(1) Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, Fluglinien, mit Ausnahme der Kabotage, in beiden Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt ist:
Punkte in Österreich nach einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der Republik Tunesien.
(2) Die von der Regierung der Republik Tunesien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, Fluglinien, mit Ausnahme der Kabotage, in beiden Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt ist:
Punkte in Tunesien nach einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der Republik Österreich.
(3) Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile nach einvernehmlicher Festlegung dieser Punkte durch die zuständigen Stellen angeflogen werden. Diese Festlegung wird durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt.
(1) Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, nichtplanmäßige Flüge (Charter-Programme) in beiden Richtungen zwischen den Hoheitsgebieten beider Vertragschließenden Teile zu betreiben.
(2) Die von der Regierung der Republik Tunesien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, nichtplanmäßige Flüge (Charter-Programme) in beiden Richtungen zwischen den Hoheitsgebieten beider Vertragschließenden Teile zu betreiben.
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