(1) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.
(2) Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen zu erteilen.
(3) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, nach schriftlicher Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles, die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.
(4) Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles können verlangen, daß ein vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen den Nachweis erbringt, daß es in der Lage ist, den Anforderungen der Gesetze und Verordnungen zu entsprechen, die normaler- und billigerweise beim Betrieb von internationalen Fluglinien von diesen Behörden gemäß den Bestimmungen der Konvention angewendet werden.
(5) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Bewilligungen nicht zu erteilen oder solche Bedingungen aufzuerlegen, die ihm für die Ausübung der in Artikel 2 festgelegten Rechte durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen erforderlich scheinen, wenn dieser Vertragschließende Teil nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teil oder bei seinen Staatsangehörigen liegen.
(6) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb aller vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 dieses Abkommens festgesetzter Tarif für diese Fluglinie in Kraft ist.
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