(1) Die von den durch die Vertragschließenden Teile namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellte Kapazität ist der Verkehrsnachfrage auf den festgelegten Flugstrecken anzupassen.
(2) In Anwendung des in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Grundsatzes
a) hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb der Fluglinien es als seine Hauptaufgabe anzusehen, unter Berücksichtigung eines angemessenen Ausnützungsfaktors ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das der jeweiligen und normalerweise voraussehbaren internationalen Verkehrsnachfrage von und nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, angepaßt ist;
b) kann die in lit. a vorgesehene Kapazität um eine zusätzliche Kapazität erhöht werden, um die Beförderung des internationalen Luftverkehrs von und nach Punkten zu ermöglichen, welche auf den festgelegten Flugstrecken und im Hoheitsgebiet anderer als der das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teile liegen.
(3) Die beiden Vertragschließenden Teile kommen überein, daß der Verkehr der 5. Freiheit die Verkehrsnachfrage auf den die Hoheitsgebiete der beiden Vertragschließenden Teile verbindenden Flugstrecken ergänzt und zugleich von der Verkehrsnachfrage der
3. und 4. Freiheit zwischen dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und eines auf der Flugstrecke liegenden dritten Staates abhängig ist.
(4) Die Vertragschließenden Teile kommen überein, den Grundsatz anzuerkennen, daß die der Öffentlichkeit angebotenen Verkehrsmittel dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach solcher Beförderung in angemessener Weise angepaßt werden. Die beiden Vertragschließenden Teile anerkennen, daß sie in erster Linie berechtigt sind, den Luftverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten durchzuführen.
(5) Zum Zwecke des Betriebes der gemeinsam festgelegten Flugstrecken dürfen die dem von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingeräumten Rechte nicht zum Schaden oder Nachteil des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens, das die ganze Strecke oder einen Teil hievon befliegt, ausgeübt werden.
(6) Die von beiden Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sollen sich vorbehaltlich der Zustimmung durch die zuständigen Behörden über die Kapazität, die Frequenz der Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken und die diesbezüglichen Flugpläne einigen.
(7) Kommt keine Einigung zustande, finden die Bestimmungen des Artikels 16, Absatz 1 Anwendung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise