V. 1 Der Antragsteller muß für die Genehmigung zehn Muster einreichen.
V. 2 Nach Prüfung nach den Allgemeinen Bestimmungen (Absatz 6 der Regelung) und den Vorschriften über Form und Abmessungen (Anhang VI) sind die zehn Muster einer Prüfung der Farbmerkmale (Anhang VII) und der Prüfung der lichttechnischen Werte (Anhang VIII) für einen Beobachtungswinkel von 20' und einen Beleuchtungswinkel V = H = 0° oder, sofern erforderlich, in einer Stellung nach Anhang VIII, Absatz 4 und Unterabsatz 4.1, zu unterziehen. Die beiden Rückstrahler, die die geringsten und die höchsten Werte ergeben haben, sind dann vollständig nach den Vorschriften des Anhangs VIII, Absatz 3, zu prüfen. Nach Unterabsatz 5.1 der Regelung sind diese beiden Muster von der Prüfstelle für etwaige Nachprüfungen aufzubewahren. Die acht übrigen Muster sind in vier Gruppen zu je zwei Stück aufzuteilen:
1. Gruppe
– Diese beiden Muster sind nacheinander den Prüfungen auf Wasserdichtheit (Anhang IX, Absatz 1) und, wenn die Prüfung positiv ausfällt, anschließend den Prüfungen auf Beständigkeit gegen Kraftstoffe und Schmieröle (Anhang IX, Absätze 3 und 4) zu unterziehen.
2. Gruppe
– Diese beiden Muster sind – sofern erforderlich – der Korrosionsprüfung (Anhang IX, Absatz 2) und anschließend der Prüfung auf Beständigkeit der Rückseite (Anhang IX, Absatz 5) zu unterwerfen. Dann sind diese beiden Muster auf Wärmebeständigkeit (Anhang XI) zu prüfen.
3. Gruppe
– Diese beiden Muster sind der Prüfung auf Beständigkeit der optischen Eigenschaften (Anhang X) zu unterwerfen.
4. Gruppe
– Diese beiden Muster sind der Prüfung auf Farbbeständigkeit (Anhang XII) zu unterwerfen.
V. 3 Die Rückstrahler der verschiedenen Gruppen müssen nach Abschluß der vorstehenden Prüfungen
3.1 eine Farbe haben, die den Vorschriften des Anhangs VII genügt. Die Prüfung erfolgt nach einem qualitativen Verfahren, dessen Ergebnis im Zweifelsfall durch ein quantitatives Verfahren zu bestätigen ist;
3.2 einen Rückstrahlwert haben, der den Vorschriften des Anhangs VIII genügt, wobei jedoch nach der Prüfung außerdem mindestens 60 % des Ursprungswertes bei dem gleichen Muster erreicht werden müssen. Die Prüfung erfolgt nur unter einem Beobachtungswinkel von 20' und für einen Beleuchtungswinkel V = H = 0° oder – falls erforderlich – in einer Stellung nach Anhang VIII, Absatz 4 und Unterabsatz 4.1.
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