(1) Wenn eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens nicht gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 entweder zwischen den Luftfahrtbehörden oder den Vertragschließenden Teilen beigelegt werden kann, wird sie auf Ersuchen eines Vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht unterbreitet.
(2) Dieses Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede der beiden Regierungen bestellt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einvernehmlich einen Staatsbürger eines dritten Staates zum Vorsitzenden.
Wenn die beiden Schiedsrichter nicht binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Regierungen die schiedsgerichtliche Beilegung des Streites vorgeschlagen hat, bestellt sind, oder wenn innerhalb des darauf folgenden Monats die Schiedsrichter bezüglich der Namhaftmachung eines Vorsitzenden keine Einigung erzielen konnten, kann jeder Vertragschließende Teil den Präsidenten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet, wenn es ihm nicht möglich ist, den Streit freundschaftlich beizulegen, mit Stimmenmehrheit, wenn die Vertragschließenden Teile nichts anderes beschließen; es regelt die Verfahrensgrundsätze und bestimmt seinen Sitz selbst.
(4) Die Vertragschließenden Teile befolgen die schiedsgerichtliche Entscheidung unter Berücksichtigung der Bestimmungen ihrer entsprechenden innerstaatlichen Gesetze.
(5) Wenn einer der Vertragschließenden Teile die Entscheidung der Schiedsrichter nicht befolgt, kann der andere Vertragschließende Teil für die Dauer dieses Vergehens die Rechte oder Privilegien, welche er im Rahmen des vorliegenden Abkommens dem schuldigen Vertragschließenden Teil gewährt hat, beschränken, untersagen oder widerrufen.
(6) Jeder Vertragschließende Teil trägt die Kosten seines Experten und die Hälfte der Kosten des Vorsitzenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise