Fluggäste, Besatzung der Luftfahrzeuge sowie Absender von Fracht haben sich entweder persönlich oder durch einen in ihrem Namen und auf ihre Rechnung handelnden Dritten gemäß den im Hoheitsgebiet jedes Vertragschließenden Teiles geltenden Gesetzen und Vorschriften über den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggästen, Besatzung oder Fracht zu verhalten, wie zum Beispiel jenen über den Einflug, über die Abfertigungsformalitäten, die Einreise, die Ausreise, Paß-, Zoll-, Devisen- und Quarantänevorschriften.
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