen, wobei das Vergleichsfeld durch Lichtquellen beleuchtet wird, deren trichromatische Koordinaten um 0,01 gegenüber einer Lichtquelle der Normlichtart A abweichen.

3.2 Wenn sich bei dieser Prüfung Zweifel ergeben, sind die trichromatischen Koordinaten an dem Muster, das am meisten selektiv reflektiert, zu bestimmen.

Anhang 4

Anl. 4/3

(Anm.: Anhang 4 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang 4
PDF

Anl. 8

30.04.1972

Anhang VIII

Lichttechnische Werte

VIII.1 Der Antragsteller muß beim Antrag auf Genehmigung die

Bezugsachse angeben. Diese entspricht einem

Beleuchtungswinkel V = H = 0 Grad in der Tabelle der

Rückstrahlwerte (CIL) .

VIII.2 Bei den lichttechnischen Messungen ist nur derjenige Teil

der Lichtaustrittsfläche zu verwenden, der im Innern

eines Kreises von 120 mm Durchmesser bei Rückstrahlern

der Klasse I und von 85 mm Durchmesser bei Rückstrahlern

der Klasse II liegt, wobei diese Fläche auf folgende

Größtwerte zu begrenzen ist: Klasse I = 100 cm2,

Klasse II = 50 cm2, ohne daß die Fläche der

Rückstrahloptik unbedingt diese Größen erreichen muß; der

Hersteller hat den Umriß der zu verwendenden Fläche

anzugeben. Bei der Klasse III ist die gesamte leuchtende

Fläche ohne jede Begrenzung der Abmessungen zu verwenden.

VIII.3 Die Rückstrahlwerte von roten Rückstrahlern müssen

mindestens den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten

Werten entsprechen, die in mcd/lx für die genannten

Beobachtungs- und Beleuchtungswinkel angegeben sind: *1)

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Fassung

des BGBl. verwiesen.)

Geringere als die in den beiden letzten Spalten

angegebenen Rückstrahlwerte sind im Innern eines

Raumwinkels nicht zulässig, welcher den Bezugspunkt der

Lichtaustrittsfläche zum Scheitel hat und der durch sich

schneidende Ebenen begrenzt ist, die folgende

Schnittlinien ergeben:

(V = + und -10 Grad, H = 0 Grad)

(V = + und -5 Grad,

H = + und -20 Grad)

VIII.4 Wenn der Rückstrahlwert eines Rückstrahlers für

beta = V = H = 0 Grad gemessen wird, ist durch

geringfügiges Drehen zu prüfen, ob ein Oberflächenreflex

vorhanden ist. Ist dies der Fall, so ist die Messung für

beta = V = + oder -5 Grad, H = 0 Grad durchzuführen. Die

endgültige Stellung muß diejenige sein, die dem kleinsten

Rückstrahlwert für eine der vorerwähnten Stellungen

entspricht.

4.1 Rückstrahler, die keine Angabe „TOP” tragen, sind

bei einem Beleuchtungswinkel beta = V = H = 0 Grad

oder bei der im Absatz VIII.4 angegebenen Stellung

und bei einem Beobachtungswinkel von 20 min. um ihre

Bezugsachse so weit zu drehen, bis der geringste

Rückstrahlwert erreicht wird, der nicht unter dem im

Absatz VIII.3 angegebenem Wert liegen darf. Bei der

Messung des Rückstrahlwertes unter den verschiedenen

anderen Beleuchtungs- und Beobachtungswinkeln wird

der Rückstrahler in derjenigen Stellung gemessen, die

dem so bestimmten Wert des Verdrehungswinkels epsilon

entspricht. Wenn die vorgeschriebenen Werte in dieser

Stellung nicht erreicht werden, darf der Rückstrahler

aus dieser Stellung noch um +- 5 Grad um seine

Bezugsachse gedreht werden.

4.2 Rückstrahler, die eine Angabe „TOP” tragen, sind

bei einem Beleuchtungswinkel beta = V = H = 0 Grad

oder bei dem im Absatz VIII.4 angegebenen

Beleuchtungswinkel und bei einem Beobachtungswinkel

von 20 min. um ihre Bezugsachse um +- 5 Grad zu

drehen. Bis zu diesem Verdrehungswinkel darf der

Rückstrahlwert nicht unter dem vorgeschriebenen Wert

liegen.

4.3 Wenn für den Beleuchtungswinkel V = H = 0 Grad und

für epsilon = 0 Grad der Rückstrahlwert den

vorgeschriebenen Wert um mindestens 50%

überschreitet, sind alle Messungen für alle

Beleuchtungs- und Beobachtungswinkel für epsilon = 0

Grad durchzuführen.

