XI. 1 Der Rückstrahler ist in trockener Luft 12 Stunden lang ununterbrochen einer Temperatur von 65° ± 2° C auszusetzen.
XI. 2 Nach der Prüfung dürfen bei den Rückstrahlern und insbesondere bei den optischen Elementen keine sichtbaren Form-veränderungen oder Risse feststellbar sein.
XI. 3 Die Farbmerkmale und die lichttechnischen Werte sind nach Anhang V, Unterabsätze 3.1 und 3.2 zu prüfen.
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