BundesrechtInternationale VerträgeEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date

Art. 1

01.01.1993

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Diese Anlage legt die Durchführungsvorschriften des Übereinkommens und der Anlage I des Übereinkommens fest.

Art. 2

01.01.1993

TITEL II

Artikel 2

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 2)

Art. 3

01.01.1993

TITEL III

GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DER WAREN

KAPITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 3

Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren, die nicht im T 2-Verfahren befördert werden, ist durch eines der in Kapitel II oder Kapitel III dieses Titels genannten Papiere zu erbringen.

Art. 4

01.01.1993

Artikel 4

GELTUNGSBEREICH

(1) Die in den Artikeln 6 bis 11 genannten Papiere oder Förmlichkeiten dürfen nicht verwendet bzw. erfüllt werden für Waren:

a) die zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind, oder

b) die in Umschließungen verpackt sind, die keinen Gemeinschaftscharakter haben, oder

c) die im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn, daß

- Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei abgeladen werden sollen, zusammen mit Waren befördert werden, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder

- Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei über ein Drittland in das Gebiet einer anderen Vertragspartei befördert werden.

(2) Die in Kapitel II dieses Titels vorgesehenen Versandpapiere können ferner ausgestellt werden für:

- Postsendungen (einschließlich Postpaketen), die von einem Postamt im Gebiet einer Vertragspartei zu einem Postamt im Gebiet einer anderen Vertragspartei versandt werden.

Art. 5

01.01.1993

Artikel 5

VORAUSSETZUNG DER UNMITTELBAREN

BEFÖRDERUNG

Die Papiere oder Förmlichkeiten nach den Artikeln 6 bis 11 können nur dann als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der betreffenden Waren dienen, wenn diese Waren unmittelbar von einer Vertragspartei in eine andere befördert werden.

Als unmittelbar von einer Vertragspartei in eine andere befördert gelten:

a) Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet von Drittländer nicht berühren;

b) Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berühren, deren Durchfuhr durch diese Gebiete jedoch mit einem einzigen, in einer Vertragspartei ausgefertigten Beförderungspapier erfolgt.

Art. 6

01.01.1993

KAPITEL II

VERWENDUNG DER PAPIERE

Artikel 6

Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter ist unter den nachstehend genannten Voraussetzungen durch die Vorlage eines Versandpapiers T 2 L zu erbringen.

Art. 7

01.01.1993

Artikel 7

(1) Das Versandpapier T 2 L wird auf einem Vordruck entsprechend dem Exemplar Nr. 4 des Vordruckmusters im Anhang I der Anlage III oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters im Anhang II zu derselben Anlage ausgestellt.

Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den jeweiligen Anhängen III und IV der Anlage III ergänzt.

Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldung bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, die Vordrucke in den Anhängen III und IV zu Anlage III nicht als Ergänzungsvordrucke verwendet, so wird das Versandpapier T 2 L durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen I und II zu Anlage III ergänzt.

(2) Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung „T 2 L'' im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung „T 2 L'' bis im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke ein.

(3) Ist ein Versandpapier T 2 L für eine aus mehr als einer Warenart bestehende Sendung auszustellen, so können die Angaben über die Waren in einer oder mehreren Ladelisten im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 und der Artikel 23 bis 26 gemacht werden, anstatt in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'', 32 „Positions-Nr.'', 35 „Rohmasse (kg)'', und gegebenenfalls 33 „Warennummer'', 38 „Eigenmasse (kg)'', 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' des zur Ausstellung des Versandpapiers „T 2 L'' verwendeten Vordrucks eingetragen zu werden.

Werden Ladelisten verwendet, so sind die vorgenannten Felder des zur Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks durchzustreichen.

(4) Der obere Teil des in Artikel 24 Buchstabe b genannten Feldes ist zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T 2 L'' bestimmt, der untere Teil zur Aufnahme des Sichtvermerks der zuständigen Behörde, wie in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen. Die Spalte „Versendungs-/Ausfuhrland'' der Ladeliste braucht nicht ausgefüllt zu werden.

(5) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie das Versandpapier T 2 L, zu dem sie gehört.

(6) Werden mehrere Ladelisten demselben Versandpapier T 2 L beigefügt, so müssen sie von dem Beteiligten mit einer Seriennummer versehen werden; die Anzahl der beigefügten Ladelisten ist in Feld 4 „Ladelisten'' des für die Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks anzugeben.

Art. 8

01.01.1993

Artikel 8

(1) Vorbehaltlich des Artikels 123 wird das Versandpapier T 2 L in einfacher Ausfertigung ausgestellt.

(2) Auf Antrag des Beteiligten versehen die zuständigen Behörden des Abgangslandes das Versandpapier T 2 L sowie gegebenenfalls das oder die Ergänzungsvordrucke T 2 L bis mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muß folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld C (Abgangsstelle) dieser Papiere einzutragen sind:

a) Auf dem Versandpapier T 2 L die Bezeichnung und den Stempel der Abgangsstelle, die Unterschrift des zuständigen Beamten, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Eintragungsnummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr sofern eine solche erforderlich ist.

b) Auf dem Ergänzungsblatt T 2 L bis die Nummer, die auf dem Versandpapier T 2 L enthalten ist. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Behörde des Abgangslandes enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Behörde beizusetzen.

Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald die für die Versendung der Ware nach dem Bestimmungsland notwendigen Förmlichkeiten erfüllt sind.

Art. 9

01.01.1993

Artikel 9

(1) Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 6 bis 8 ist der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter unter den nachstehend genannten Voraussetzungen durch die Vorlage einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers zu erbringen.

(2) Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier nach Absatz 1 müssen mindestens der Name und die vollständige Anschrift des Versenders/Ausführers oder des Anmelders - wenn dieser nicht der Versender/Ausführer ist -, die Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke , die Warenbezeichnung sowie die Rohmasse in Kilogramm und gegebenenfalls die Nummern der Container angegeben sein.

Der Anmelder hat deutlich sichtbar im vorgenannten Papier die mit seiner handschriftlichen Unterschrift versehene Kurzbezeichnung „T 2 L'' einzutragen.

(3) Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, daß die Beteiligten die in Absatz 2 vorgesehene Unterzeichnung durch ein anderes vergleichbares technisches Verfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht und dieselbe Rechtswirkung hat wie die handschriftliche Unterzeichnung.

Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Rechnung oder das Beförderungspapier ist vom Anmelder vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des Abgangslandes mit einem Sichtvermerk zu versehen. Dieser Sichtvermerk hat Namen und Stempel der Abgangsstelle, Unterschrift des zuständigen Beamten, Datum des Sichtvermerks sowie Registriernummer oder Nummer der Anmeldung zur Versendung oder Ausfuhr zu enthalten, sofern eine solche erforderlich ist.

(5) Dieser Artikel gilt nur, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier nur Gemeinschaftswaren umfaßt.

(6) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt die Rechnung oder das Beförderungspapier als Versandpapier T 2 L, wenn sie den Bedingungen und Vorschriften der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(7) Im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens kann die zuständige Behörde eines EFTA-Landes für Waren, die in das Zollgebiet mit einer als Versandpapier T 2 L geltenden Rechnung oder einem Beförderungspapier gelangen, den für diese Waren ausgestellten Versandpapieren T 2 oder T 2 L eine beglaubigte Kopie oder Fotokopie dieser Rechnung oder dieses Beförderungspapiers beifügen.

Art. 10

01.01.1993

NACHTRÄGLICHE AUSSTELLUNG VON

PAPIEREN

Artikel 10

Wird das Papier zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren nachträglich ausgestellt, so ist es in roter Schrift mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

- Expedido a posteriori

- Udstedt efterfolgende

- Nachträglich ausgestellt

- (Anm.: nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

- Issued retroactively

- Delivre a posteriori

- Rilasciato a posteriori

- Achteraf afgegeven

- Emitido a posterioir

- Annettu jäklkikäteen

- (Anm.: nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

- Utstedt i etterhand

- Utfärdat i efterhand

Art. 11

01.01.1993

KAPITEL III

BESONDERE FÖRMLICHKEITEN BEI BESTIMMTEN

VERSANDVERFAHREN ODER BESTIMMTEN WAREN

BEFÖRDERUNG MIT CARNET TIR ODER

CARNET ATA

Artikel 11

(1) Bei Warenbeförderungen mit Carnet TIR in einem der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Anlage genannten Fälle oder mit Carnet ATA kann der Anmelder vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren die Kurzbezeichnung „T 2 L'', bestätigt durch seine Unterschrift, gut sichtbar in den für die Warenbezeichnung vorbehaltenen Feldern der betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets anbringen, bevor er dieses der Abgangsstelle zum Sichtvermerk vorlegt. Die Kurzbezeichnung „T 2 L'' muß in allen Abschnitten, wo sie eingetragen wurde, durch Dienststempelabdruck der Abgangsstelle mit der Unterschrift des zuständigen Beamten beglaubigt werden.

(2) In Fällen, in denen Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder Carnet ATA befördert werden, sind beide Warenarten voneinander getrennt anzugeben; die Kurzbezeichnung „T 2 L'' ist so anzubringen, daß sie sich eindeutig nur auf die Gemeinschaftswaren bezieht.

Art. 12

01.01.1993

Artikel 12

(Diese Anlage enthält keine Artikel 12 bis 14)

Art. 13

01.01.1993

Artikel 13

(Diese Anlage enthält keine Artikel 12 bis 14)

Art. 14

01.01.1993

Artikel 14

(Diese Anlage enthält keine Artikel 12 bis 14)

Art. 15

01.01.1993

VON REISENDEN MITGEFÜHRTE ODER IN IHREM REISEGEPÄCK

ENTHALTENE WAREN

Artikel 15

(1) Das T 1- oder T 2-Verfahren ist für die Beförderung von Waren, die Reisende mitführen oder die in ihrem sonstigen Reisegepäck enthalten sind, nicht zwingend vorgeschrieben, wenn es sich um Waren handelt, die nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind.

(2) Sofern der Gemeinschaftscharakter für von Reisenden mitgeführte oder im Reisegepäck enthaltene Waren nachzuweisen ist, werden sie soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, als Gemeinschaftswaren angesehen:

a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, daß es sich um Gemeinschaftswaren handelt und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;

b) in den anderen Fällen je nach Bestimmungen der Kapitel II und III dieses Titels.

Art. 16

01.01.1993

KAPITEL IV

GEGENSEITIGE HILFE

Artikel 16

Die zuständigen Behörden der Länder leisten einander Hilfe bei der Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Papiere sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung der Förmlichkeiten, mit denen gemäß Kapitel II und III dieses Titels der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren erbracht wird.

Art. 17

01.01.1993

TITEL IV

VORSCHRIFTEN DER T 1- UND T 2-VERFAHREN

KAPITEL I

VERFAHREN

ABSCHNITT 1 - VORDRUCKE

Artikel 17

(1) Die Anmeldungen T 1 oder T 2 sind auf einem Vordruck nach den Mustern in den Anhängen I bis IV zu der Anlage III abzugeben.

Die Anmeldungen sind nach Maßgabe dieses Übereinkommens zu erstellen.

(2) Im Rahmen der Artikel 25 bis 29 dürfen als beschreibender Teil der Versandanmeldungen Ladelisten nach dem Muster in Anhang I dieser Anlage verwendet werden. Diese Verwendung läßt die Verpflichtungen unberührt, die hinsichtlich der Förmlichkeiten bei jeder Versendung/Ausfuhr oder bei jedem Verfahren im Bestimmungsland sowie hinsichtlich der diesbezüglichen Vordrucke bestehen.

Art. 18

01.01.1993

ABSCHNITT 2 - ANMELDUNGEN T 1 UND

T2

AUFMACHUNG UND VERWENDUNG

Artikel 18

(1) Sollen die Waren im T 1-Verfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks die Kurzbezeichnung „T 1'' ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' ein.

Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen I oder II zu Anlage III verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' einzutragen.

(2) Sollen die Waren im T 2-Verfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks die Kurzbezeichnung „T 2'' ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' ein.

Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen I oder II der genannten Anlage verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' einzutragen.

