(1) Von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien verwendete Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte, einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak, sind bei Ankunft in dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt daß die Ausrüstung und die Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord der Luftfahrzeuge verbleiben.
(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der für geleistete Dienste zu entrichtenden Abgaben befreit:
a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles in dem von den Behörden dieses Vertragschließenden Teiles festgesetzten Ausmaß aufgenommen werden und zum Verbrauch an Bord von Luftfahrzeugen, die den internationalen Luftverkehr des anderen Vertragschließenden Teiles gewährleisten, bestimmt sind;
b) Ersatzteile, die zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen, die von dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im internationalen Luftverkehr verwendet werden, in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles eingeführt werden;
c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat für Luftfahrzeuge bestimmt sind, die von dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen im internationalen Luftverkehr verwendet werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Flug über dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem sie aufgenommen wurden, verbraucht werden.
Es kann verlangt werden, daß die in lit. a, b und c genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle verbleiben.
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die sich an Bord von Luftfahrzeugen eines Vertragschließenden Teiles befindlichen Gegenstände und Vorräte dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderwärtigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
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