VIII.5 Die Messungen sind nach der von der CIE empfohlenen

Methode für lichttechnische Messungen an Rückstrahlern

durchzuführen.

---------------------------------------------------------------------

*1) Vorläufige Werte, die wahrscheinlich erhöht werden.

Anhang 1

SB-Scheinwerfer für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und für andere langsame Fahrzeuge

Anl. 5

1. Die Vorschriften dieser Regelung gelten auch für die Genehmigung der SB-Scheinwerfer in Sonderausführung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und andere langsame Fahrzeuge, die sowohl Fernlicht als auch Abblendlicht ausstrahlen und einen Durchmesser *) von weniger als 160 mm haben, mit nachstehenden Abweichungen:

1.1. Die für die Beleuchtungsstärke nach Absatz 8.8. vor geschriebenen Mindestwerte werden im Verhältnis

unter der Bedingung herabgesetzt, daß die folgenden absoluten Mindestwerte nicht unterschritten werden:

3 Lux im Punkt 75R oder im Punkt 75L;

5 Lux im Punkt 50R oder im Punkt 50L;

1,5 Lux im Bereich IV;

1.2. Anstatt der Zeichen in einem Quadrat nach Absatz 5.3.2. der Regelung ist der Scheinwerfer mit den Buchstaben „SM“ in einem Dreieck zu kennzeichnen, dessen Spitze nach unten gerichtet ist.

Anl. 9

30.04.1972

Anhang IX

Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse

IX.1 Wasserdichtheit

Einzelrückstrahler oder Rückstrahler, die mit Leuchten

kombiniert sind, werden nach Entfernung aller abnehmbarer

Teile 10 Minuten lang so in ein Wasserbad der Temperatur

von 25 Grad +- 5 Grad C getaucht, daß sich der höchste

Punkt des oberen Teiles der Lichtaustrittsfläche etwa

20 mm unter der Wasseroberfläche befindet. Diese Prüfung

ist zu wiederholen, nachdem der Rückstrahler um 180 Grad

gedreht worden ist, so daß sich die Rückstrahloptik unten

und deren Rückseite etwa 20 mm unter der Wasseroberfläche

befindet.

1.1 Nach dieser Prüfung darf kein Wasser bis auf die

spiegelnde Fläche der Rückstrahloptik eingedrungen

sein. Wird durch Augenschein unzweifelhaft Wasser

festgestellt, so gilt der Rückstrahler als nicht

vorschriftsmäßig.

1.2 Wird durch Augenschein Wasser nicht festgestellt oder

bestehen hierüber Zweifel, so ist der Rückstrahlwert

nach dem im Anhang V, Unterabsatz 3.2 beschriebenen

Verfahren zu messen, nachdem das überschüssige Wasser

von der Außenfläche des Rückstrahlers durch leichtes

Schütteln entfernt worden ist.

IX.2 Korrosionsbeständigkeit

Rückstrahler müssen so gebaut sein, daß sie bei allen

Beanspruchungen durch Feuchtigkeit und

Korrosionseinflüsse, die im normalen Betrieb auftreten,

die vorgeschriebenen lichttechnischen Werte und die

vorgeschriebenen Farbmerkmale beibehalten. Die

Widerstandsfähigkeit der Außenfläche gegen Mattwerden und

der Rückseite gegen Beschädigung der Schutzschicht ist

nur dann besonders zu prüfen, wenn eine Korrosionsgefahr

für einen wesentlichen metallischen Bestandteil zu

befürchten ist.

Der Rückstrahler oder die Leuchte, in welcher der

Rückstrahler bei Vereinigung mit einer solchen eingebaut

ist, ist nach Entfernung aller abnehmbarer Teile 50

Stunden lang der Einwirkung eines Salznebels auszusetzen.

Die Prüfdauer beträgt zweimal 24 Stunden mit einer Pause

von zwei Stunden, in der man das Muster abtrocknen läßt.

Der Salznebel wird durch Zerstäuben einer Salzlösung bei

35 Grad +- 2 Grad C erzeugt; für die Salzlösung sind

20 +- 2 Gewichtsteile Natriumchlorid in 80 Teilen

destilliertem Wasser, das höchstens

0,02% Verunreinigungen enthalten darf, zu lösen.

Unmittelbar nach Abschluß der Prüfung darf das Muster

keine starken Korrosionserscheinungen aufweisen, die die

richtige Wirkung des Musters beeinträchtigen könnten.

