BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Tunesien)

Luftverkehrsabkommen (Tunesien)

In Kraft seit 19. Mai 1967
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges I bedeutet, sofern nicht im Text anderes festgesetzt ist, der Ausdruck:

a) „die Konvention“: die Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt, die am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde, und jede gemäß den Bestimmungen dieser Konvention erfolgte Abänderung;

b) „Luftfahrtbehörden“: in bezug auf die Republik Österreich das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und in bezug auf die Republik Tunesien das Staatssekretariat für öffentliche Arbeiten und Wohnungswesen oder in beiden Fällen irgendeine andere Behörde, die von den Vertragschließenden Teilen zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen ermächtigt ist;

c) „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“: das Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel 5 dieses Abkommens als das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches die internationalen Fluglinien auf den in Anhang I dieses Abkommens festgelegten Strecken betreiben soll.

(2) Die Ausdrücke „Hoheitsgebiet“, „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“ und „Landung für nichtgewerbsmäßige Zwecke“ haben für die Anwendung dieses Abkommens die in den Artikeln 2 und 96 der Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt – in der Folge als „Konvention“ bezeichnet – festgelegte Bedeutung.

ARTIKEL 2

Art. 2 FLUGVERKEHRSRECHTE

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke der Errichtung internationaler Fluglinien auf den in Anhang I dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken.

Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „vereinbarte Fluglinien“ bzw. „festgelegte Flugstrecken“ genannt.

Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte:

a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;

b) in diesem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;

c) in diesem Hoheitsgebiet an den in Anhang I dieses Abkommens für diese Flugstrecke vorgesehenen Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Luftverkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

ARTIKEL 3

Art. 3 KAPAZITÄTSREGELUNG

(1) Die von den durch die Vertragschließenden Teile namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellte Kapazität ist der Verkehrsnachfrage auf den festgelegten Flugstrecken anzupassen.

(2) In Anwendung des in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Grundsatzes

a) hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb der Fluglinien es als seine Hauptaufgabe anzusehen, unter Berücksichtigung eines angemessenen Ausnützungsfaktors ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das der jeweiligen und normalerweise voraussehbaren internationalen Verkehrsnachfrage von und nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, angepaßt ist;

b) kann die in lit. a vorgesehene Kapazität um eine zusätzliche Kapazität erhöht werden, um die Beförderung des internationalen Luftverkehrs von und nach Punkten zu ermöglichen, welche auf den festgelegten Flugstrecken und im Hoheitsgebiet anderer als der das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teile liegen.

(3) Die beiden Vertragschließenden Teile kommen überein, daß der Verkehr der 5. Freiheit die Verkehrsnachfrage auf den die Hoheitsgebiete der beiden Vertragschließenden Teile verbindenden Flugstrecken ergänzt und zugleich von der Verkehrsnachfrage der

3. und 4. Freiheit zwischen dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und eines auf der Flugstrecke liegenden dritten Staates abhängig ist.

(4) Die Vertragschließenden Teile kommen überein, den Grundsatz anzuerkennen, daß die der Öffentlichkeit angebotenen Verkehrsmittel dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach solcher Beförderung in angemessener Weise angepaßt werden. Die beiden Vertragschließenden Teile anerkennen, daß sie in erster Linie berechtigt sind, den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten durchzuführen.

(5) Zum Zwecke des Betriebes der gemeinsam festgelegten Flugstrecken dürfen die dem von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingeräumten Rechte nicht zum Schaden oder Nachteil des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens, das die ganze Strecke oder einen Teil hievon befliegt, ausgeübt werden.

(6) Die von beiden Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sollen sich vorbehaltlich der Zustimmung durch die zuständigen Behörden über die Kapazität, die Frequenz der Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken und die diesbezüglichen Flugpläne einigen.

(7) Kommt keine Einigung zustande, finden die Bestimmungen des Artikels 16, Absatz 1 Anwendung.

ARTIKEL 4

Art. 4 NICHTPLANMÄSSIGE FLÜGE (CHARTERPROGRAMME)

(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt überdies den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, gewerbliche, nichtplanmäßige Flüge (Charterprogramme) auf den in Anhang I, Absatz B, bezeichneten Flugstrecken durchzuführen.

(2) Der auf Grund der Bestimmungen des vorgenannten Absatzes festzusetzende Verkehrsumfang ist zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles und den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles gleichermaßen, wie folgt, aufzuteilen:

a) Die Einzelheiten der Aufteilung werden durch direkte Vereinbarung zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles und den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles festgelegt. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, einen Teil oder den gesamten vereinbarten Verkehrsumfang einem anderen im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles eingetragenen Fluglinienunternehmen zu übertragen.

b) Kommt eine Einigung zwischen den obgenannten Fluglinienunternehmen über die Einzelheiten der Aufteilung nicht zustande, werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile bemühen, eine Lösung zu finden.

(3) Kommt eine solche Regelung nicht zustande, wird der Streit dem in Artikel 18 vorgesehenen Verfahren unterworfen.

ARTIKEL 5

Art. 5 ERFORDERLICHE BEWILLIGUNGEN

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen zu erteilen.

(3) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, nach schriftlicher Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles, die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.

(4) Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles können verlangen, daß ein vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen den Nachweis erbringt, daß es in der Lage ist, den Anforderungen der Gesetze und Verordnungen zu entsprechen, die normaler- und billigerweise beim Betrieb von internationalen Fluglinien von diesen Behörden gemäß den Bestimmungen der Konvention angewendet werden.

(5) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Bewilligungen nicht zu erteilen oder solche Bedingungen aufzuerlegen, die ihm für die Ausübung der in Artikel 2 festgelegten Rechte durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen erforderlich scheinen, wenn dieser Vertragschließende Teil nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teil oder bei seinen Staatsangehörigen liegen.

(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb aller vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 dieses Abkommens festgesetzter Tarif für diese Fluglinie in Kraft ist.

ARTIKEL 6

Art. 6 DIE ANWENDUNG VON GESETZEN UND VORSCHRIFTEN

Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug, Aufenthalt und Ausflug aus seinem Hoheitsgebiet der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes innerhalb seines Hoheitsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens anzuwenden.

ARTIKEL 7

Art. 7 EINREISE- UND ABFERTIGUNGSVORSCHRIFTEN

Fluggäste, Besatzung der Luftfahrzeuge sowie Absender von Fracht haben sich entweder persönlich oder durch einen in ihrem Namen und auf ihre Rechnung handelnden Dritten gemäß den im Hoheitsgebiet jedes Vertragschließenden Teiles geltenden Gesetzen und Vorschriften über den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzung oder Fracht zu verhalten, wie zum Beispiel jenen über den Einflug, über die Abfertigungsformalitäten, die Einreise, die Ausreise, Paß-, Zoll-, Devisen- und Quarantänevorschriften.

ARTIKEL 8

Art. 8 ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND AUSWEISEN

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der in Anhang I dieses Abkommens festgelegten Fluglinien als gültig anerkannt.

Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flugverkehr über seinem Hoheitsgebiet die Befähigungszeugnisse und Ausweise, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil ausgestellt wurden, nicht als gültig anzuerkennen, wenn diese Befähigungszeugnisse und Ausweise nicht den Normen der ICAO (Internationale Zivilluftfahrtorganisation) entsprechen.

ARTIKEL 9

Art. 9 GENEHMIGUNG VON FLUGPLÄNEN

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles nicht später als 30 Tage vor Eröffnung der vereinbarten Fluglinien seine Flugpläne zwecks Genehmigung bekanntzugeben. Dies gilt auch für spätere Änderungen.

ARTIKEL 10

Art. 10 WIDERRUF UND UNTERSAGUNG

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung von in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechten durch ein vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu untersagen oder bei der Ausübung dieser Rechte solche Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet, um weitere Verstöße gegen die Gesetze und Verordnungen zu verhindern:

a) in allen Fällen, wo er nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei seinen Staatsangehörigen liegen;

b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Verordnungen des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt hat, zu befolgen;

c) wenn das Fluglinienunternehmen es unterläßt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

(2) Sofern der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Widerruf, die Untersagung oder die sofortige Auferlegung von Bedingungen nicht erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen die Gesetze und Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.

ARTIKEL 11

Art. 11 BEFREIUNG VON ZÖLLEN UND ANDEREN ABGABEN

(1) Von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien verwendete Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte, einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak, sind bei Ankunft in dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt daß die Ausrüstung und die Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord der Luftfahrzeuge verbleiben.

