30.04.1972
Anhang IX
Widerstandsfähigkeit gegen äußere Einflüsse
IX.1 Wasserdichtheit
Einzelrückstrahler oder Rückstrahler, die mit Leuchten
kombiniert sind, werden nach Entfernung aller abnehmbarer
Teile 10 Minuten lang so in ein Wasserbad der Temperatur
von 25 Grad +- 5 Grad C getaucht, daß sich der höchste
Punkt des oberen Teiles der Lichtaustrittsfläche etwa
20 mm unter der Wasseroberfläche befindet. Diese Prüfung
ist zu wiederholen, nachdem der Rückstrahler um 180 Grad
gedreht worden ist, so daß sich die Rückstrahloptik unten
und deren Rückseite etwa 20 mm unter der Wasseroberfläche
befindet.
1.1 Nach dieser Prüfung darf kein Wasser bis auf die
spiegelnde Fläche der Rückstrahloptik eingedrungen
sein. Wird durch Augenschein unzweifelhaft Wasser
festgestellt, so gilt der Rückstrahler als nicht
vorschriftsmäßig.
1.2 Wird durch Augenschein Wasser nicht festgestellt oder
bestehen hierüber Zweifel, so ist der Rückstrahlwert
nach dem im Anhang V, Unterabsatz 3.2 beschriebenen
Verfahren zu messen, nachdem das überschüssige Wasser
von der Außenfläche des Rückstrahlers durch leichtes
Schütteln entfernt worden ist.
IX.2 Korrosionsbeständigkeit
Rückstrahler müssen so gebaut sein, daß sie bei allen
Beanspruchungen durch Feuchtigkeit und
Korrosionseinflüsse, die im normalen Betrieb auftreten,
die vorgeschriebenen lichttechnischen Werte und die
vorgeschriebenen Farbmerkmale beibehalten. Die
Widerstandsfähigkeit der Außenfläche gegen Mattwerden und
der Rückseite gegen Beschädigung der Schutzschicht ist
nur dann besonders zu prüfen, wenn eine Korrosionsgefahr
für einen wesentlichen metallischen Bestandteil zu
befürchten ist.
Der Rückstrahler oder die Leuchte, in welcher der
Rückstrahler bei Vereinigung mit einer solchen eingebaut
ist, ist nach Entfernung aller abnehmbarer Teile 50
Stunden lang der Einwirkung eines Salznebels auszusetzen.
Die Prüfdauer beträgt zweimal 24 Stunden mit einer Pause
von zwei Stunden, in der man das Muster abtrocknen läßt.
Der Salznebel wird durch Zerstäuben einer Salzlösung bei
35 Grad +- 2 Grad C erzeugt; für die Salzlösung sind
20 +- 2 Gewichtsteile Natriumchlorid in 80 Teilen
destilliertem Wasser, das höchstens
0,02% Verunreinigungen enthalten darf, zu lösen.
Unmittelbar nach Abschluß der Prüfung darf das Muster
keine starken Korrosionserscheinungen aufweisen, die die
richtige Wirkung des Musters beeinträchtigen könnten.
IX.3 Beständigkeit gegen Kraftstoffe
Die Oberfläche des Rückstrahlers, insbesondere der
Lichtaustrittsfläche, ist leicht mit einem Baumwollappen
abzureiben, der mit einem Benzin-Benzol-Gemisch
(Verhältnis 90 : 10) getränkt ist. Nach ungefähr fünf
Minuten wird die Oberfläche besichtigt. Sie darf keine
sichtbaren Veränderungen aufweisen.
IX.4 Beständigkeit gegen Schmieröle
Die Oberfläche des Rückstrahlers, insbesondere der
Lichtaustrittsfläche, ist leicht mit einem Baumwollappen
abzureiben, der mit Schmieröl mit Reinigungswirkung
getränkt ist. Nach ungefähr fünf Minuten wird die
Oberfläche gesäubert und der Rückstrahlwert bestimmt
(siehe Anhang V, Unterabsatz 3.2).
IX.5 Beständigkeit der zugänglichen Rückseite von
verspiegelten Rückstrahlern
Nach Abbürsten der Rückseite des Rückstrahlers mit einer
harten Nylonbürste wird diese Rückseite mit einem Benzin-
Benzol-Gemisch (Verhältnis 90 : 10) eine Minute lang gut
benetzt. Dann läßt man das Gemisch abtropfen und den
Rückstrahler trocknen.
Nach dem Verdampfen wird die Rückseite nochmals mit
derselben Nylonbürste abgerieben.
Dann ist der Rückstrahlwert zu bestimmen (siehe Anhang V,
Unterabsatz 3.2), nach dem die gesamte verspiegelte
Rückseite mit schwarzer Tusche abgedeckt worden ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise