VI. 1 Form und Abmessungen von Rückstrahlern der Klassen I und II:
1.1 Die Lichtaustrittsflächen der Rückstrahler der Klassen I und II müssen innerhalb eines Kreises von 200 mm Durchmesser liegen
1.2 Die Form der Lichtaustrittsflächen muß einfach sein und darf aus üblichen Beobachtungsentfernungen nicht mit einem Buchstaben, einer Ziffer oder einem Dreieck zu verwechseln sein.
1.3 Abweichend von der vorstehenden Bestimmung sind Formen zulässig, die einfachen Formen der Buchstaben und Ziffern 0, 1, U und 8 ähneln.
VI. 2 Form und Abmessungen von Rückstrahlern der Klasse III (siehe Zusatz zu diesem Anhang):
2.1 Die Lichtaustrittsflächen der Rückstrahler der Klasse 111 müssen die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben. Wenn sie in einer Ecke die Aufschrift „TOP“ tragen, muß diese Ecke nach oben gerichtet sein.
2.2 Die Lichtaustrittsfläche darf in der Mitte eine Aussparung in der Form eines gleichseitigen Dreiecks haben, das nicht rückstrahlend ist und dessen Seiten parallel zu den äußeren Dreieckseiten verlaufen.
2.3 Die Lichtaustrittsfläche darf zusammenhängend sein oder aus verschiedenen Teilflächen bestehen. In allen Fällen darf der kürzeste Abstand zwischen zwei benachbarten Teilflächen 15 mm nicht überschreiten.
2.4 Die Lichtaustrittsfläche eines Rückstrahlers wird als zusammenhängend angesehen, wenn die Ränder der Lichtaustrittsflächen von benachbarten unabhängigen Rückstrahloptiken parallel sind und sofern diese Teilflächen gleichmäßig über die gesamte nicht ausgesparte Oberfläche des Dreiecks verteilt sind.
2.5 Sofern die Lichtaustrittsfläche nicht zusammenhängend ist, darf die Zahl der unabhängigen rückstrahlenden Teilflächen nicht unter vier für jede Dreieckseite betragen. Die Teilflächen in den Ecken sind dabei inbegriffen.
2.5.1 Die unabhängigen Rückstrahloptiken dürfen nicht auswechselbar sein, außer wenn es sich uni Rückstrahler handelt, die für Klasse I oder II genehmigt sind.
2.6 Die Länge der Außenseiten der Lichtaustrittsflächen von dreieckigen Rückstrahlern der Klasse III muß zwischen 150 und 200 mm liegen. Wenn eine Aussparung in der Mitte vorhanden ist, muß die Breite der Seitenflächen, senkrecht zu diesen gemessen, mindestens 20 070 der wirksamen Länge betragen, wobei diese zwischen den äußersten Punkten der Lichtaustrittsflächen gemessen wird.
VI. 3 Die Feststellung, ob die vorstehenden Vorschriften erfüllt sind, erfolgt durch Augenschein.
Anmerkung:
Bei diesen Skizzen handelt es sich nur um Beispiele.
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