(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Abgaben befreit:

a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles in dem von den Behörden dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten Ausmaß aufgenommen werden und zum Verbrauch an Bord von Luftfahrzeugen, die den internationalen Luftverkehr des anderen Vertragschließenden Teiles gewährleisten, bestimmt sind;

b) Ersatzteile, die zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen, die von dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im internationalen Luftverkehr verwendet werden, in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles eingeführt werden;

c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im internationalen Luftverkehr verwendet werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem sie aufgenommen wurden, verbraucht werden.

Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle verbleiben.

(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die sich an Bord von Luftfahrzeugen eines Vertragschließenden Teiles befindlichen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderwärtigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

ARTIKEL 12

Art. 12 TRANSITVERKEHR

Die Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Waren im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

ARTIKEL 13

Art. 13 BEFÖRDERUNGSTARIFE

(1) Von dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung nach oder vom Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebende Tarife müssen unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, besonders der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes sowie der Tarife anderer Fluglinienunternehmen (auf den gleichen Strecken) angemessen sein.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife sind, wenn möglich, von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile nach Fühlungnahme mit den Fluglinienunternehmen dritter Staaten, die dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen, gemeinsam festzulegen. Die Fluglinienunternehmen sollen, soweit als möglich, dieses Einvernehmen unter Berücksichtigung des Tariffestsetzungsverfahrens des Internationalen Lufttransportverbandes herstellen.

(3) Die auf diese Weise festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung dieser Behörden, herabgesetzt werden.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels darf ein Tarif nur nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden des einen und des anderen Vertragschließenden Teiles in Kraft treten.

(5) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Tarife bleiben solange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über eine Tarifvereinbarung gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 keine Einigung erzielen, oder erklärt sich ein Vertragschließender Teil mit dem ihm gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 unterbreiteten Tarif nicht einverstanden, werden sich die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile bemühen, den Tarif einvernehmlich festzulegen.

(6) Als letztes Mittel soll das in Artikel 18 dieses Abkommens vorgesehene schiedsgerichtliche Verfahren herangezogen werden.

Solange die schiedsgerichtliche Entscheidung nicht ausgesprochen ist, hat der Vertragschließende Teil, der seine Unzufriedenheit mit einem Tarif mitgeteilt hat, das Recht, vom anderen Vertragschließenden Teil die Beibehaltung des bisher in Kraft stehenden Tarifes zu verlangen.

(7) Können die Luftfahrtbehörden einen Tarif der ihnen gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorgeschlagen wurde, nicht billigen, oder können sie einen Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 6 dieses Artikels nicht festsetzen, ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 dieses Abkommens beizulegen.

(8) Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles bemühen sich, Tarife anzuwenden, die denjenigen entsprechen, die jedem Vertragschließenden Teil zur Genehmigung unterbreitet wurden, und zu gewährleisten, daß kein Fluglinienunternehmen direkt oder indirekt Ermäßigungen gewährt, einschließlich der Bezahlung überhöhter Verkaufsprovisionen an Agenten oder der Anwendung nicht den Tatsachen entsprechender Umrechnungskurse.

(9) Jeder Vertragschließende Teil wird sich bemühen, daß der in der nationalen Währung eines Vertragschließenden Teiles ausgedrückte Tarif in einem Betrag festgesetzt wird, der den tatsächlichen Umrechnungskurs wiedergibt (einschließlich Gebühren und anderer Zuschläge).

(10) Jeder Vertragschließende Teil räumt den Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht ein, die aus dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien erwachsenden Einnahmen gemäß den in finanziellen Angelegenheiten zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen geltenden Zahlungsvorschriften zum tatsächlichen Umrechnungskurs an ihren Betriebssitz zu überweisen.

ARTIKEL 14

Art. 14 FLUGHAFEN- UND ÄHNLICHE GEBÜHREN

Die Vertragschließenden Teile kommen überein, daß die für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen von den von ihnen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingehobenen Gebühren nicht höher sein dürfen als diejenigen, die für die Benützung der genannten Flughäfen und Einrichtungen von ihren inländischen, in ähnlichem internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen bezahlt werden.

ARTIKEL 15

Art. 15 VERTRETUNGEN

Jeder Vertragschließende Teil gewährt den Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teils das Recht, auf seinem Hoheitsgebiet die zu diesem Zweck notwendigen Einrichtungen auf technischem, administrativem und wirtschaftlichem Gebiet zu unterhalten.