IX.3 Beständigkeit gegen Kraftstoffe

Die Oberfläche des Rückstrahlers, insbesondere der

Lichtaustrittsfläche, ist leicht mit einem Baumwollappen

abzureiben, der mit einem Benzin-Benzol-Gemisch

(Verhältnis 90 : 10) getränkt ist. Nach ungefähr fünf

Minuten wird die Oberfläche besichtigt. Sie darf keine

sichtbaren Veränderungen aufweisen.

IX.4 Beständigkeit gegen Schmieröle

Die Oberfläche des Rückstrahlers, insbesondere der

Lichtaustrittsfläche, ist leicht mit einem Baumwollappen

abzureiben, der mit Schmieröl mit Reinigungswirkung

getränkt ist. Nach ungefähr fünf Minuten wird die

Oberfläche gesäubert und der Rückstrahlwert bestimmt

(siehe Anhang V, Unterabsatz 3.2).

IX.5 Beständigkeit der zugänglichen Rückseite von

verspiegelten Rückstrahlern

Nach Abbürsten der Rückseite des Rückstrahlers mit einer

harten Nylonbürste wird diese Rückseite mit einem Benzin-

Benzol-Gemisch (Verhältnis 90 : 10) eine Minute lang gut

benetzt. Dann läßt man das Gemisch abtropfen und den

Rückstrahler trocknen.

Nach dem Verdampfen wird die Rückseite nochmals mit

derselben Nylonbürste abgerieben.

Dann ist der Rückstrahlwert zu bestimmen (siehe Anhang V,

Unterabsatz 3.2), nach dem die gesamte verspiegelte

Rückseite mit schwarzer Tusche abgedeckt worden ist.

Anhang 2

Anl. 5/1

(Anm.: Anhang 2 und Bildtafeln als PDF dokumentiert

Z 10 lit b der Druckfehlerberichtigung (DFB), BGBl. Nr. 142/1973, lautet: „im Anhang 2 zur Regelung Nr. 5 hat auf Seite 1245 die Zahl „85“ in den Tabellen, Spalte b, jeweils richtig „8,5“ zu lauten;“ Diese Anweisung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Anl. 10

30.04.1972

Anhang X

Beständigkeit der optischen

Eigenschaften *1) von Rückstrahlern

X.1 Die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, ist

berechtigt, zu prüfen, in welchem Maße die Beständigkeit

der optischen Eigenschaften einer Rückstrahlertype im

Betrieb gewährleistet ist.

X.2 Die zuständigen Behörden derjenigen Länder, in denen die

Genehmigung nicht erteilt wurde, können auf ihrem

Hoheitsgebiet gleichartige Prüfungen vornehmen. Wenn sich

„systematische Fehler im Betrieb” zeigen, sind die

gegebenenfalls zur Prüfung entnommenen Teile der Behörde,

die die Genehmigung erteilt hat, mit dem Ersuchen um

Stellungnahme zu übersenden. Dabei ist die Meinung dieser

Behörde zu erfragen.

X.3 Solange weitere Richtlinien fehlen, ist der Begriff

„systematische Fehler im Betrieb” einer

Rückstrahlertype im Sinne des Unterabsatzes 6.1 dieser

Regelung auszulegen.

---------------------------------------------------------------------

*1) Trotz der Bedeutung einer Prüfung auf Beständigkeit der

optischen Eigenschaften von Rückstrahlern ist es beim derzeitigen Stand der Technik noch nicht möglich, diese Beständigkeit durch Prüfungen von kurzer Dauer in einer Prüfstelle zu beurteilen.

Anhang 1

Gruppen der Fahrtrichtungsanzeiger: Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung der Fahrtrichtungsanzeiger dieser Gruppen *)

Anl. 6

In allen Fällen betragen die lotrechten Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung der Fahrtrichtungsanzeiger ausgehend von der Waagerechten 15° nach oben und 15° nach unten.

Waagerechte Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung:

Gruppe 1: Vordere Fahrtrichtungsanzeiger

____________________

*) Die in den Zeichnungen angegebenen Winkel entsprechen Geräten. die auf der rechten Seite des Fahrzeuges angebracht werden. Die Pfeile in diesen Skizzen zeigen nach vorn.