Art. 19

01.01.1993

SENDUNGEN MIT T 1- und T 2-WAREN

Artikel 19

(1) Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden sollen, und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden sollen, so können Ergänzungsvordrucke nach dem Muster in den Anhängen III und IV oder gegebenenfalls in den Anhängen I und II zu Anlage III, die die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' bzw. die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' tragen, einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III beigefügt werden.

In diesem Fall ist auf dem vorgenannten Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T'' einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T'' ist durchzustreichen; außerdem sind die Felder 32 „Positions-Nr.'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' durchzustreichen. Die laufenden Nummern der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung „T 1 bis'' und der Ergänzungsvordrucke mit der Kurzbezeichnung „T 2 bis'' sind in Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' des verwendeten Vordrucks nach dem Muster in den Anhängen I und II zu Anlage III zu vermerken.

(2) Ist keine der in Artikel 18 vorgesehenen Kurzbezeichnungen in das rechte Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks eingetragen worden oder ist bei Sendungen, die gleichzeitig Waren enthalten, die im T 1-Verfahren befördert werden , und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden, Absatz 1 oder Artikel 28 nicht beachtet worden, so gelten die mit derartigen Papieren beförderten Waren als im T 1-Verfahren befördert.

Art. 20

01.01.1993

GLEICHZEITIGE VORLAGE DER ANMELDUNG ZUR

AUSFUHR/VERSENDUNG UND DER ANMELDUNG

ZUM VERSANDVERFAHREN

Artikel 20

Unbeschadet möglicherweise anwendbarer Vereinfachungsmaßnahmen ist das Zollpapier für die Versendung oder Wiederversendung von Waren oder das Zollpapier für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren oder jedes andere Dokument gleicher Wirkung der Abgangsstelle zusammen mit der entsprechenden Anmeldung zum Versandverfahren vorzulegen.

Zu diesem Zweck können unbeschadet Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens die Anmeldung zur Versendung oder Wiederversendung oder die Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr einerseits und die Anmeldung zum Versandverfahren andererseits auf einem einzigen Vordruck zusammengefaßt werden.

Art. 21

01.01.1993

ABGABE DER ANMELDUNGEN T 1 UND T 2

Artikel 21

(1) Die Anmeldung muß bei der zuständigen Behörde während der Öffnungszeiten abgegeben werden.

Die zuständige Behörde kann jedoch auf Antrag und Kosten des Anmelders zulassen, daß die Anmeldung außerhalb der Öffnungszeiten abgegeben wird.

(2) Der Abgabe der Anmeldung bei der zuständigen Behörde gleichgestellt ist die Übergabe dieser Anmeldung an den Beamten dieser Behörde an einem anderen Ort, der zu diesem Zweck im Wege einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und dem Beteiligten bestimmt worden ist.

Art. 22

01.01.1993

BESCHAU DER WAREN

Artikel 22

(1) Die Beschau der Waren erfolgt an dem zu diesem Zweck bezeichneten Ort zu den dafür vorgesehenen Zeiten.

(2) Die zuständige Behörde kann jedoch auf Antrag des Anmelders die Beschau an einem anderen Ort oder zu einer anderen als in Absatz 1 vorgesehenen Zeit vornehmen.

Dadurch entstehende Kosten trägt der Anmelder.

Art. 23

01.01.1993

ABSCHNITT 3 - LADELISTEN

BEGRIFFSBESTIMMUNG

Artikel 23

Als Ladeliste im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 gilt jedes Handelspapier, das die Voraussetzungen der Artikel 24 bis 29 sowie der Artikel 60 bis 63 erfüllt.

Art. 24

01.01.1993

FORM DER LADELISTEN

Artikel 24

Die Ladelisten müssen enthalten:

a) die Überschrift „Ladeliste'';

b) ein 70 x 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 x 15 mm zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T'' sowie einer der in Artikel 18 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Angaben und in einen unteren Teil von 70 x 40 mm zur Aufnahme der in Artikel 27 Absatz 3 genannten Angaben aufgeteilt ist;

c) Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:

- Laufende Nr.,

- Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung,

- Versendungs-/Ausfuhrland,

- Rohmasse (kg),

- Raum für amtliche Eintragungen.

Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen; die Spalte mit der Überschrift „Raum für amtliche Eintragungen'' muß jedoch mindestens 30 mm breit sein. Außerdem können die Beteiligten über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a, b und c bezeichneten Felder für ihre eigenen Zwecke frei verfügen.

Art. 25

01.01.1993

AUSFÜLLEN DER LADELISTEN

Artikel 25

(1) Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.

(2) Jeder in der Ladeliste aufgeführte Warenposten muß mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein.

(3) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 3)

(4) Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagrechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.

Art. 26

01.01.1993

VEREINFACHUNG DER LADELISTEN

Artikel 26

(1) Die zuständigen Behörden jedes Landes können als Ladelisten nach Artikel 17 Absatz 2 Listen zulassen, die nicht alle Voraussetzungen der Artikel 23, 24 sowie 60 bis 63 erfüllen.

Solche Listen dürfen nur zugelassen werden, wenn:

a) sie von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden;

b) sie so gestaltet sind und ausgefüllt werden, daß sie ohne Schwierigkeiten von den zuständigen Behörden und statistischen Ämtern ausgewertet werden können;

c) sie für jeden einzelnen Warenposten Angaben über Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung, das Versendungs- oder Ausfuhrland sowie die Rohmasse in Kilogramm enthalten.

(2) Als Ladelisten nach Absatz 1 können auch Listen, in denen die Waren beschrieben sind, zugelassen werden, die zum Zwecke der Erfüllung der Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten erstellt werden, selbst wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden.

Art. 27

01.01.1993

VERWENDUNG DER LADELISTEN

Artikel 27

(1) Macht der Hauptverpflichtete von der Möglichkeit Gebrauch, für eine Sendung, die mehrere Warenarten enthält, Ladelisten zu verwenden, so sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' des für das T 1 - oder T 2-Verfahren verwendeten Vordrucks durchzustreichen, und das Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' dieses Vordrucks darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art. der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Dieser Vordruck darf nicht durch Ergänzungsvordrucke ergänzt werden.

(2) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl wie der für das Versandverfahren verwendete Vordruck vorzulegen, zu dem sie gehört.

(3) Bei der Eintragung der Anmeldung werden die Ladelisten mit derselben Eintragungsnummer versehen wie der für das Verfahren verwendete Vordruck, auf den sie sich beziehen. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangsstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. im letzteren Fall ist der Dienststempel der Abgangsstelle beizusetzen.

Außerdem kann die Unterschrift des Beamten der Abgangsstelle hinzugefügt werden.

(4) Werden mehrere Ladelisten einem einzelnen für das T 1- oder T 2-Verfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Hauptverpflichteten mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist in Feld 4 „Ladelisten'' des genannten Vordrucks zu vermerken.

(5) Eine Anmeldung, die auf einem Vordruck nach dem Muster in den Anhängen I und II der Anlage III mit der Kurzbezeichnung „T 1'' oder der Kurzbezeichnung „T 2'' im rechten Unterfeld des Feldes 1 abgegeben wurde, dem eine oder mehrere Ladelisten beigefügt sind, gilt als Anmeldung T 1 oder Anmeldung T 2 im Sinne des Artikels 10 oder des Artikels 37 der Anlage I.

Art. 28

01.01.1993

SAMMELSENDUNGEN

Artikel 28

Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden, so sind getrennte Ladelisten zu erstellen; diese können einem einzigen Vordruck für die Anmeldung zum T 1- und T 2-Verfahren beigefügt werden.

In diesem Fall ist auf letzterem Vordruck im rechten Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T'' einzutragen; der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T'' ist durchzustreichen; außerdem sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland'', 32 „Positions-Nr.'', 33 „Warennummer'', 35 „Rohmasse (kg)'', 38 „Eigenmasse (kg)'' und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' durchzustreichen. In Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'' des verwendeten Vordrucks sind die laufenden Nummern der jeweiligen Ladelisten zu vermerken, die sich auf die beiden Warenarten beziehen.

Art. 29

01.01.1993

SENDUNGEN, DIE NUR EINE ART VON WAREN ENTHALTEN

Artikel 29

Die zuständigen Behörden jedes Landes können zulassen, daß Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden und denen nach Artikel 26 die Verwendung von Listen eines besonderen Musters gestattet ist, diese Listen auch für T 1- oder T 2-Verfahren verwenden, die nur eine Warenart betreffen, soweit die Datenverarbeitungsprogramme dieser Unternehmen dies erforderlich machen.

Art. 30

01.01.1993

ABSCHNITT 4 - FÖRMLICHKEITEN BEI DER ABGANGSSTELLE

FRIST FÜR DIE GESTELLUNG DER WAREN

Artikel 30

Die von der Abgangsstelle bestimmte Frist, in der die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, ist für die Behörden der Länder, deren Gebiet bei Beförderungen im T 1- oder T 2-Verfahren berührt wird, verbindlich und darf daher von diesen Behörden nicht geändert werden.

Art. 31

01.01.1993

ABSCHNITT 5 - FÖRMLICHKEITEN BEI DER DURCHGANGSZOLLSTELLE

Artikel 31

Der Vordruck für den Grenzübergangsschein nach Artikel 18 der Anlage I muß dem Muster in Anhang II (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen.

Art. 32

01.01.1993

ABSCHNITT 6 - FÖRMLICHKEITEN BEI DER BESTIMMUNGSSTELLE

EINGANGSBESCHEINIGUNG

Artikel 32

(1) Die Eingangsbescheinigung wird auf Antrag der Person ausgestellt, die der Bestimmungsstelle die Warensendung mit dem dazugehörigen T 1- oder T 2-Versandpapier gestellt hat.

(2) Der Vordruck für die Eingangsbescheinigung, mit der nachgewiesen wird, daß ein T 1- oder T 2-Versandpapier bei der Bestimmungsstelle vorgelegt und zugleich die darin bezeichnete Warensendung gestellt worden ist, muß dem Muster in Anhang III (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen. Bei T 1- oder T 2-Versandpapieren kann jedoch das Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) auf der Rückseite des Rückscheins verwendet werden.

(3) Die Eingangsbescheinigung ist vom Beteiligten vorher auszufüllen. Sie darf neben dem der Bestimmungsstelle vorbehaltenen Teil noch andere, die Warensendung betreffende Angaben enthalten, die Verbindlichkeit der von der Bestimmungsstelle erteilten Bescheinigung erstreckt sich jedoch nur auf die Angaben, die in dem der Bestimmungsstelle vorbehaltenen Teil enthalten sind.

Art. 33

01.01.1993

RÜCKSENDUNG DER VERSANDPAPIERE - ZENTRALE STELLEN

Artikel 33

Jedes Land kann zentrale Stellen benennen, an die die Versandpapiere von der zuständigen Stelle des Bestimmungslandes zurückzusenden sind. Die Länder, die derartige Stellen benannt haben, teilen dies der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit und geben dabei die Art der dorthin zurückzusendenden Versandpapiere an. Die Kommission gibt den anderen Ländern davon Kenntnis.

Art. 34

01.01.1993

KAPITEL II

SICHERHEITSLEISTUNG

ABSCHNITT 1 - BÜRGSCHAFTSURKUNDEN

Artikel 34

Die Bürgschaftsurkunde nach Artikel 25 Absatz 1 der Anlage I muß folgenden Mustern entsprechen:

- dem Muster in Anhang IV (Anm.: Anhang nicht darstellbar), wenn es sich um eine Gesamtbürgschaft handelt;

- dem Muster in Anhang V (Anm.: Anhang nicht darstellbar), wenn es sich um eine Einzelbürgschaft handelt;

- dem Muster in Anhang VI (Anm.: Anhang nicht darstellbar), wenn es sich um eine Pauschalbürgschaft handelt.

Art. 34a

01.01.1994

ABSCHNITT 2 - GESAMTBÜRGSCHAFT

Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft

Artikel 34a

Stellt das T1-Verfahren mit aus Drittländern in die Länder eingeführten Waren, die in der Liste des Anhangs VIIIa dieser Anlage aufgeführt sind, ein außergewöhnliches Risiko dar, so kann auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien der Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft durch Beschluß des Gemischten Ausschusses zeitweilig untersagt werden.