ARTIKEL 16

Art. 16 BERATUNGEN

(1) Hält es der eine oder andere Vertragschließende Teil für wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens auszulegen oder abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen. Diese Beratungen sollen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens beginnen.

(2) Abänderungen dieses Abkommens mit Ausnahme solcher, die den Flugstreckenplan betreffen, treten in derselben Art wie dieses Abkommen in Kraft.

(3) Abänderungen des Flugstreckenplanes treten nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verfahrensbestimmungen jedes Vertragschließenden Teiles in Kraft.

ARTIKEL 17

Art. 17 ANPASSUNG AN MULTILATERALE ABKOMMEN

Das vorliegende Abkommen und dessen Anhang werden in der Weise geändert, daß sie jedem multilateralen Abkommen über die Zivilluftfahrt, durch das die beiden Vertragschließenden Teile gebunden werden, entsprechen.

ARTIKEL 18

Art. 18 BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN

(1) Wenn eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens nicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 entweder zwischen den Luftfahrtbehörden oder den Vertragschließenden Teilen beigelegt werden kann, wird sie auf Ersuchen eines Vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht unterbreitet.

(2) Dieses Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede der beiden Regierungen bestellt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einvernehmlich einen Staatsbürger eines dritten Staates zum Vorsitzenden.

Wenn die beiden Schiedsrichter nicht binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Regierungen die schiedsgerichtliche Beilegung des Streites vorgeschlagen hat, bestellt sind, oder wenn innerhalb des darauf folgenden Monats die Schiedsrichter bezüglich der Namhaftmachung eines Vorsitzenden keine Einigung erzielen konnten, kann jeder Vertragschließende Teil den Präsidenten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet, wenn es ihm nicht möglich ist, den Streit freundschaftlich beizulegen, mit Stimmenmehrheit, wenn die Vertragschließenden Teile nichts anderes beschließen; es regelt die Verfahrensgrundsätze und bestimmt seinen Sitz selbst.

(4) Die Vertragschließenden Teile befolgen die schiedsgerichtliche Entscheidung unter Berücksichtigung der Bestimmungen ihrer entsprechenden innerstaatlichen Gesetze.

(5) Wenn einer der Vertragschließenden Teile die Entscheidung der Schiedsrichter nicht befolgt, kann der andere Vertragschließende Teil für die Dauer dieses Vergehens die Rechte oder Privilegien, welche er im Rahmen des vorliegenden Abkommens dem schuldigen Vertragschließenden Teil gewährt hat, beschränken, untersagen oder widerrufen.

(6) Jeder Vertragschließende Teil trägt die Kosten seines Experten und die Hälfte der Kosten des Vorsitzenden.

ARTIKEL 19

Art. 19 KÜNDIGUNG

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Diese Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern diese Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitpunktes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als 15 Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

ARTIKEL 20

Art. 20 REGISTRIERUNG

Das vorliegende Abkommen, dessen Anhang I und jede Abänderung sind der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung bekanntzugeben.

ARTIKEL 21

Art. 21 INKRAFTTRETEN

Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragschließenden Teile einander durch diplomatischen Notenwechsel die Durchführung des entsprechenden verfassungsmäßigen Verfahrens bekanntgegeben haben.

GESCHEHEN zu Wien, am 17. Oktober 1966 in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache, die gleichermaßen authentisch sind.

ANHANG I

A – PLANMÄSSIGER FLUGLINIENVERKEHR

Anl. 1

(1) Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, Fluglinien, mit Ausnahme der Kabotage, in beiden Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt ist:

Punkte in Österreich nach einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der Republik Tunesien.

(2) Die von der Regierung der Republik Tunesien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, Fluglinien, mit Ausnahme der Kabotage, in beiden Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt ist:

Punkte in Tunesien nach einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der Republik Österreich.

(3) Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile nach einvernehmlicher Festlegung dieser Punkte durch die zuständigen Stellen angeflogen werden. Diese Festlegung wird durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt.

B – NICHTPLANMÄSSIGE FLÜGE (CHARTER-PROGRAMME)

Anl. 1

(1) Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, nichtplanmäßige Flüge (Charter-Programme) in beiden Richtungen zwischen den Hoheitsgebieten beider Vertragschließenden Teile zu betreiben.

(2) Die von der Regierung der Republik Tunesien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, nichtplanmäßige Flüge (Charter-Programme) in beiden Richtungen zwischen den Hoheitsgebieten beider Vertragschließenden Teile zu betreiben.