(1) Von dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung nach oder vom Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebende Tarife müssen unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, besonders der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes sowie der Tarife anderer Fluglinienunternehmen (auf den gleichen Strecken) angemessen sein.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife sind, wenn möglich, von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile nach Fühlungnahme mit den Fluglinienunternehmen dritter Staaten, die dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen, gemeinsam festzulegen. Die Fluglinienunternehmen sollen, soweit als möglich, dieses Einvernehmen unter Berücksichtigung des Tariffestsetzungsverfahrens des Internationalen Lufttransportverbandes herstellen.
(3) Die auf diese Weise festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung dieser Behörden, herabgesetzt werden.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels darf ein Tarif nur nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden des einen und des anderen Vertragschließenden Teiles in Kraft treten.
(5) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Tarife bleiben solange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen über eine Tarifvereinbarung gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 keine Einigung erzielen, oder erklärt sich ein Vertragschließender Teil mit dem ihm gemäß den Bestimmungen des Absatzes 3 unterbreiteten Tarif nicht einverstanden, werden sich die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile bemühen, den Tarif einvernehmlich festzulegen.
(6) Als letztes Mittel soll das in Artikel 18 dieses Abkommens vorgesehene schiedsgerichtliche Verfahren herangezogen werden.
Solange die schiedsgerichtliche Entscheidung nicht ausgesprochen ist, hat der Vertragschließende Teil, der seine Unzufriedenheit mit einem Tarif mitgeteilt hat, das Recht, vom anderen Vertragschließenden Teil die Beibehaltung des bisher in Kraft stehenden Tarifes zu verlangen.
(7) Können die Luftfahrtbehörden einen Tarif der ihnen gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorgeschlagen wurde, nicht billigen, oder können sie einen Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 6 dieses Artikels nicht festsetzen, ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 dieses Abkommens beizulegen.
(8) Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles bemühen sich, Tarife anzuwenden, die denjenigen entsprechen, die jedem Vertragschließenden Teil zur Genehmigung unterbreitet wurden, und zu gewährleisten, daß kein Fluglinienunternehmen direkt oder indirekt Ermäßigungen gewährt, einschließlich der Bezahlung überhöhter Verkaufsprovisionen an Agenten oder der Anwendung nicht den Tatsachen entsprechender Umrechnungskurse.
(9) Jeder Vertragschließende Teil wird sich bemühen, daß der in der nationalen Währung eines Vertragschließenden Teiles ausgedrückte Tarif in einem Betrag festgesetzt wird, der den tatsächlichen Umrechnungskurs wiedergibt (einschließlich Gebühren und anderer Zuschläge).
(10) Jeder Vertragschließende Teil räumt den Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht ein, die aus dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien erwachsenden Einnahmen gemäß den in finanziellen Angelegenheiten zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen geltenden Zahlungsvorschriften zum tatsächlichen Umrechnungskurs an ihren Betriebssitz zu überweisen.
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