Der Beschluß des Gemischten Ausschusses, den Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft zu untersagen, erfolgt im Wege des beschleunigten schriftlichen Verfahrens und gilt als gefaßt, wenn nicht spätestens am fünften Werktag nach dem Eingang des Beschlußentwurfes von einer der Vertragsparteien ein Einwand erhoben wird.

Die Vertragsparteien ergreifen ab dem Beginn des obengenannten schriftlichen Verfahrens die notwendigen Maßnahmen, um das mit dem vorgeschlagenen Beschluß angestrebte Ziel zu erreichen.

Der Ausschluß der Waren vom System der Gesamtbürgschaft ist auf eine Dauer von sechs Monaten begrenzt, es sei denn, daß der Gemischte Ausschuß deren Verlängerung beschließt.

Art. 34b

01.01.1994

Höhe der Gesamtbürgschaft

Artikel 34b

Unbeschadet Artikel 34a dieser Anlage wird die Gesamtbürgschaft wie folgt festgesetzt:

1. Die Gesamtbürgschaft wird nach dem in Absatz 4 vorgesehenen Verfahren oder einem anderen Berechnungsverfahren, das zum gleichen Ergebnis führt, auf mindestens 30% der zu entrichtenden Zölle und anderen Abgaben festgesetzt.

2. Die Gesamtbürgschaft wird, gemäß den Regeln des Absatzes 4 oder einem anderen Berechnungsverfahren, das zum gleichen Ergebnis führt, auf einen Betrag festgesetzt, der der Höhe der zu erhebenden Zölle und anderen Abgaben entspricht, wenn sie T1-Verfahren mit Waren decken soll, die

- in die Länder eingeführt werden,

- in der Liste des Anhangs VIIIa zu dieser Anlage aufgeführt sind und

- Gegenstand eines im Wege des beschleunigten schriftlichen Verfahrens gefaßten Beschlusses des Gemischten Ausschusses gewesen sind, dem zufolge die Vertragsparteien übereingekommen sind, daß die Versandverfahren ein erhöhtes Risiko darstellen.

Die Vertragsparteien ergreifen ab dem Beginn des obengenannten schriftlichen Verfahrens die notwendigen Maßnahmen, um das mit dem vorgeschlagenen Beschluß angestrebte Ziel zu erreichen.

Die zuständigen Stellen der betreffenden Länder können jedoch in folgenden Fällen die Gesamtbürgschaft auf 50% der zu entrichtenden Zölle und anderen Abgaben festlegen:

für Personen:

- mit Wohnsitz in dem Land, in dem die Bürgschaft geleistet wird,

- die das gemeinsame Versandverfahren nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen,

- die auf Grund ihrer Finanzlage ihren Verpflichtungen nachkommen können, und

- die keine schweren Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuervorschriften begangen haben.

In Fällen nach diesem Unterabsatz trägt die Stelle der Bürgschaftsleistung in Feld Nr. 7 der Bürgschaftsbescheinigung nach Artikel 35 einen der nachstehenden Vermerke ein:

- aplicacion del segundo apartado del punto 2 del articulo 34ter del Apendice II del Convenio de 20 de mayo de 1987

- anvendelse af artikel 34b, stk. 2, andet afsnit af tillaeg

II til konventionen af 10. maj 1987

- Anwendung von Artikel 34b, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987

- (Anm.: Buchstaben nicht darstellbar, daher wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

- application of the second subparagraph of Article 34B (2) of Appendix II of the Convention of 20 May 1987

- application article 34 ter, paragraphe 2, deuxieme alinea de l'appendice II de la Convention du 20 mai 1987

- applicazione dell'articolo 34 ter, paragrafo 2, secondo comma dell' appendice II della Convenzione del 20 maggio 1987

- toepassing artikel 34ter, lid 2, tweede alinea van aanhangsel II bij de Overeenkomst van 20 mei 1987

- aplicacao do ponto 2, segundo paragrafo, do artigo 34-B do apendice II da Convencao de 20 de Maio de 1987 - 20. äivänä toukokuuta 1987 tehdyn yleissopimuksen II liiteen 34b

artiklan 2 kohdan toista alakohtaa sovellettu

- Beiting b-lioar 2. mgr. 2. tölul. 34. gr. II. viobaetis vio samninginn fra 20. mai 1987

- anvendelse av Artikkel 34b, paragraf 2, andre avsnitt av vedlegg

II til konvensjonen av 20. mai 1987

- tillämpning av artikel 34b, punkten 2, andra stycket, i bilaga II til konventionen av 20. mai 1987

3. Enthält die Anmeldung zum gemeinsamen Versandverfahren außer den Waren, die in den Anwendungsbereich von Absatz 2 fallen, noch andere Waren, so sind die Vorschriften über die Höhe der Gesamtbürgschaft so anzuwenden, als ob die beiden Warenkategorien in getrennten Anmeldungen enthalten wären. Jedoch bleiben Waren einer Warenkategorie außer Betracht, deren Menge oder Wert verhältnismäßig gering ist.

4. Zur Anwendung dieses Artikels nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung folgende Schätzung vor, die sich auf einen Zeitraum von einer Woche bezieht:

- die durchgeführten Beförderungen;

- die zu erhebenden Zölle und anderen Abgaben unter Zugrundelegung des höchstens in den betreffenden Ländern anwendbaren Satzes.

Diese Schätzung ist auf der Grundlage der Handels- und Buchhaltungsunterlagen der Beteiligten vorzunehmen, die sich auf die Warenbeförderungen des Vorjahres beziehen; das Ergebnis wird durch 52 geteilt.

Im Falle von Beteiligten, die ihre geschäftlichen Tätigkeiten erst seit kurzem begonnen haben, nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung zusammen mit dem Beteiligten eine Schätzung der Mengen, Werte und Abgaben für die Waren vor, die innerhalb eines gegebenen Zeitraums befördert werden; dabei stützt sie sich auf bereits vorliegende Angaben. Im Wege der Hochrechnung bestimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung den Wert und die voraussichtliche Abgabenbelastung für die Waren, die während eines Zeitraumes von einer Woche befördert werden.

Greift der Hauptverpflichtete für in Anhang VIIIa genannte Waren auf die Gesamtbürgschaft zurück, so nimmt die Stelle der Bürgschaftsleistung eine jährliche Prüfung der Höhe der Gesamtbürgschaft vor; dabei berücksichtigt sie insbesondere Mitteilungen von seiten der Abgangsstellen und setzt gegebenenfalls die Höhe der Bürgschaft neu fest.

Art. 35

01.01.1994

BÜRGSCHAFTSBESCHEINIGUNG

Artikel 35

Der Vordruck für die Bürgschaftsbescheinigung nach Artikel 26 Absatz 3 der Anlage I muß dem Muster in Anhang VII (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen. Die Bürgschaftsbescheinigung wird entsprechend den Artikeln 36 bis 39 ausgestellt und verwendet.

Art. 36

01.01.1993

ERMÄCHTIGTE PERSONEN

Artikel 36

(1) Der Hauptverpflichtete benennt in eigener Verantwortung entweder anläßlich der Ausstellung der Bescheinigung oder jederzeit später während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung auf deren Rückseite die Personen, die er ermächtigt hat, in seinem Namen T 1- oder T 2-Anmeldungen zu unterzeichnen. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie deren Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person Ist vom Hauptverpflichteten durch Unterschrift zu bestätigen. Es bleibt dem Hauptverpflichteten überlassen, die Felder zu streichen, die er nicht benutzen will.

(2) Der Hauptverpflichtete kann die Eintragung des Namens einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen.

Art. 37

01.01.1993

ERMÄCHTIGTE VERTRETER

Artikel 37

Die auf der Rückseite der einer Abgangsstelle vorgelegten Bürgschaftsbescheinigung eingetragenen Personen werden als ermächtigte Vertreter des Hauptverpflichteten angesehen.

Art. 38

01.01.1993

GÜLTIGKEITSDAUER; VERLÄNGERUNG

Artikel 38

Die Gültigkeitsdauer der Bürgschaftsbescheinigung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Sie kann jedoch von der Stelle der Bürgschaftsleistung einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Art. 39

01.01.1993

KÜNDIGUNG

Artikel 39

Im Falle der Kündigung des Bürgschaftsvertrags ist der Hauptverpflichtete gehalten, sämtliche ihm ausgehändigte Bürgschaftsbescheinigungen, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, unverzüglich der Stelle der Bürgschaftsleistung zurückzugeben.

Jedes Land übersendet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Identifizierungselemente der Bescheinigungen, deren Gültigkeit nach Widerruf der Bewilligung noch nicht abgelaufen ist und die noch nicht zurückgegeben wurden. Die Kommission unterrichtet hiervon die anderen Länder.

Art. 40

01.01.1993

ABSCHNITT 3 - PAUSCHALBÜRGSCHAFT

HÖHE DER BÜRGSCHAFT

Artikel 40

Unbeschadet Artikel 41 Absatz 2 und 3 wird der Bürgschaftsbetrag, bis zu dessen Höhe der Bürge gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Anlage I je T 1- oder T 2-Anmeldungen haftet, auf 7 000 ECU festgesetzt.

Art. 41

01.01.1994

ERHÖHUNG DER PAUSCHALBÜRGSCHAFT

Artikel 41

(1) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen darf die Abgangsstelle keine höhere Sicherheit als den Pauschbetrag von 7 000 ECU je T 1- oder T 2-Anmeldung verlangen, unabhängig davon, wie hoch der Betrag an Zöllen und anderen Abgaben für die mit einer Anmeldung zu befördernden Waren ist.

(2) Wenn im Einzelfall aus besonderen Gründen eine Beförderung erhöhte Risiken in sich birgt und die Pauschalbürgschaft von 7 000 ECU deswegen unzureichend ist, verlangt die Abgangsstelle eine höhere Sicherheit, die einem zur Deckung der Zölle und anderen Abgaben für die gesamte zu versendende Warenmenge erforderlichen Mehrfachen von 7 000 ECU entspricht.

(3) Bei der Beförderung von Waren, die in der Liste in Anhang VIII aufgeführt sind, wird die Sicherheit erhöht, wenn die zu befördernden Waren die Menge überschreiten, die dem Pauschbetrag von 7 000 ECU entspricht.

In diesem Fall wird der Pauschbetrag der erforderlichen Sicherheit entsprechend der Menge der zu befördernden Waren auf ein Mehrfaches von 7 000 ECU festgesetzt.

(4) In den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen hat der Hauptverpflichtete der Abgangsstelle die erforderliche Anzahl der Sicherheitstitel entsprechend dem Mehrfachen des Pauschbetrags von 7 000 ECU abzugeben.

Art. 42

01.01.1993

SENDUNGEN MIT EMPFINDLICHEN UND NICHTEMPFINDLICHEN WAREN

Artikel 42

(1) Enthalten die T 1- oder T 2-Anmeldungen außer den Waren, die in der in Artikel 41 Absatz 3 genannten Liste aufgeführt sind, noch andere Waren, so sind die Vorschriften über die Pauschalbürgschaft so anzuwenden, als ob die beiden Warenarten in getrennten Anmeldungen enthalten wären.

(2) Abweichend von Absatz 1 bleiben Waren einer Warenart außer Betracht, deren Menge oder Wert verhältnismäßig unbedeutend ist.

Art. 43

01.01.1993

SICHERHEITSTITEL

Artikel 43

(1) Mit der Annahme der Bürgschaftserklärung durch die Stelle der Bürgschaftsleistung wird der Sicherungsgeber ermächtigt, gemäß den in der Bürgschaftserklärung festgelegten Bedingungen und in deren Rahmen die erforderlichen Sicherheitstitel an Personen auszuhändigen, die beabsichtigen als Hauptverpflichtete aufzutreten und von einer Abgangsstelle ihrer Wahl aus ein T 1- oder T 2-Verfahren durchzuführen.

(2) Der Vordruck für den Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft muß dem Muster in Anhang IX (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entsprechen. Die auf der Rückseite des Musters (Anm.: Muster nicht darstellbar) enthaltenen Angaben können auch im oberen Teil der Vorderseite vor die Angaben über den Aussteller gesetzt werden; die übrigen Textteile bleiben unverändert.

(3) Der Bürge haftet für jeden Sicherheitstitel bis zu einem Betrag von 7 000 ECU.

