(1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt überdies den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, gewerbliche, nichtplanmäßige Flüge (Charterprogramme) auf den in Anhang I, Absatz B, bezeichneten Flugstrecken durchzuführen.
(2) Der auf Grund der Bestimmungen des vorgenannten Absatzes festzusetzende Verkehrsumfang ist zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles und den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles gleichermaßen, wie folgt, aufzuteilen:
a) Die Einzelheiten der Aufteilung werden durch direkte Vereinbarung zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles und den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles festgelegt. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, einen Teil oder den gesamten vereinbarten Verkehrsumfang einem anderen im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles eingetragenen Fluglinienunternehmen zu übertragen.
b) Kommt eine Einigung zwischen den obgenannten Fluglinienunternehmen über die Einzelheiten der Aufteilung nicht zustande, werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile bemühen, eine Lösung zu finden.
(3) Kommt eine solche Regelung nicht zustande, wird der Streit dem in Artikel 18 vorgesehenen Verfahren unterworfen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise