30.04.1972
Anhang X
Beständigkeit der optischen
Eigenschaften *1) von Rückstrahlern
X.1 Die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, ist
berechtigt, zu prüfen, in welchem Maße die Beständigkeit
der optischen Eigenschaften einer Rückstrahlertype im
Betrieb gewährleistet ist.
X.2 Die zuständigen Behörden derjenigen Länder, in denen die
Genehmigung nicht erteilt wurde, können auf ihrem
Hoheitsgebiet gleichartige Prüfungen vornehmen. Wenn sich
„systematische Fehler im Betrieb” zeigen, sind die
gegebenenfalls zur Prüfung entnommenen Teile der Behörde,
die die Genehmigung erteilt hat, mit dem Ersuchen um
Stellungnahme zu übersenden. Dabei ist die Meinung dieser
Behörde zu erfragen.
X.3 Solange weitere Richtlinien fehlen, ist der Begriff
„systematische Fehler im Betrieb” einer
Rückstrahlertype im Sinne des Unterabsatzes 6.1 dieser
Regelung auszulegen.
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*1) Trotz der Bedeutung einer Prüfung auf Beständigkeit der
optischen Eigenschaften von Rückstrahlern ist es beim derzeitigen Stand der Technik noch nicht möglich, diese Beständigkeit durch Prüfungen von kurzer Dauer in einer Prüfstelle zu beurteilen.
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