Gruppe 2 a : Hintere Fahrtrichtungsanzeiger für einen Lichtstärkepegel
Gruppe 2 b : Hintere Fahrtrichtungsanzeiger für zwei Lichtstärkepegel

Gruppe 3: Vorn-seitlich angebrachte Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, die nur mit Fahrtrichtungsanzeigern dieser Gruppe ausgerüstet werden

Gruppe 4: Vorn-seitlich angebrachte Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, die außerdem mit Fahrtrichtungsanzeigern der Gruppen 2 a oder 2 b ausgerüstet werden

Gruppe 5: Seitliche zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrzeuge, die außerdem mit Fahrtrichtungsanzeigern der Gruppe 1 und 2 a oder 2 b ausgerüstet werden

Anhang 2

Anl. 6/1

(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang 2
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Anhang 3

Genehmigungszeichen

Anl. 6/2

1. Erklärung

Ein Gerät mit diesem Genehmigungszeichen ist ein in Italien (E 3) unter der Nummer 216 genehmigtes Gerät der Gruppe 4 (vorn-seitlich angebrachter Fahrtrichtungsanzeiger). Der Pfeil bezeichnet die Richtung für die Anbringung des Geräts, das nicht beliebig an der rechten oder linken Seite des Fahrzeugs angebracht werden kann. Er zeigt nach der Vorderseite des Fahrzeugs.

2. Richtung der Pfeile des Genehmigungszeichens je nach der Gruppe des Geräts

Anhang 4

Fotometrische Messungen

Anl. 6/3

1. Meßmethoden

Bei den fotometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden.

1.2. Wenn die Ergebnisse der fotometrischen Messungen zu Bedenken Anlaß geben, sind die Messungen wie folgt auszuführen:

1.2.1. die Meßentfernung ist so zu wählen, daß das quadratische Entfernungsgesetz gilt;

1.2.2. die Meßeinrichtung soll so beschaffen sein, daß die Winkelöffnung des Empfängers – vom Bezugspunkt der Leuchte ausgesehen – zwischen 10 Winkelminuten und 1° liegt;

1.2.3. der für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgeschriebene Lichtstärkemindestwert gilt als erreicht, wenn er in einer Richtung erreicht wird, die nicht mehr als 1/4° von der Beobachtungsrichtung abweicht.

2. Vereinheitlichte räumliche Lichtverteilung

2.1. Die Richtung H = 0° und V = 0° entspricht der Bezugsachse (sie verläuft am Fahrzeug waagerecht und parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene in Richtung der verlangten Sichtbarkeit). Sie geht durch den Bezugspunkt. Die in der Tabelle angegebenen Werte geben für die verschiedenen Meßrichtungen die Mindestwerte in Prozent des für jede Leuchte geforderten Mindestwerts in der Achse (Richtung H = 0° und V = 0°) an

2.2. Wenn bei der Prüfung durch Augenschein der Eindruck besteht, daß eine Leuchte starke örtliche Schwankungen in der Lichtstärke ergibt, ist festzustellen, daß keine Lichtstärke zwischen zwei Meßpunkten:

2.2.1. unter 50 % der kleineren Mindestlichtstärke in den beiden Meßrichtungen liegt, wenn es sich um Mindestwerte handelt,

2.2.2. über dem kleineren Höchstwert in den beiden Meßrichtungen liegt, wobei zu diesem ein linearer Zuschlag von der Differenz zwischen diesen beiden Meßrichtungen zu machen ist, wenn es sich um Höchstwerte handelt.

Anhang 5

Lichtfarbe

Anl. 6/4 Farbwertanteile

Zur Feststellung dieser Farbmerkmale ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur von 2854° K entsprechend Normlicht-art A der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) zu verwenden.

________________

*) Gelb im Sinne des Artikels 15, Absatz 2 des Abkommens über den Straßenverkehr von 1949.

Anhang 1

Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten: Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung dieser Leuchten *)

Anl. 7

In allen Fällen betragen die lotrechten Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung ausgehend von der Waagerechten 15° nach oben und 15° nach unten.

_________________

*) Die in den Zeichnungen angegebenen Winkel entsprechen Geräten, die auf der redeten Seite des Fahrzeugs angebracht werden. Die Pfeile In diesen Zeichnungen zeigen nach vorn.

Anhang 2

Anl. 7/1

(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang 2
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Anhang 3

Genehmigungszeichen

Anl. 7/2

1. Begrenzungsleuchte

Ein Gerät mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in Italien (E3) unter der Nummer 221 genehmigte Begrenzungsleuchte. Der Pfeil bezeichnet die Seite, auf der die vorgeschriebenen fotometrischen Werte bis zu einem Winkel von 80° H erreicht werden.