(4) Unbeschadet der Artikel 41 und 44 kann der Hauptverpflichtete mit jedem Sicherheitstitel ein T 1- oder T 2-Verfahren durchführen. Der Titel ist der Abgangsstelle zu übergeben und wird von dieser aufbewahrt.

Art. 44

01.01.1993

SICHERHEITSTITEL MIT BESCHRÄNKTER GELTUNG

Artikel 44

Der Sicherungsgeber kann Sicherheitstitel aushändigen, die

- nicht für T 1- oder T 2-Verfahren mit Waren der in Anhang VIII bezeichneten Art gelten;

- für andere als die nach dem ersten Gedankenstrich bezeichneten Waren nur bis zu maximal sieben Titeln je Beförderungsmittel im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Anlage 1 verwendet werden können.

Zu diesem Zweck bringt der Sicherungsgeber auf dem oder den auszuhändigenden Sicherheitstiteln diagonal in Großbuchstaben einen der nachstehenden Vermerke mit einem Hinweis auf diesen Artikel an:

- VALIDEZ LIMITADA

- BEGREAENSET GYLDIGHED

- BESCHRÄNKTE GELTUNG

- (Anm.: griechische Buchstaben nicht darstellbar)

- LIMITED VALIDITY

- VALIDITE LIMITEE

- VALIDITA LIMITATA

- BEPERKTE GELDIGHEID

- VALIDADE LIMITADE

- VOIMASSA RAJOITETUSTI

- TAKMARKAD GILDISSVID

- BEGRENSET GYLDIGHET

- BEGRÄNSAD GILTIGHET

Art. 45

01.01.1993

KÜNDIGUNG

Artikel 45

Die Kündigung eines Bürgschaftsvertrags wird den anderen Ländern durch das Land, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört, unverzüglich mitgeteilt.

Art. 45a

01.01.1994

Abschnitt 4

Einzelsicherheit

Höhe der Sicherheitsleistung

Artikel 45a

Der Betrag der Einzelsicherheit, die für T1-Verfahren mit Waren zu leisten ist, die auf Grund von Artikel 34a von der Gesamtbürgschaft ausgeschlossen und in Anhang VIII dieser Anlage aufgeführt sind, wird entsprechend dieses Anhangs berechnet.

Art. 46

01.01.1993

KAPITEL III

Artikel 46

(Diese Anlage enthält keine Artikel 46 bis 48)

Art. 47

01.01.1993

Artikel 47

(Diese Anlage enthält keine Artikel 46 bis 48)

Art. 48

01.01.1993

Artikel 48

(Diese Anlage enthält keine Artikel 46 bis 48)

Art. 49

01.01.1993

KAPITEL IV

ZUWIDERHANDLUNGEN

WARENSENDUNGEN, DIE DER BESTIMMUNGSSTELLE NICHT GESTELLT WURDEN

Artikel 49

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 49)

Art. 50

01.01.1993

NACHWEIS FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSE DURCHFÜHRUNG DES T 1- UND

T 2-VERFAHRENS

Artikel 50

In den in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d der Anlage I genannten Fällen wird der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des T 1- oder T 2-Verfahrens den zuständigen Behörden erbracht:

a) durch Vorlage eines von den zuständigen Behörden bescheinigten Dokuments, aus dem hervorgeht, daß die betreffenden Waren bei der Bestimmungsstelle oder in Fällen nach Artikel III beim zugelassenen Empfänger gestellt worden sind. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten; oder

b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Abfertigung zum freien Verkehr oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Dokuments; diese Abschrift oder Fotokopie muß entweder von der Stelle die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlands oder einer Behörde eines Landes beglaubigt sein. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthalten.

Art. 51

01.01.1993

TITEL V

BESONDERE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN GEGENWERT DES ECU

Artikel 51

(1) Die in dieser Anlage in ECU ausgedrückten Beträge werden zu dem am ersten Arbeitstag des Monats Oktober geltenden Umrechnungskurs mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres in die einzelstaatlichen Währungen umgerechnet.

Ist für eine bestimmte Landeswährung ein Kurs nicht bekannt, so gilt der Kurs des ersten Tages, für den zuletzt ein Kurs nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden ist. Ist ein Kurs nicht nach dem ersten Werktag des Monats Oktober veröffentlicht worden, so ist der Kurs des letzten Tages vor diesem Zeitpunkt anzuwenden, für den ein Kurs veröffentlicht wurde.

(2) Für die Anwendung des ersten Unterabsatzes ist derjenige Gegenwert des ECU maßgebend, der zum Zeitpunkt der Eintragung der Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren gilt, für welchen der oder die Sicherheitstitel nach Artikel 41 vorgelegt werden.

Art. 52

01.01.1994

TITEL VI

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE BEFÖRDERUNGEN

KAPITEL I

BEFÖRDERUNGEN IM LUFTVERKEHR

Artikel 52

(1) Wird gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Anlage I das T 1- oder T 2-Verfahren für Waren, die von einem Flughafen einer Vertragspartei aus im Luftverkehr befördert werden, angewandt, so gilt das Manifest dessen Inhalt dem Anhang 3 der Anlage 9 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt entspricht, für diese Waren als Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren.

(2) Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden sollen, und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden sollen, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.

(3) Das oder die Manifeste gemäß den Absätzen 1 und 2 sind von der Luftverkehrsgesellschaft mit einem durch Datum und Unterschrift bestätigten Vermerk zu versehen, der sie als T 1- oder T 2-Anmeldung kennzeichnet. Die entsprechend ergänzten und unterzeichneten Manifeste gelten je nach Fall als T 1- oder T 2-Anmeldung.

Das oder die Manifeste nach den Absätzen 1 und 2 müssen die nachstehenden Angaben enthalten:

- Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Beförderung der Waren übernommen hat,

- Flugnummer,

- Datum des Fluges,

- Name des Flughafens der Beladung (Abgangsflughafen) und Entladung (Bestimmungsflughafen),

und für jede im Manifest aufgeführte Warensendung ist anzugeben:

- Nummer des Luftfrachtbriefs,

- Anzahl der Packstücke,

- allgemeine Beschreibung der Waren oder soweit erforderlich die Angabe „consolidated'', gegebenenfalls in abgekürzter Form (entspricht „Sammelsendung''),

- Rohgewicht.

(4) Die Luftverkehrsgesellschaft, die die Beförderung der in den Manifesten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Waren übernimmt, wird für diese Beförderung Hauptverpflichteter.

(5) Außer in den Fällen, in denen die Luftverkehrsgesellschaft zugelassener Versender im Sinne des Artikels 103 ist, sind die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Manifeste den zuständigen Behörden am Abgangsflughafen mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; diese bringen ihren Sichtvermerk an und bewahren ein Exemplar auf.

Diese Behörden können sich zu Kontrollzwecken alle Luftfrachtbriefe vorlegen lassen, die sich auf die in den Manifesten aufgeführten Warensendungen beziehen.

(6) Die Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert, unterrichtet die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens über den/die Namen des oder der Abgangsflughäfen.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens können auf diese Informationen hinsichtlich der Luftverkehrsgesellschaften verzichten, für die auf Grund der Natur und geographischen Lage der durchgeführten Flugverbindungen kein Zweifel hinsichtlich des oder der Abgangsflughäfen besteht.

(7) Ein Exemplar des in den Absätzen 1 bis 5 genannten Manifests ist den zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens auszuhändigen.

(8) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 7 können die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens für Kontrollzwecke die Manifeste verlangen, die sich auf alle im Flughafen entladenen Waren beziehen.

Diese Behörden können sich ebenfalls zu Kontrollzwecken alle Luftfrachtbriefe vorlegen lassen, die sich auf die in den Manifesten aufgeführten Warensendungen beziehen.

(9) Die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens übersenden monatlich den zuständigen Behörden jedes Abgangsflughafens eine von den Luftverkehrsgesellschaften erstellte Liste der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Manifeste, die ihnen im Vormonat vorgelegt wurden. Diese Liste muß von den zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens bestätigt werden.

Bei jedem dieser Manifeste müssen angegeben sein:

- Bezugsnummer des Manifests,

- Name der Luftverkehrsgesellschaft (gegebenenfalls in abgekürzter Form) , die die Waren befördert hat,

- Flugnummer,

- Datum des Fluges.

Die zuständigen Behörden können im Wege bi- und multilateraler Vereinbarungen für Luftverkehrsgesellschaften zulassen, selbst die Informationen nach den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 an die Behörden des Abgangsflughafens zu übermitteln. Sie teilen diese Genehmigungen den anderen Ländern mit.

Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten bezüglich der Angaben der in der Liste aufgeführten Manifeste unterrichtet die Bestimmungsstelle die Abgangsstelle unter Bezugnahme insbesondere auf den Luftfrachtbrief (air waybill) über die Waren, auf die sich diese Feststellungen beziehen.

(10) Anstatt das in Absatz 1 genannte Manifest zu verwenden, können die zuständigen Behörden der Länder auf Antrag der interessierten Luftverkehrsgesellschaften, die Datenaustauschsysteme zwischen den betroffenen Luftverkehrsgesellschaften verwenden, durch bi- oder multilaterale Vereinbarungen vereinfachte Verfahren des gemeinsamen Versandverfahrens bewilligen.

(11) a) Zugunsten von Internationalen Luftverkehrsgesellschaften, die entweder ihren Sitz oder eine Regionalvertretung im Gebiet der Vertragsparteien haben und die:

- Datenaustauschsysteme verwenden, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungsflughäfen im Gebiet der Vertragsparteien zu übermitteln und

- die Voraussetzungen des Buchstaben b erfüllen, ist das in den Absätzen 1 bis 9 genannte T 1- oder T 2-Verfahren auf ihren Antrag zu vereinfachen.

Nach Eingang eines Antrages übermitteln die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Luftverkehrsgesellschaft ihren Sitz hat, diesen Antrag den Ländern, auf deren Gebiet sich die Abgangs- und Bestimmungsflughäfen befinden, die mit Datenaustauschsystemen verbunden sind.

Sind innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Übermittlung an gerechnet keine Einwände eingegangen, so bewilligen die zuständigen Behörden unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 6 des Übereinkommens das im Buchstaben c genannte vereinfachte Verfahren.

Diese Bewilligung gilt in allen betroffenen Ländern und ist für die

T 1- und T 2-Verfahren anzuwenden, die zwischen den in der besagten Bewilligung genannten Flughäfen durchgeführt werden.

b) Das im Buchstaben c vorgesehene vereinfachte Verfahren wird nur Luftverkehrsgesellschaften bewilligt, die:

- eine bedeutende Anzahl von Flügen zwischen den Ländern betreiben,

- häufig Waren versenden und erhalten,

- manuelle oder auf Datenverarbeitungssystemen beruhende Anschreibungen führen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Vorgänge beim Abgang und der Bestimmung zu prüfen,

- keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuervorschriften begangen haben,

- alle Aufzeichnungen den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen,

- sich einverstanden erklären, bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen zur Aufdeckung und Offenlegung aller Abweichungen und Unregelmäßigkeiten, gegenüber den zuständigen Behörden vollständig verantwortlich zu sein.

c) Das vereinfachte Verfahren wird wie folgt durchgeführt:

- die Luftverkehrsgesellschaft hat den Nachweis über den Status aller Sendungen in ihren Geschäftsunterlagen zu vermerken,

- das Manifest am Abgangsflughafen, das im Datenaustauschsystem übersandt wird, wird auch das Manifest am Bestimmungsflughafen,

- die Luftverkehrsgesellschaft hat den Status T 1, T 2, TE (entspricht T 2 ES), TP (entspricht T 2 PT) und C (entspricht T 2 L) zu jeder Warenposition auf dem Manifest anzugeben,

- das T 1- oder T 2-Verfahren gilt als erledigt, sobald das per Datenaustausch übermittelte Manifest den zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens zur Verfügung steht und diesen die Waren gestellt wurden,

- auf Anforderung ist ein Ausdruck des im Datenaustausch übermittelten Manifests den zuständigen Behörden des Abgangs- und Bestimmungsflughafens vorzulegen,

- die zuständigen Behörden des Abgangsflughafens führen auf der Grundlage von Risikoanalysen mittels Überprüfung der Buchhaltung Kontrollen durch,

- die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens führen auf der Grundlage von Risikoanalysen mittels Überprüfung der Buchhaltung Kontrollen durch und übermitteln den zuständigen Behörden des Abgangsflughafens falls erforderlich Einzelangaben der im Datenaustausch erhaltenen Manifeste zur Nachprüfung,

- die Luftverkehrsgesellschaft ist verantwortlich für die Identifizierung und die Unterrichtung der zuständigen Behörden aller im Bestimmungsflughafen festgestellten Abweichungen und Unregelmäßigkeiten,

- die zuständigen Behörden des Bestimmungsflughafens melden den zuständigen Behörden des Abgangsflughafens in einer angemessenen Frist alle Abweichungen und Unregelmäßigkeiten,

- diese Abweichungen und Unregelmäßigkeiten können in Übereinstimmung mit der Luftverkehrsgesellschaft und den zuständigen Behörden am Bestimmungs- und Abgangsort geregelt werden.

