VII. 1 Diese Vorschriften gelten nur für farblose, rote oder gelb-rotfarbige Rückstrahler.
1.1 Die Rückstrahler dürfen auch aus einer Rückstrahloptik und einem Filter bestehen, die durch ihre Bauart unter normalen Gebrauchsbedingungen unlösbar miteinander verbunden sein müssen.
1.2 Die Färbung von Rückstrahloptik und Filter durch Farbe oder Lack ist unzulässig.
VII. 2 Bei einer Beleuchtung des Rückstrahlers mit einer Lichtquelle der Normlichtart A nach CIE und bei einem Beobachtungswinkel von ⅓° und einem Beleuchtungswinkel V = H = 0° oder, wenn ein nichtfarbiger Oberflächenreflex vorhanden ist, bei V = ±5°, H = 0° müssen die trichromatischen Koordinaten des zurückgestrahlten Lichtes innerhalb der nachstehenden Grenzen liegen:
Rot:
Grenze gegen gelb: y ≤ 0,335
Grenze gegen purpur: z ≤ 0,008
Gelbfarbig [gelb-rotfarbig]:
Grenze gegen gelb: y ≤ 0,429
Grenze gegen rot: y ≥ 0,398
Grenze gegen weiß: z ≤ 0,007
2.1 Die Einhaltung der Farbmerkmale ist bei den Farben rot und gelbrot durch eine visuelle Vergleichsprüfung festzustellen.
2.2 Wenn sich bei dieser Prüfung Zweifel ergeben, sind die trichromatischen Koordinaten an dem Muster, das am meisten zu Zweifeln Anlaß gibt, zu bestimmen.
VII. 3 Farblose Rückstrahler dürfen nicht selektiv reflektieren, d.h.: die trichromatischen Koordinaten „x“ und „y“ der Lichtquelle der Normlichtart A, die für die Beleuchtung des Rückstrahlers verwendet wird, dürfen keine größere Verschiebung als 0,01 nach der Rückstrahlung durch den Rückstrahler aufweisen.
3.1 Dies ist durch einen visuellen Vergleich, wie oben angegeben, zu prüfen, wobei das Vergleichsfeld durch Lichtquellen beleuchtet wird, deren trichromatische Koordinaten um 0,01 gegenüber einer Lichtquelle der Normlichtart A abweichen.
3.2 Wenn sich bei dieser Prüfung Zweifel ergeben, sind die trichromatischen Koordinaten an dem Muster, das am meisten selektiv reflektiert, zu bestimmen.
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