IX. 1 Wasserdichtheit
Einzelrückstrahler oder Rückstrahler, die mit Leuchten kombiniert sind, werden nach Entfernung aller abnehmbarer Teile 10 Minuten lang so in ein Wasserbad der Temperatur von 25° ± 5° C getaucht, daß sich der höchste Punkt des oberen Teiles der Lichtaustrittsfläche etwa 20 mm unter der Wasseroberfläche befindet. Diese Prüfung ist zu wiederholen, nachdem der Rückstrahler um 180° gedreht worden ist, so daß sich die Rückstrahl-optik unten und deren Rückseite etwa 20 mm unter der Wasseroberfläche befindet.
1.1 Nach dieser Prüfung darf kein Wasser bis auf die spiegelnde Fläche der Rückstrahloptik eingedrungen sein. Wird durch Augenschein unzweifelhaft Wasser festgestellt, so gilt der Rückstrahler als nicht vorschriftsmäßig.
1.2 Wird durch Augenschein Wasser nicht festgestellt oder bestehen hierüber Zweifel, so ist der Rückstrahlwert nach dem im Anhang V, Unterabsatz 3.2 beschriebenen Verfahren zu messen, nachdem das überschüssige Wasser von der Außenfläche des Rückstrahlers durch leichtes Schütteln entfernt worden ist.
IX. 2 Korrosionsbeständigkeit
Rückstrahler müssen so gebaut sein, daß sie bei allen Beanspruchungen durch Feuchtigkeit und Korrosionseinflüsse, die im normalen Betrieb auftreten, die vorgeschriebenen lichttechnischen Werte und die vorgeschriebenen Farbmerkmale beibehalten. Die Widerstandsfähigkeit der Außenfläche gegen Mattwerden und der Rückseite gegen Beschädigung der Schutzschicht ist nur dann besonders zu prüfen, wenn eine Korrosionsgefahr für einen wesentlichen metallischen Bestandteil zu befürchten ist.
Der Rückstrahler oder die Leuchte, in welcher der Rückstrahler bei Vereinigung mit einer solchen eingebaut ist, ist nach Entfernung aller abnehmbarer Teile 50 Stunden lang der Einwirkung eines Salznebels auszusetzen. Die Prüfdauer beträgt zweimal 24 Stunden mit einer Pause von zwei Stunden, in der man das Muster abtrocknen läßt.
Der Salznebel wird durch Zerstäuben einer Salzlösung bei 35° ± 2° C erzeugt; für die Salzlösung sind 20 ± 2 Gewichtsteile Natriumchlorid in 80 Teilen destilliertem Wasser, das höchstens 0,02 % Verunreinigungen enthalten darf, zu lösen.
Unmittelbar nach Abschluß der Prüfung darf das Muster keine starken Korrosionserscheinungen aufweisen, die die richtige Wirkung des Musters beeinträchtigen könnten.
IX. 3 Beständigkeit gegen Kraftstoffe
Die Oberfläche des Rückstrahlers, insbesondere der Lichtaustrittsfläche, ist leicht mit einem Baumwollappen abzureiben, der mit einem Benzin Benzol-Gemisch (Verhältnis 90 : 10) getränkt ist. Nach ungefähr fünf Minuten wird die Oberfläche besichtigt. Sie darf keine sichtbaren Veränderungen aufweisen.
IX. 4 Beständigkeit gegen Schmieröle
Die Oberfläche des Rückstrahlers, insbesondere der Lichtaustrittsfläche, ist leicht mit einem Baumwollappen abzureiben, der mit Schmieröl mit Reinigungswirkung getränkt ist. Nach ungefähr fünf Minuten wird die Oberfläche gesäubert und der Rückstrahlwert bestimmt (siehe Anhang V, Unterabsatz 3.2).
IX. 5 Beständigkeit der zugänglichen Rückseite von verspiegelten Rückstrahlern
Nach Abbürsten der Rückseite des Rückstrahlers mit einer harten Nylonbürste wird diese Rückseite mit einem Benzin Benzol-Gemisch (Verhältnis 90 : 10) eine Minute lang gut benetzt. Dann läßt man das Gemisch abtropfen und den Rückstrahler trocknen.
Nach dem Verdampfen wird die Rückseite nochmals mit derselben Nylonbürste abgerieben.
Dann ist der Rückstrahlwert zu bestimmen (siehe Anhang V, Unterabsatz 3.2), nach dem die gesamte verspiegelte Rückseite mit schwarzer Tusche abgedeckt worden ist.
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