Art. 53

01.01.1993

Artikel 53

Wird das T 1- oder T 2-Verfahren gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Anlage I für Waren, die von einem Flughafen einer Vertragspartei aus im Luftverkehr befördert werden, angewandt, so schließt Artikel 52 nicht aus, daß jeder Beteiligte die in der Anlage I festgelegten T 1- oder T 2-Verfahren in Anspruch nehmen kann. In diesem Falle gelten die in Artikel 52 festgelegten Verfahren nicht.

Art. 54

01.01.1993

KAPITEL II

BEFÖRDERUNG IM SEEVERKEHR

Artikel 54

(Diese Anlage enthält keine Artikel 54 und 55)

Art. 55

01.01.1993

Artikel 55

(Diese Anlage enthält keine Artikel 54 und 55)

Art. 56

01.01.1994

Artikel 56

(1) Wird nach Artikel 40 der Anlage I das T 1- oder T 2-Verfahren für die Beförderung von Waren auf dem Seeweg beim Abgang in einem Hafen eines Landes angewandt, können die zuständigen Behörden auf Antrag der betroffenen Schiffahrtsgesellschaften die in der Anlage I festgelegten T 1- oder T 2-Verfahren unter den in den Absätzen 2 bis 10 festgelegten Bedingungen in der Weise vereinfachen, daß sie die Verwendung der Warenmanifeste für die betreffenden Waren als T 1- oder T 2-Anmeldung zulassen.

(2) Nach Eingang eines Antrages übermitteln die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schiffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den Antrag den Ländern, in denen die vorgesehenen Abgangs und Bestimmungshäfen gelegen sind.

Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Übermittlung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Behörden der Schiffahrtsgesellschaft die beantragte Bewilligung.

Diese Bewilligung ist in allen betroffenen Ländern gültig als bi- oder multilaterale Vereinbarung nach Artikel 6 des Übereinkommens.

Mangels einer derartigen Bewilligung ist das in der Anlage I festgelegte T 1- oder T 2-Verfahren durchzuführen.

Die Vorschriften dieses Artikels schließen die Möglichkeit der Durchführung des in der Anlage I festgelegten T 1- oder T 2-Verfahrens durch jede Person einschließlich derjenigen Schiffahrtsgesellschaften nicht aus, für die eine derartige Bewilligung gegebenenfalls in Betracht kommt.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehene Bewilligung wird nur Schiffahrtsgesellschaften erteilt,

- deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren,

- die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben,

- die Manifeste verwenden,

- die mindestens den Namen und die genaue Anschrift der Schiffahrtsgesellschaft, die Identität des Schiffes, den Verladehafen, den Entladehafen, eine Bezugnahme auf die Ladeliste (Konossement) sowie - für jede Sendung - die Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, die Warenbezeichnung, die Rohmasse (kg) und gegebenenfalls die Kennummer der Behälter enthalten,

- die ohne Schwierigkeiten von den zuständigen Behörden ausgewertet und kontrolliert werden können,

- die vollständig ausgefüllt und unterzeichnet den zuständigen Behörden vor dem Auslaufen der betreffenden Schiffe vorgelegt werden können.

(4) In der in Absatz 1 genannten Bewilligung wird festgelegt, daß bei der gemeinsamen Beförderung von Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden müssen und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden müssen, diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen sind.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Manifeste müssen einen Vermerk enthalten, der mit dem Datum und der Unterschrift der Schiffahrtsgesellschaft versehen ist, der sie als T 1- oder T 2-Anmeldung kenntlich macht. Derart vervollständigte und unterzeichnete Manifeste gelten je nachdem als Anmeldungen T 1 oder T 2.

(6) Die Schiffahrtsgesellschaft, die Beförderungen mit den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifesten durchführt, wird für diese Beförderungen Hauptverpflichteter.

(7) Außer in den Fällen, in denen die Schiffahrtsgesellschaft zugelassener Versender nach Artikel 103 ist, sind die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifeste den zuständigen Behörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung zur Bestätigung vorzulegen; diese bringen ihren Sichtvermerk an und bewahren ein Exemplar auf.

(8) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifeste sind den zuständigen Behörden des Bestimmungshafens zur Anbringung des Sichtvermerks vorzulegen. Diese Behörden behalten soweit erforderlich ein Exemplar zur zollamtlichen Überwachung der Waren ein.

(9) Vorbehaltlich des Absatzes 8 können die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens zu Kontrollzwecken die Vorlage der Manifeste und Ladelisten (Konossemente) für alle im Hafen entladenen Waren verlangen.

(10) Die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens übersenden monatlich den zuständigen Behörden jedes Abgangshafens eine von den Schiffahrtsgesellschaften oder deren Vertreter erstellte Liste der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifeste, die ihnen im Vormonat vorgelegt wurden. Diese Liste muß durch die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens bestätigt werden.

Bei der Eintragung jedes der Manifeste in dieser Liste müssen die nachstehenden Angaben enthalten sein:

- Bezugsnummer des Manifests,

- Name (gegebenenfalls in abgekürzter Form) der Schiffahrtsgesellschaft, die die Waren befördert hat,

- Datum der Beförderung.

Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten bezüglich der Angaben der in der Liste aufgeführten Manifeste unterrichtet die Bestimmungsstelle die Abgangsstelle unter Bezugnahme insbesondere auf die Ladeliste (Konossement) über die Waren, auf die sich diese Feststellungen beziehen.

(11) a) Zugunsten von internationalen Schiffahrtsgesellschaften, die entweder ihren Sitz oder eine Regionalvertretung im Gebiet der Vertragsparteien haben, und den Bedingungen des Buchstaben b entsprechen, kann das in den Absätzen 1 bis 10 beschriebene T 1- oder T 2-Verfahren auf ihren Antrag weiter vereinfacht werden.

Nach Eingang des Antrags übermitteln die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schiffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den Antrag den anderen Ländern, auf deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden.

Sind innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Übermittlung an gerechnet keine Einwände eingegangen, so bewilligen die zuständigen Behörden vorbehaltlich des Artikels 6 des Übereinkommens das im Buchstaben c genannte vereinfachte Verfahren.

Die Bewilligung gilt in allen betroffenen Ländern und ist für die

T 1- und T 2-Verfahren anzuwenden, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden,

b) das in Buchstabe c vorgesehene vereinfachte Verfahren wird nur Schiffahrtsgesellschaften bewilligt, die:

- zur Verwendung von Manifesten nach diesem Artikel zugelassen sind,

- eine bedeutende Anzahl regelmäßiger Fahrten zwischen den Ländern nach anerkannten Routen durchführen,

- häufig Waren versenden und erhalten,

- sich einverstanden erklären, bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen zur Aufdeckung und Offenlegung aller Abweichungen und Unregelmäßigkeiten, gegenüber den zuständigen Behörden vollständig verantwortlich zu sein.

c) Das vereinfachte Verfahren wird wie folgt durchgeführt:

- die Schiffahrtsgesellschaft hat den Nachweis über den Status aller Sendungen in ihren Geschäftsunterlagen und in den Ausfertigungen der Manifeste zu vermerken,

- die Schiffahrtsgesellschaft kann ein einziges Manifest für alle beförderten Waren verwenden; in diesem Fall hat sie den entsprechenden Status T 1, T 2, TE (entspricht T 2 ES), TP (entspricht T 2 PT), und C (entspricht T 2 L) für jede Warenposition auf dem Manifest anzugeben,

- das T 1- oder T 2-Verfahren gilt als erledigt, sobald das Manifest und die Waren der zuständigen Behörde des Bestimmungshafens gestellt wurden,

- die zuständigen Behörden des Abgangshafens führen auf der Grundlage von Risikoanalysen mittels Überprüfung der Buchhaltung Kontrollen durch,

- die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens führen auf der Grundlage von Risikoanalysen mittels Überprüfung der Buchhaltung Kontrollen durch und übermitteln den zuständigen Behörden des Abgangshafens falls erforderlich Einzelangaben der Manifeste zur Nachprüfung,

- die Schiffahrtsgesellschaft ist verantwortlich für die Identifizierung aller im Bestimmungshafen festgestellten Abweichungen und Unregelmäßigkeiten und die Unterrichtung der zuständigen Behörden,

- die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens melden den zuständigen Behörden des Abgangshafens alle Abweichungen und Unregelmäßigkeiten.

Art. 57

01.01.1993

Artikel 57

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 57)

Art. 58

01.01.1993

KAPITEL III

BEFÖRDERUNGEN DURCH ROHRLEITUNGEN

Artikel 58

(1) Wird das T 1- oder T 2-Verfahren nach Artikel 39 Absatz 2 der Anlage I angewandt, werden die Förmlichkeiten für dieses Verfahren bei der Beförderung von Waren durch Rohrleitungen nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt.

(2) Die Beförderung von Waren durch Rohrleitungen gilt als im T 1- oder T 2-Verfahren durchgeführt:

- mit ihrer Verbringung in das Zollgebiet einer Vertragspartei, wenn die Waren durch Rohrleitungen in das Gebiet eintreten,

- mit der Einleitung in die Rohrleitungen, wenn sich die Waren bereits im Gebiet einer Vertragspartei befinden.

Gegebenenfalls wird der Nachweis des Gemeinschaftscharakters dieser Waren gemäß den Bestimmungen des Titels III erbracht.

(3) Für die in Absatz 2 genannten Waren wird der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land Hauptverpflichteter, durch dessen Gebiet die Waren in das Land verbracht werden oder in dem die Beförderung beginnt.

(4) Für die Durchführung von Artikel 11 Absatz 2 der Anlage I wird der Betreiber der Rohrleitung mit Niederlassung in dem Land, durch dessen Gebiet die Waren durch Rohrleitung verbracht werden, als Warenführer angesehen.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 8 wird das T 1- oder T 2-Verfahren mit der Ankunft der durch Rohrleitungen beförderten Waren in den Einrichtungen der Empfänger oder den Verteilernetzen des Empfängers und der Aufnahme von Eintragungen in deren Geschäftsunterlagen als erledigt angesehen.

(6) Wird die Beförderung von Waren durch Rohrleitungen zwischen zwei Vertragsparteien im T 1- oder T 2-Verfahren nach den Bestimmungen des Absatzes 2 über das Gebiet einer Vertragspartei durchgeführt und das T 1- oder T 2-Verfahren für Beförderungen durch Rohrleitungen nicht angewandt, so ist das T 1- oder T 2-Verfahren während der Beförderung durch dieses Gebiet ausgesetzt.

(7) Werden Waren durch Rohrleitungen von einer Vertragspartei die das T 1- oder T 2-Verfahren nicht anwendet, durch Rohrleitungen mit Bestimmung in eine Vertragspartei befördert, die das Verfahren anwendet, so beginnt dieses besagte Verfahren im Augenblick der Verbringung der Waren in das Gebiet dieser letzten Vertragspartei.

(8) Werden Waren durch Rohrleitungen von einer Vertragspartei, die das T 1- oder T 2-Verfahren anwendet, durch Rohrleitungen mit Bestimmung in eine Vertragspartei befördert, die dieses Verfahren nicht anwendet, so endet das Verfahren im Augenblick des Verlassens der Waren des Gebietes der Vertragspartei, die das T 1- oder T 2-Verfahren anwendet.

