Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragschließenden Teile einander durch diplomatischen Notenwechsel die Durchführung des entsprechenden verfassungsmäßigen Verfahrens bekanntgegeben haben.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Oktober 1966 in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache, die gleichermaßen authentisch sind.
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