2. Schlußleuchte

Ein Gerät mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in Italien (E3) unter der Nummer 221 genehmigte Schlußleuchte. Das Fehlen eines Pfeils weist darauf hin, daß die geforderten fotometrischen Werte nach rechts und links bis zu einem Winkel von 80° H erreicht werden.

3. Bremsleuchte

Ein Gerät mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in Italien (E3) unter der Nr. 221 genehmigte Bremsleuchte für einen Lichtstärkepegel.

4. Gerät, das sowohl eine Schlußleuchte als auch eine Bremsleuchte enthält

Genehmigungszeichen ist ein in Italien (E3) unter der Nummer 221 zugelassenes Gerät, das sowohl eine Schlußleuchte als auch eine Bremsleuchte für zwei Lichtstärkepegel enthält. Der Pfeil bezeichnet die Seite, auf der die Vorgeschriebenen fotometrischen Werte bis zu einem Winkel von 80° H erreicht werden.

Anhang 4

Fotometrische Messungen

Anl. 7/3

1. Meßmethoden

1.1. Bei den fotometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden.

1.2. Wenn die Ergebnisse der fotometrischen Messungen zu Bedenken Anlaß geben, sind die Messungen wie folgt auszuführen:

1.2.1. die Meßentfernung ist so zu wählen, daß das quadratische Entfernungsgesetz gilt;

1.2.2. die Meßeinrichtung soll so beschaffen sein, daß die Winkelöffnung des Empfängers – vom Bezugspunkt der Leuchte aus gesehen – zwischen 10 Winkelminuten und 1° liegt;

1.2.3. der für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgeschriebene Lichtstärkemindestwert gilt als erreicht, wenn er in einer Richtung erreicht wird, die nicht mehr als ¼° von der Beobachtungsrichtung abweicht.

2. Vereinheitlichte räumliche Lichtverteilung

2.1. Die Richtung H = 0° und V = 0° entspricht der Bezugsachse (sie verläuft am Fahrzeug waagerecht und parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene in Richtung der verlangten Sichtbarkeit). Sie geht durch den Bezugspunkt. Die in der Tabelle angegebenen Werte geben für die verschiedenen Meßrichtungen die Mindestwerte in Prozent des für jede Leuchte geforderten Mindestwerts in der Achse (Richtung H = O° und V = 0°) an.

2.2. Wenn bei der Prüfung durch Augenschein der Eindruck besteht, daß eine Leuchte starke örtliche Schwankungen in der Lichtstärke ergibt, ist festzustellen, daß keine Lichtstärke zwischen zwei Meßpunkten

2.2.1. unter 50 % der kleineren Mindestlichtstärke in den beiden Meßrichtungen liegt, wenn es sich um Mindestwerte handelt,

2.2.2. über dem kleineren Höchstwert in den, beiden Meßrichtungen liegt, wobei zu diesem ein linearer Zuschlag von der Differenz zwischen diesen beiden Meßrichtungen zu machen ist, wenn es sich um Höchstwerte handelt.

Anhang 5

Lichtfarbe

Anl. 7/4 Farbwertanteile

Zur Feststellung dieser Farbmerkmale ist eine Lichtquelle der Farbtemperatur von 2854° K entsprechend Normlichtart A der Internationalen Beleuchtungskommission (C1E) zu verwenden.

______________

*) Gelb im Sinne des Artikels 15, Absatz 2 des Abkommens über den Straßenverkehr von 1949.

Anhang

Anl. 8

(Anm.: Muster A und B als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang
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Bildtafeln

Anl. 8/1

(Anm.: Bildtafeln als PDF dokumentiert)

Anhang 1

Anl. 19

(Anm.: Anhang 1 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang 1
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Anhang 2

Anl. 19/1

(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang 2
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Anhang 3

Anl. 19/2

(Anm.: Anhang 3 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang 3
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Anhang 4

Anl. 19/3

(Anm.: Anhang 4 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang 4
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Anhang 5

Anl. 19/4

(Anm.: Anhang 5 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang 5
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Anhang 1

Anl. 20

(Anm.: Anhang 1 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang 1
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Anhang 2

Anl. 20/1

(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang 2
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Anhang 3

Anl. 20/2

(Anm.: Anhang 3 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang 3
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Anhang 4

Anl. 20/3

(Anm.: Anhang 4 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang 4
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Anhang 5

Anl. 20/4

(Anm.: Anhang 5 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang 5
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Anhang 6

Anl. 20/5

(Anm.: Anhang 6 als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anhang 6
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