(9) Die mit der Beförderung der Waren befaßten Unternehmen müssen Anschreibungen führen und den zuständigen Behörden ihre Geschäftsunterlagen zu Kontrollzwecken im Rahmen des nach den Absätzen 2 bis 4 genannten T 1- oder T 2-Verfahrens zur Verfügung stellen.

(10) Die Vertragspartei, die das T 1- oder T 2-Verfahren für Beförderungen durch Rohrleitungen nicht anwendet, teilt dies der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit.

Art. 59

01.01.1993

TITEL VII

Artikel 59

(Diese Anlage enthält keinen Artikel 59)

Art. 60

01.01.1993

TITEL VIII

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE NEBEN DEM EINHEITSPAPIER ZU VERWENDENDEN

VORDRUCKE

ART UND FARBE DES PAPIERS

Artikel 60

(1) Für die Vordrucke der Ladelisten (Anhang I) (Anm.: Anhang nicht darstellbar), der Grenzübergangsscheine (Anhang II) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) und der Eingangsbescheinigungen (Anhang III) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) ist Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muß, daß es bei normalen Gebrauch weder einreißt noch knittert.

(2) Für die Vordrucke der Sicherheitstitel (Anhang IX) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) ist holzfreies Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(3) Für die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung (Anhang VII) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) ist holzfreies Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Das Papier ist beidseitig mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(4) Das nach den Absätzen 1, 2 und 3 zu verwendende Papier ist weiß, mit Ausnahme des Papiers für die in Artikel 17 Absatz 2 genannten Ladelisten, bei denen die Wahl der Farbe des Papiers den Beteiligten überlassen bleibt.

Art. 61

01.01.1993

FORMAT DER VORDRUCKE

Artikel 61

Die Vordrucke haben folgendes Format:

a) 210 x 297 mm bei den Ladelisten, wobei in der Länge Abweichungen von -5 bis +8 mm zugelassen sind;

b) 210 x 148 mm bei den Grenzübergangsscheinen und den Bürgschaftsbescheinigungen;

c) 148 x 105 mm bei den Eingangsbescheinigungen und den Sicherheitstiteln.

Art. 62

01.01.1993

ZUGELASSENE SPRACHEN

Artikel 62

Die Anmeldungen und Papiere sind in einer der Amtssprachen der Vertragspartei auszustellen, die von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassen ist. Dies gilt jedoch nicht für Sicherheitstitel.

Soweit erforderlich können die zuständigen Behörden eines anderen Landes, in dem die Anmeldungen oder Papiere vorzulegen sind, deren Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.

Bei der Bürgschaftsbescheinigung wird die zu verwendende Amtssprache von den zuständigen Behörden des Landes bestimmt, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört.

Art. 63

01.01.1993

DRUCK UND AUSFÜLLEN DER VORDRUCKE

Artikel 63

(1) Die Vordrucke der Sicherheitstitel im Rahmen der Pauschalbürgschaft müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten; der Sicherheitstitel trägt außerdem zur Unterscheidung eine Seriennummer.

(2) Der Druck der Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigungen obliegt den Vertragsparteien. Jede Bescheinigung muß eine Unterscheidungsnummer tragen.

(3) Die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung sowie der Sicherheitstitel sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen auszufüllen.

(4) Die Vordrucke der Ladelisten, des Grenzübergangsscheins und der Eingangsbescheinigung können entweder mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen oder leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift ausgefüllt werden.

(5) Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der sie vorgenommen hat, und von den zuständigen Behörden bestätigt werden.

Art. 64

01.01.1993

TITEL IX

Artikel 64

(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)

Art. 65

01.01.1993

Artikel 65

(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)

Art. 66

01.01.1993

Artikel 66

(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)

Art. 67

01.01.1993

Artikel 67

(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)

Art. 68

01.01.1993

Artikel 68

(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)

Art. 69

01.01.1993

Artikel 69

(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)

Art. 70

01.01.1993

Artikel 70

(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)

Art. 71

01.01.1993

Artikel 71

(Diese Anlage enthält keine Artikel 64 bis 71)

Art. 72

01.01.1993

TITEL X

VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN

KAPITEL I

VERSANDVERFAHREN FÜR WARENBEFÖRDERUNGEN IM EISENBAHNVERKEHR

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR BEFÖRDERUNGEN IM

EISENBAHNVERKEHR

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 72

Die Förmlichkeiten für Warenbeförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften mit dem „Frachtbrief (CIM) und Expreßgut'', nachstehend als „Frachtbrief CIM'' bezeichnet, durchgeführt werden, werden nach Maßgabe der Artikel 73 bis 84, 100 und 101, vereinfacht.

Art. 73

01.01.1993

RECHTLICHER WERT DER VERWENDETEN PAPIERE

Artikel 73

Der Frachtbrief CIM gilt je nach Erfordernis als Anmeldung oder Versandschein T 1 oder T 2.

Art. 74

01.01.1993

KONTROLLE DER ANSCHREIBUNGEN

Artikel 74

Die Eisenbahngesellschaft jedes Landes hält bei der zentralen Verrechnungsstelle oder den zentralen Verrechnungsstellen die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken der zuständigen Behörden ihres Landes zur Verfügung.

Art. 75

01.01.1993

HAUPTVERPFLICHTETER

Artikel 75

1. Die Eisenbahngesellschaft, die die Waren mit einem als Anmeldung oder Versandschein T 1 oder T 2 geltenden Frachtbrief CIM annimmt, wird für dieses Verfahren Hauptverpflichteter.

2. Die Eisenbahngesellschaft des Landes, über dessen Gebiet die Sendung in die Vertragspartei gelangt ist, wird für Versandverfahren mit Waren, die von der Eisenbahngesellschaft eines Drittlands zur Beförderung übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.

Art. 76

01.01.1993

AUFKLEBER

Artikel 76

Die Eisenbahngesellschaften sorgen dafür, daß die im T 1- oder T 2-Verfahren durchgeführten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang XIV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abgebildet ist.

Die Aufkleber werden auf dem Frachtbrief CIM sowie an dem Waggon, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, in den übrigen Fällen aber an dem (den) Packstück(en) angebracht.

Art. 77

01.01.1993

ÄNDERUNG DES FRACHTVERTRAGS

Artikel 77

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß

- eine Beförderung, die außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden sollte, innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien endet,

- eine Beförderung, die innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden sollte, außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien endet, dürfen die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfüllen.

In allen anderen Fällen dürfen die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag erfüllen; sie unterrichten die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

Art. 78

01.01.1993

WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN

ZOLLRECHTLICHER STATUS DER WAREN;

VERWENDUNG DES FRACHTBRIEFS CIM

Artikel 78

(1) Beginnt eine Beförderung im T 1- oder T 2-Verfahren innerhalb der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Frachtbrief CIM der Abgangsstelle vorgelegt.

(2) Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land oder von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll vorbehaltenen Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM gut sichtbar an:

- die Kurzbezeichnung „T 1'', wenn die Waren im T 1-Verfahren befördert werden;

- die Kurzbezeichnung „T 2'', „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' je nach Erfordernis, wenn die Waren nach Gemeinschaftsbestimmungen befördert werden, wonach die Anbringung dieser Kurzbezeichnungen vorgeschrieben ist.

Die Kurzbezeichnung „T 2'' oder „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' wird durch Anbringen des Stempels der Abgangsstelle bestätigt.

(3) Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land befördert, so bringt die Abgangsstelle gut sichtbar in dem für den Zoll vorgesehenen Feld der Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM an:

- Die Kurzbezeichnung „T 1'', wenn die Waren im T 1-Verfahren befördert werden;

- die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' oder „ T 2 PT'' je nach Erfordernis, wenn die Waren im T 2 ES- oder T 2 PT-Verfahren befördert werden.

Die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' wird durch Anbringung des Stempels der Abgangsstelle bestätigt.

(4) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen werden die von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land oder von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder beförderten Waren unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen zum T 2-Verfahren für die Gesamtheit der Strecke vom Abgangsbahnhof bis zum Bestimmungsbahnhof überführt, ohne daß hierzu der Abgangsstelle der für sie ausgestellte Frachtbrief CIM vorgelegt werden muß. Werden die Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so wird auf die Anbringung der Aufkleber nach Artikel 76 verzichtet.

(5) Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T 1-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T 2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangsstelle auf dem Exemplar Nr. 3 des Frachtbriefs CIM an, daß die Waren, auf die sich der Frachtbrief bezieht, im T 2-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in Feld 25 deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „T 2'' einzutragen, der der Stempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung „T 1'' nicht in den Frachtbrief eingetragen zu werden.

(6) Alle Exemplare des Frachtbriefs CIM werden dem Beteiligten zurückgegeben.

(7) Jedes EFTA-Land kann vorsehen, daß im T 1-Verfahren zu befördernde Waren zum T 1-Verfahren zugelassen werden können, ohne daß hierzu der Abgangsstelle der Frachtbrief CIM vorgelegt werden muß.

(8) Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren übernimmt die zuständige Behörde, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum freien Verkehr oder in ein anderes Verfahren überführt, so übernimmt die zuständige Behörde, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

Für Waren die von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder unter den in Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen befördert werden, sind keinerlei Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle zu erfüllen.

Art. 79

01.01.1993

NÄMLICHKEITSSICHERUNG

Artikel 79

Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Beförderungsmittel oder Packstücke grundsätzlich keine Zollverschlüsse an.

Art. 80

01.01.1993

VERWENDUNG DER EINZELNEN EXEMPLARE DES FRACHTBRIEFS

Artikel 80

(1) Abgesehen von den Fällen, in denen Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, legt die Eisenbahngesellschaft des Landes, in dem die Bestimmungsstelle liegt, dieser die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM vor.

(2) Die Bestimmungsstelle gibt der Eisenbahngesellschaft das Exemplar Nr. 2 unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3.

Art. 81

01.01.1993

BEFÖRDERUNG NACH UND AUS DRITTLÄNDERN

BEFÖRDERUNG NACH DRITTLÄNDERN

Artikel 81

(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb der Vertragsparteien und soll sie außerhalb der Vertragsparteien enden, so gelten die Artikel 78 und 79.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

(3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 82

01.01.1993

BEFÖRDERUNG AUS DRITTLÄNDERN

Artikel 82

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien eingeht, die Aufgabe der Abgangsstelle.

Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof in den freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren überführt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 80 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 83

01.01.1993

DURCHFUHR DURCH DAS GEBIET DER VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 83

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie auch außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so übernehmen die in Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 81 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- und der Bestimmungsstelle.

(2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 84

01.01.1993

ZOLLRECHTLICHER STATUS VON DURCHGEFÜHRTEN WAREN UND VON WAREN

AUS DRITTLÄNDERN

Artikel 84

Waren, die in der in Artikel 82 Absatz 1 oder Artikel 83 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T 1-Verfahren befördert, es sei denn, daß der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe des Titels III nachgewiesen wird.

Art. 85

01.01.1993

ABSCHNITT 2

BESTIMMUNGEN FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON WAREN IN GROSSBEHÄLTERN

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 85

Die entsprechenden Förmlichkeiten für T 1- oder T 2-Verfahren werden für Beförderungen von Waren in Großbehältern nach den Artikeln 86 bis 101 vereinfacht, die die Eisenbahngesellschaften durch Beförderungsunternehmen mit einem Übergabeschein durchführen lassen, der in dieser Anlage als „Übergabeschein TR'' bezeichnet wird. Diese Beförderungen umfassen gegebenenfalls andere Beförderungsarten als den Transport auf dem Schienenweg bis zum Abgangsbahnhof des Abgangslandes sowie ab dem Bestimmungsbahnhof des Bestimmungslandes; diese Beförderungen können ferner Transporte umfassen, die zwischen den genannten Bahnhöfen auf dem Seeweg durchgeführt werden.

