Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles nicht später als 30 Tage vor Eröffnung der vereinbarten Fluglinien seine Flugpläne zwecks Genehmigung bekanntzugeben. Dies gilt auch für spätere Änderungen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise