(1) Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges I bedeutet, sofern nicht im Text anderes festgesetzt ist, der Ausdruck:
a) „die Konvention“: die Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt, die am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde, und jede gemäß den Bestimmungen dieser Konvention erfolgte Abänderung;
b) „Luftfahrtbehörden“: in bezug auf die Republik Österreich das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und in bezug auf die Republik Tunesien das Staatssekretariat für öffentliche Arbeiten und Wohnungswesen oder in beiden Fällen irgendeine andere Behörde, die von den Vertragschließenden Teilen zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen ermächtigt ist;
c) „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“: das Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel 5 dieses Abkommens als das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches die internationalen Fluglinien auf den in Anhang I dieses Abkommens festgelegten Strecken betreiben soll.
(2) Die Ausdrücke „Hoheitsgebiet“, „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“ und „Landung für nichtgewerbsmäßige Zwecke“ haben für die Anwendung dieses Abkommens die in den Artikeln 2 und 96 der Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt – in der Folge als „Konvention“ bezeichnet – festgelegte Bedeutung.
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