Die Vertragschließenden Teile kommen überein, daß die für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen von den von ihnen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingehobenen Gebühren nicht höher sein dürfen als diejenigen, die für die Benützung der genannten Flughäfen und Einrichtungen von ihren inländischen, in ähnlichem internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen bezahlt werden.
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