VIII. 1 Der Antragsteller muß beim Antrag auf Genehmigung die Bezugsachse angeben. Diese entspricht einem Beleuchtungswinkel V = H = 0° in der Tabelle der Rückstrahlwerte (CIL).
VIII. 2 Bei den lichttechnischen Messungen ist nur derjenige Teil der Lichtaustrittsfläche zu verwenden, der im Innern eines Kreises von 120 mm Durchmesser bei Rückstrahlern der Klasse I und von 85 mm Durchmesser bei Rückstrahlern der Klasse II liegt, wobei diese Fläche auf folgende Größtwerte zu begrenzen ist: Klasse I = 100 cm 2 , Klasse II = 50 cm 2 , ohne daß die Fläche der Rückstrahloptik unbedingt diese Größen erreichen muß; der Hersteller hat den Umriß der zu verwendenden Fläche anzugeben. Bei der Klasse III ist die gesamte leuchtende Fläche ohne jede Begrenzung der Abmessungen zu verwenden.
VIII. 3 Die Rückstrahlwerte von roten Rückstrahlern müssen mindestens den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Werten entsprechen, die in mcd/lx für die genannten Beobachtungs- und Beleuchtungswinkel angegeben sind: 1 )
Geringere als die in den beiden letzten Spalten angegebenen Rückstrahlwerte sind im Innern eines Raumwinkels nicht zulässig, welcher den Bezugspunkt der Lichtaustrittsfläche zum Scheitel hat und der durch sich schneidende Ebenen begrenzt ist, die folgende Schnittlinien ergeben:
(V = + und – 10°, H = 0°)
(V = + und – 5°, H = + und – 20°)
VIII. 4 Wenn der Rückstrahlwert eines Rückstrahlers für β = V = H = 0° gemessen wird, ist durch geringfügiges Drehen zu prüfen, ob ein Oberflächenreflex vorhanden ist. Ist dies der Fall, so ist die Messung für β = V = + oder — 5°, H = 0° durchzuführen. Die endgültige Stellung muß diejenige sein, die dem kleinsten Rückstrahlwert für eine der vorerwähnten Stellungen entspricht.
4.1 Rückstrahler, die keine Angabe „TOP“ tragen, sind bei einem Beleuchtungswinkel β = V = H = 0° oder bei der im Absatz VIII.4 angegebenen Stellung und bei einem Beobachtungswinkel von 20' um ihre Bezugsachse so weit zu drehen, bis der geringste Rückstrahlwert erreicht wird, der nicht unter dem im Absatz VIII.3 angegebenem Wert liegen darf. Bei der Messung des Rückstrahlwertes unter den verschiedenen anderen Beleuchtungs- und Beobachtungswinkeln wird der Rückstrahler in derjenigen Stellung gemessen, die dem so bestimmten Wert des Verdrehungswinkels ɛ entspricht. Wenn die vorgeschriebenen Werte in dieser Stellung nicht erreicht werden, darf der Rückstrahler aus dieser Stellung noch um ± 5° um seine Bezugsachse gedreht werden.
4.2 Rückstrahler, die eine Angabe „TOP“ tragen, sind bei einem Beleuchtungswinkel β = V = H = 0° oder bei dem im Absatz VIII.4 angegebenen Beleuchtungswinkel und bei einem Beobachtungswinkel von 20' um ihre Bezugsachse um ± 5° zu drehen. Bis zu diesem Verdrehungswinkel darf der Rückstrahlwert nicht unter dem vorgeschriebenen Wert liegen.
4.3 Wenn für den Beleuchtungswinkel V = H = 0° und für E = 0° der Rückstrahlwert den vorgeschriebenen Wert um mindestens 50 0/0 überschreitet, sind alle Messungen für alle Beleuchtungs- und Beobachtungswinkel für E durchzuführen.
VIII. 5 Die Messungen sind nach der von der CIE empfohlenen Methode für lichttechnische Messungen an Rückstrahlern durchzuführen.
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1 ) Vorläufige Werte, die wahrscheinlich erhöht werden.
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