BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20Anl. 3

Anl. 3(Siehe auch die Zusätze 1 und 2 zu diesem Anhang)

In Kraft seit 30. April 1972
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