XII. 1 Die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, ist berechtigt, zu prüfen, in welchem Maße die Farbbeständigkeit einer Rückstrahlertype im Betrieb gewährleistet ist.
XII. 2 Die zuständigen Behörden derjenigen Länder, in denen die Genehmigung nicht erteilt wurde, können auf ihrem Hoheitsgebiet gleichartige Prüfungen vornehmen. Wenn sich „systematische Fehler im Betrieb“ zeigen, sind die gegebenenfalls zur Prüfung entnommenen Teile der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, mit dem Ersuchen um Stellungnahme zu übersenden. Dabei ist die Meinung dieser Behörde zu erfragen.
XII. 3 Solange weitere Richtlinien fehlen, ist der Begriff „systematische Fehler im Betrieb“ einer Rückstrahlertype im Sinne des Unterabsatzes 6.1 dieser Regelung auszulegen.
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1 ) Trotz der Bedeutung einer Prüfung auf Farbbeständigkeit von Rückstrahlern ist es beim derzeitigen Stand der Technik noch nicht möglich, diese Beständigkeit durch Prüfungen von kurzer Dauer in einer Prüfstelle zu beurteilen.
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