1. Meßmethoden
1.1. Bei den fotometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden.
1.2. Wenn die Ergebnisse der fotometrischen Messungen zu Bedenken Anlaß geben, sind die Messungen wie folgt auszuführen:
1.2.1. die Meßentfernung ist so zu wählen, daß das quadratische Entfernungsgesetz gilt;
1.2.2. die Meßeinrichtung soll so beschaffen sein, daß die Winkelöffnung des Empfängers – vom Bezugspunkt der Leuchte aus gesehen – zwischen 10 Winkelminuten und 1° liegt;
1.2.3. der für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgeschriebene Lichtstärkemindestwert gilt als erreicht, wenn er in einer Richtung erreicht wird, die nicht mehr als ¼° von der Beobachtungsrichtung abweicht.
2. Vereinheitlichte räumliche Lichtverteilung
2.1. Die Richtung H = 0° und V = 0° entspricht der Bezugsachse (sie verläuft am Fahrzeug waagerecht und parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene in Richtung der verlangten Sichtbarkeit). Sie geht durch den Bezugspunkt. Die in der Tabelle angegebenen Werte geben für die verschiedenen Meßrichtungen die Mindestwerte in Prozent des für jede Leuchte geforderten Mindestwerts in der Achse (Richtung H = O° und V = 0°) an.
2.2. Wenn bei der Prüfung durch Augenschein der Eindruck besteht, daß eine Leuchte starke örtliche Schwankungen in der Lichtstärke ergibt, ist festzustellen, daß keine Lichtstärke zwischen zwei Meßpunkten
2.2.1. unter 50 % der kleineren Mindestlichtstärke in den beiden Meßrichtungen liegt, wenn es sich um Mindestwerte handelt,
2.2.2. über dem kleineren Höchstwert in den, beiden Meßrichtungen liegt, wobei zu diesem ein linearer Zuschlag von der Differenz zwischen diesen beiden Meßrichtungen zu machen ist, wenn es sich um Höchstwerte handelt.
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