Art. 86

01.01.1993

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 86

Im Sinne der Artikel 85 bis 101 gelten als

(1) „Beförderungsunternehmen'': ein zur Beförderung von Waren in Großbehältern unter Verwendung von Übergabescheinen von den Eisenbahngesellschaften gegründetes Unternehmen in Gesellschaftsform, dessen Gesellschafter sie sind;

(2) „Großbehälter'': ein Transportmittel, das

- von dauerhafter Beschaffenheit ist,

- besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern,

- so gebaut ist, daß es gesichert und/oder leicht umgeschlagen werden kann,

- so beschaffen ist, daß an ihm Verschlüsse wirksam angebracht werden können; dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Verschluß gemäß Artikel 94 erforderlich ist,

- so bemessen ist, daß die von den vier äußeren Ecken des Bodens begrenzte Fläche mindestens 7 m2 beträgt.

(3) „Übergabeschein TR'': das beim Abschluß des Frachtvertrags ausgestellte Papier, auf Grund dessen das Beförderungsunternehmen einen oder mehrere Großbehälter im grenzüberschreitenden Verkehr von einem Versender an einen Empfänger befördern läßt. Jeder Übergabeschein TR trägt in der rechten oberen Ecke zur Unterscheidung eine Seriennummer. Die Nummer besteht aus acht Ziffern, denen die Buchstaben TR vorangestellt sind. Der Übergabeschein TR besteht aus folgenden Exemplaren in der Reihenfolge ihrer Numerierung:

Nr. 1: Exemplar für die Generaldirektion des

Beförderungsunternehmens;

Nr. 2: Exemplar für den nationalen Vertreter des

Beförderungsunternehmens im Bestimmungsbahnhof;

Nr. 3A: Exemplar für den Zoll;

Nr. 3B: Exemplar für den Empfänger;

Nr. 4: Exemplar für die Generaldirektion des

Beförderungsunternehmens;

Nr. 5: Exemplar für den nationalen Vertreter des

Beförderungsunternehmens im Abgangsbahnhof;

Nr. 6: Exemplar für den Versender.

Alle Exemplare des Übergabescheins TR mit Ausnahme des Exemplars Nr. 3A sind auf der rechten Seite mit einem etwa 4 cm breiten, grünen Rand versehen.

(4) „Nachweisung der Großbehälter'', nachstehend „Nachweisung'' genannt: das einem Übergabeschein TR beigefügte Papier, das dessen Bestandteil ist und mit dem mehrere Großbehälter von demselben Abgangsbahnhof zu demselben Bestimmungsbahnhof, bei denen die Zollförmlichkeiten erfüllt werden sollen, befördert werden.

Die Nachweisung ist in derselben Anzahl von Exemplaren auszustellen wie der Übergabeschein TR, auf den sie sich bezieht.

Die Anzahl der Nachweisungen ist in das Feld für die Angabe der Anzahl der Nachweisungen in der rechten oberen Ecke des Übergabescheins TR einzutragen. Außerdem ist die Seriennummer des zu gehörigen Übergabescheins TR in der rechten oberen Ecke jeder Nachweisung zu vermerken.

Art. 87

01.01.1993

RECHTLICHER WERT DER VERWENDETEN PAPIERE

Artikel 87

Der von dem Beförderungsunternehmen verwendete Übergabeschein TR gilt je nach Erfordernis als Anmeldung oder Versandschein T 1 oder T 2.

Art. 88

01.01.1993

KONTROLLE DER ANSCHREIBUNGEN; ZU ERTEILENDE AUSKÜNFTE

Artikel 88

(1) In jeder Vertragspartei hält das Beförderungsunternehmen durch seinen oder seine nationalen Vertreter bei der oder den zentralen Verrechnungsstellen oder bei denen seines oder seiner nationalen Vertreter die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken der zuständigen Behörde ihres Landes zur Verfügung.

(2) Das Beförderungsunternehmen oder sein nationaler Vertreter übermitteln den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen hin so bald wie möglich alle Unterlagen, Anschreibungen oder Auskünfte, die mit durchgeführten oder noch laufenden Sendungen in Verbindung stehen und von denen diese Behörden ihres Erachtens Kenntnis nehmen müssen.

(3) In den Fällen, in denen gemäß Artikel 87 die Übergabescheine TR als Versandanmeldungen oder Versandpapiere T 1 oder T 2 gelten, unterrichten das Beförderungsunternehmen oder sein nationaler Vertreter

a) die Bestimmungsstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR ohne zollamtlichen Sichtvermerk zugeht;

b) die Abgangsstelle, wenn ihm ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheines TR nicht zurückgesandt wird und wenn das Beförderungsunternehmen nicht feststellen kann, ob die betreffende Sendung der Bestimmungsstelle ordnungsgemäß gestellt worden ist oder ob die Sendung in Fällen des Artikels 96 das Gebiet der Vertragsparteien mit Bestimmung in ein Drittland verlassen hat.

Art. 89

01.01.1993

HAUPTVERPFLICHTETER

Artikel 89

(1) Die Eisenbahngesellschaft des Landes, in dem eine Beförderung der in Artikel 85 bezeichneten Art. durch das Beförderungsunternehmen übernommen worden ist, wird Hauptverpflichteter.

(2) Die Eisenbahngesellschaft des Landes, über dessen Gebiet die Sendung in das Gebiet der Vertragspartei gelangt ist, wird für Beförderungen der in Artikel 85 bezeichneten Art, die von dem Beförderungsunternehmen in einem Drittland übernommen worden sind, Hauptverpflichteter.

Art. 90

01.01.1993

ZOLLFÖRMLICHKEITEN IM VERLAUF EINER NICHT IM EISENBAHNVERKEHR

DURCHGEFÜHRTEN BEFÖRDERUNG

Artikel 90

Müssen im Verlauf einer nicht im Eisenbahnverkehr durchgeführten Beförderung bis zum Abgangsbahnhof oder ab dem Bestimmungsbahnhof zollamtliche Förmlichkeiten erfüllt werden, so ist in den Übergabeschein TR nur jeweils ein beförderter Großbehälter einzutragen.

Art. 91

01.01.1993

AUFKLEBER

Artikel 91

Das Beförderungsunternehmen sorgt dafür, daß die im T 1- oder T 2-Verfahren abgewickelten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster in Anhang XIV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) abgebildet ist. Die Aufkleber werden auf dem Übergabeschein TR sowie an dem Großbehälter angebracht.

Art. 92

01.01.1993

ÄNDERUNG DES FRACHTVERTRAGS

Artikel 92

Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, daß

- eine Beförderung, die außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden sollte, innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien endet,

- eine Beförderung, die innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden sollte, außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien endet,

darf das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfüllen. In allen anderen Fällen darf das Beförderungsunternehmen den geänderten Frachtvertrag erfüllen; es unterrichtet die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.

Art. 93

01.01.1993

WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN

ZOLLRECHTLICHER STATUS DER WAREN;

NACHWEISUNGEN

Artikel 93

(1) Beginnt eine Beförderung im T 1- oder T 2-Verfahren innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie auch dort enden, so wird der Übergabeschein TR der Abgangsstelle vorgelegt.

(2) Werden Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll vorbehaltenen Feld der Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR gut sichtbar an:

- die Kurzbezeichnung „T 1'', wenn die Waren im T 1-Verfahren befördert werden;

- die Kurzbezeichnung „T 2'', „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' je nach Erfordernis, wenn die Waren nach Gemeinschaftsbestimmungen befördert werden, wonach die Anbringung dieser Kurzbezeichnungen vorgeschrieben ist.

Die Kurzbezeichnung „T 2'' oder „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' wird durch Anbringung des Stempels der Abgangsstelle bestätigt.

(3) Werden Waren von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land befördert so bringt die Abgangsstelle in dem für den Zoll vorgesehenen Feld der Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR gut sichtbar an:

- die Kurzbezeichnung „T 1'', wenn die Waren im T 1-Verfahren befördert werden;

- die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' je nach Erfordernis, wenn die Waren im T 2 ES- oder T 2 PT-Verfahren befördert werden,

- die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' wird durch Anbringung des Stempels der Abgangsstelle bestätigt.

(4) Abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen werden die von der Gemeinschaft in ein EFTA-Land oder von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder beförderten Waren unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen zum T 2-Verfahren für die Gesamtheit der Strecke überführt, ohne daß hierzu der Abgangsstelle der Übergabeschein TR für diese Waren vorgelegt werden muß. Werden die Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so wird auf die Anbringung der Aufkleber gemäß Artikel 91 verzichtet.

(5) Waren, deren Beförderung in einem EFTA-Land beginnt, gelten als im T 1-Verfahren befördert. Sollen die Waren jedoch nach Maßgabe des Artikels 2, Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens im T 2-Verfahren befördert werden, so gibt die Abgangsstelle auf dem Exemplar 3A des Übergabescheins TR an, daß die Waren, auf die sich der Übergabeschein bezieht, im T 2-Verfahren befördert werden; dementsprechend ist in dem Feld für zollamtliche Vermerke des Exemplars 3A des Übergabescheins TR deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „T 2'' einzutragen, der der Stempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beizusetzen sind. Für Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, braucht die Kurzbezeichnung „T 1'' nicht in den Übergabeschein eingetragen zu werden.

(6) Betrifft ein Übergabeschein TR gleichzeitig Großbehälter mit

Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden, und Großbehälter mit

Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden, so trägt die Abgangsstelle in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR für die betreffenden Großbehälter je nach Warenkategorie getrennte Hinweise ein und bringt jeweils die Kurzbezeichnung „T 1'' beziehungsweise „T 2'' oder „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' an.

(7) Werden in einem Fall nach Absatz 3 Nachweisungen verwendet, so sind für jede Art. von Großbehältern getrennte Nachweisungen zu verwenden; in dem für den Zoll bestimmten Feld der Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR werden als Hinweis auf diese Nachweisungen deren Seriennummern eingetragen. Neben der Seriennummer der Nachweisung wird je nach der Art des Großbehälters, auf den sie sich bezieht, die Kurzbezeichnung „T 1'' oder die Kurzbezeichnung „T 2 ES'' oder „T 2 PT'' angebracht.

(8) Alle Exemplare des Übergabescheins TR werden dem Beteiligten zurückgegeben.

(9) Jedes EFTA-Land kann vorsehen, daß im T 1-Verfahren zu befördernde Waren zum T 1-Verfahren zugelassen werden können, ohne daß hierzu der Abgangsstelle der Übergabeschein TR vorgelegt werden muß.

(10) Für die in den Absätzen 2, 3 und 5 genannten Waren ist der Übergabeschein bei der Bestimmungsstelle vorzulegen, wo die Waren zum freien Verkehr abgefertigt oder in ein anderes Verfahren übergeführt werden. Werden Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert, so sind bei der Bestimmungsstelle keinerlei Förmlichkeiten bezüglich der in Absatz 4 genannten Waren zu erfüllen.

Art. 94

01.01.1993

NÄMLICHKEITSSICHERUNG

Artikel 94

Die Nämlichkeit der Waren wird nach Artikel 11 des Übereinkommens gesichert. Mit Rücksicht auf die von der Eisenbahngesellschaft getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Großbehältern grundsätzlich keine Zollverschlüsse an. Werden Zollverschlüsse angelegt, so werden diese im Feld für zollamtliche Vermerke der Exemplare Nrn. 3A und 3B des Übergabescheins TR vermerkt.

Art. 95

01.01.1993

VERWENDUNG DER EINZELNEN EXEMPLARE DES ÜBERGABESCHEINS

Artikel 95

(1) Abgesehen von den Fällen, in denen Waren von einem Ort der Gemeinschaft an einen anderen Ort der Gemeinschaft über das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder befördert werden, legt das Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR vor.

(2) Die Bestimmungsstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nrn. 1 und 2 unverzüglich zurück, nachdem sie diese mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3A.

Art. 96

01.01.1993

BEFÖRDERUNG NACH UND AUS DRITTLÄNDERN

BEFÖRDERUNG NACH DRITTLÄNDERN

Artikel 96

(1) Beginnt eine Beförderung innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so gelten die Artikel 93 Absätze 1 bis 9 und

94.

(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Gebiet der Vertragsparteien verläßt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

(3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 97

01.01.1993

BEFÖRDERUNG AUS DRITTLÄNDERN

Artikel 97

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien eingeht, die Aufgabe der Abgangsstelle Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

(2) Die Zollstelle, bei der die Waren gestellt werden, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.

Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 95 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 98

01.01.1993

DURCHFUHR DURCH DAS GEBIET DER VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 98

(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie auch außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien enden, so übernehmen die in Artikel 97 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 2 bezeichneten Stellen die Aufgabe der Abgangs- und der Bestimmungsstelle.

(2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.

Art. 99

01.01.1993

ZOLLRECHTLICHER STATUS VON DURCHGEFÜHRTEN WAREN UND VON WAREN

AUS DRITTLÄNDERN

Artikel 99

Waren, die in der in Artikel 97 Absatz 1 oder Artikel 98 Absatz 1 beschriebenen Weise befördert werden, gelten als im T 1-Verfahren befördert, es sei denn, daß der Gemeinschaftscharakter dieser Waren nach Maßgabe des Titels III nachgewiesen wird.

Art. 100

01.01.1993

ABSCHNITT 3

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

LADELISTEN

Artikel 100

(1) Die Artikel 23 bis 26 gelten für Ladelisten, die gegebenenfalls dem Frachtbrief CIM oder dem Übergabeschein TR beigefügt werden. Die Anzahl der beigefügten Listen wird im Feld für die Angabe der Beilagen des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR eingetragen.

In die Ladelisten ist außerdem die Nummer des Waggons, auf den sich der Frachtbrief CIM bezieht, oder gegebenenfalls die Nummer des Behälters, in dem sich die Waren befinden, einzutragen.

(2) Beginnt eine Beförderung, die sowohl im T 1-Verfahren beförderte Waren als auch im T 2-Verfahren beförderte Waren betrifft, innerhalb des Gebiets der Vertragsparteien, so sind getrennte Ladelisten zu verwenden; bei mit Übergabeschein TR durchgeführten Beförderungen in Großbehältern sind getrennte Ladelisten für jeden der Großbehälter zu verwenden, in denen sich beide Warenkategorien befinden.

Die laufenden Nummern der Ladelisten, die sich auf jede der beiden Warenkategorien beziehen, müssen in dem Feld für die Angabe der Warenbezeichnung des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR vermerkt werden.

(3) In den in Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sind die Ladelisten, die dem Frachtbrief CIM oder dem Übergabeschein TR beigefügt sind, im Hinblick auf die Verfahren der Artikel 72 bis 101 Teil der genannten Papiere und haben die gleiche Rechtswirkung.

Die Originale dieser Ladelisten müssen den Sichtvermerk des Versandbahnhofs tragen.

Art. 101

01.01.1993

ABSCHNITT 4

GELTUNGSBEREICH DER NORMALEN VERFAHREN UND DER VEREINFACHTEN

VERFAHREN

KOMBINIERTER VERKEHR SCHIENE - STRASSE

Artikel 101

(1) Die Artikel 72 bis 100 schließen nicht aus, daß die in der Anlage I festgelegten Verfahren in Anspruch genommen werden. Jedoch gelten die Artikel 74 und 76 oder 88 und 91.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall ist beim Ausfüllen des Frachtbriefs CIM oder des Übergabescheins TR im Feld für die Angabe der Beilagen dieser Papiere gut sichtbar ein Hinweis auf die verwendeten T 1- oder T 2-Anmeldungen einzutragen. Dieser Hinweis muß die Art, die ausstellende Behörde, das Datum und die Registriernummer jedes verwendeten Versandpapiers enthalten.

Das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1 und 2 des Übergabescheins TR sind ferner mit dem Sichtvermerk der Eisenbahngesellschaft zu versehen, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des T 1- oder T 2-Verfahrens befaßte Bahnhof liegt. Diese Eisenbahngesellschaft bringt ihren Vermerk an, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten Versandpapiere erfolgt.

Endet ein in Absatz 1 und im ersten Unterabsatz dieses Absatzes bezeichnetes T 1- oder T 2-Verfahren in einem EFTA-Land, so kann dieses Land vorschreiben, daß das Exemplar Nr. 2 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1 und 2 des Übergabescheins TR der Zollstelle vorzulegen sind, in deren Bezirk der letzte mit der Durchführung des T 1- oder T 2-Verfahrens befaßte Bahnhof liegt. Diese Zollstelle gibt darauf ihren Vermerk ab, nachdem sie sich vergewissert hat, daß die Warenbeförderung mit einem oder mehreren der genannten Versandpapiere erfolgt.

(3) Wird ein T 1- oder T 2-Verfahren gemäß den Artikeln 85 bis 99 mit Übergabeschein TR durchgeführt, so sind die Artikel 72 bis 84 und 101 Absätze 1 und 2 auf einen hierbei verwendeten Frachtbrief CIM nicht anwendbar. In dem Frachtbrief CIM ist im Feld für die Angabe der Beilagen gut sichtbar ein Hinweis auf den Übergabeschein TR anzubringen. Dieser Hinweis muß die Angabe „Übergabeschein TR'', gefolgt von der Seriennummer, enthalten.

(4) Wird eine im kombinierten Verkehr Schiene - Straße unter Verwendung eines oder mehrerer Versandanmeldungen beförderte Warensendung von der Eisenbahn in einem Bahnhof übernommen und auf Eisenbahnwagen weiterbefördert, so haften die Eisenbahnverwaltungen für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, wenn im Verlauf des Schienentransports Zuwiderhandlungen begangen werden, soweit in dem Land, in dem die Zuwiderhandlung begangen bzw. vermutlich begangen worden ist, keine gültige Sicherheitsleistung besteht und insofern, als die Beträge vom Hauptverpflichteten oder seinem Bürgen nicht erlangt werden können.

Art. 102

01.01.1993

KAPITEL II

VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN BEI DEN ABGANGS- UND

BESTIMMUNGSSTELLEN

ALLGEMEINES

Artikel 102

Die entsprechenden Förmlichkeiten im T 1- oder T 2-Verfahren werden nach Maßgabe dieses Kapitels vereinfacht.

Art. 103

01.01.1993

FÖRMLICHKEITEN BEI DER ABGANGSSTELLE

ZUGELASSENER VERSENDER

Artikel 103

Die zuständigen Behörden jedes Landes können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 104 erfüllt und Waren im T 1- oder T 2-Verfahren befördern will, nachstehend „zugelassener Versender'' genannt, bewilligen, daß der Abgangsstelle weder die Waren gestellt werden noch die Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren dafür vorgelegt wird.

Art. 104

01.01.1993

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEWILLIGUNG

Artikel 104

(1) Die Bewilligung nach Artikel 103 wird nur Personen erteilt,

a) die laufend Waren versenden,

b) deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren,

c) die, wenn nach den Vorschriften über das T 1 oder T 2-Verfahren eine Sicherheit erforderlich ist, eine Gesamtbürgschaft geleistet haben und

d) die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

(2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Vorschriften dieses Kapitels oder der Bewilligung nicht einhält.

Art. 105

01.01.1993

INHALT DER BEWILLIGUNG

Artikel 105

In der von den Behörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt:

a) die zuständigen Behörden, die als Abgangsstellen für den Versand zuständig sind,

b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige der zum Versand vorgesehenen Sendungen durch den zugelassenen Versender bei der Abgangsstelle, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann,

c) die Frist, innerhalb der die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen und

d) die zur Nämlichkeitssicherung zu treffenden Maßnahmen. Die zuständigen Behörden können vorschreiben, daß die Beförderungsmittel oder die Packstücke vom zugelassenen Versender mit besonderen, von den zuständigen Behörden zugelassenen Verschlüssen versehen werden.

Art. 106

01.01.1993

VORAUSFERTIGUNG

Artikel 106

(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das für die Eintragung der Anmeldung vorgesehene Feld auf der Vorderseite des Vordrucks der

T 1- oder T 2-Anmeldung

a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Behörde versehen wird oder

b) von dem zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang XV entspricht; dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch Angabe des Versandtags zu vervollständigen und die Versandanmeldung entsprechend den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Regeln mit einer Nummer zu versehen.

(2) Die zuständigen Behörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die jeweils mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

Art. 107

01.01.1993

FÖRMLICHKEITEN BEIM ABGANG DER WAREN

Artikel 107

(1) Spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die ordnungsgemäß ausgefüllte T 1- oder

T 2-Anmeldung, indem er auf der Vorderseite der Exemplare Nrn. 1 und 4 im Feld „Prüfung durch die Abgangsstelle'' die Frist, innerhalb deren die Waren der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie einen der nachstehenden Vermerke einträgt:

- Procedimiento simplificado

- Forenklet procedure

- Vereinfachtes Verfahren

- (Anm.: Buchstaben können nicht dargestellt werden)

- Simplified procedure

- Procedure simplifiee

- Procedura semplificata

- Vereenvoudigde regeling

- Procediment simplificado

- Yksinkertaistettu menettely

- Einföldud afgreidsla

- Forenklet prosedyre

- Förenklat förfarande

(2) Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 unverzüglich der Abgangsstelle übersandt. Die zuständigen Behörden können in der Bewilligung vorsehen, daß das Exemplar Nr. 1 der Abgangsstelle übersandt wird, sobald die T 1- oder T 2-Anmeldung ausgefüllt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Ware gemäß den Vorschriften der Anlage I.

(3) Nehmen die zuständigen Behörden des Abgangslandes bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so vermerken sie dies im Feld „Prüfung durch die Abgangsstelle'' auf der Vorderseite der Exemplare Nrn. 1 und 4 der T 1- oder T 2-Anmeldung.

Art. 108

01.01.1993

HAUPTVERPFLICHTETER

Artikel 108

Die ordnungsgemäß ausgefüllte und gemäß Artikel 107 Absatz 1 vervollständigte T 1- oder T 2-Anmeldung gilt als T 1- oder T 2-Papier; der zugelassene Versender, der die Anmeldung unterschrieben hat, wird Hauptverpflichteter.

Art. 109

01.01.1993

FREISTELLUNG VON DER UNTERSCHRIFTSLEISTUNG

Artikel 109

(1) Die zuständigen Behörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten T 1- oder T 2-Anmeldungen nicht zu unterzeichnen, sofern diese Anmeldungen mit dem Abdruck des in Anhang XV bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, bei allen T 1- oder T 2-Verfahren als Hauptverpflichteter einzutreten, die unter Verwendung von mit dem Abdruck des Sonderstempels versehenen T 1- oder T 2-Papieren durchgeführt werden.

(2) Die gemäß Absatz 1 erstellten T 1- oder T 2-Papiere müssen in dem für die Unterschrift des Hauptverpflichteten vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen:

- Dispensa de firma

- Fritaget for underskrift

- Freistellung von der Unterschriftsleistung

- (Anm.: Buchstaben können nicht dargestellt werden)

- Signature waived

- Dispense de signature

- Dispensa dalla firma

- Van ondertekening vrijgesteld

- Dispensada a assinatura

- Vapautettu allekirjoituksesta

- Undanpegid undirskrift

- Fritatt for underskrift

- Befriad fran underskrift

Art. 110

01.01.1993

HAFTUNG DES ZUGELASSENEN VERSENDERS

Artikel 110

(1) Der zugelassene Versender muß

a) die Vorschriften dieses Kapitels und der Bewilligung einhalten und

b) den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufbewahren.

(2) Bei mißbräuchlicher Verwendung der Vordrucke, die im voraus mit dem Stempel der Abgangsstelle oder mit dem Sonderstempel versehen sind, haftet der zugelassene Versender - unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen - für die Entrichtung der Zölle und sonstigen Abgaben, die in einem Land für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, sofern er den zuständigen Behörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er die in Absatz 1 unter Buchstabe b genannten Maßnahmen getroffen hat.

Art. 111

01.01.1993

FÖRMLICHKEITEN BEI DER BESTIMMUNGSSTELLE

ZUGELASSENER EMPFÄNGER

Artikel 111

(1) Die zuständigen Behörden jedes Landes können zulassen, daß im T 1- oder T 2-Verfahren beförderte Waren der Bestimmungsstelle nicht gestellt werden, wenn sie für eine Person bestimmt sind, die die Voraussetzungen nach Artikel 112 erfüllt - nachstehend „zugelassener Empfänger'' genannt - und der von den zuständigen Behörde des Landes, zu dem die Bestimmungsstelle gehört, eine Bewilligung erteilt worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Hauptverpflichtete die ihm gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Anlage I obliegenden Verpflichtungen erfüllt, sobald die Exemplare des T 1- oder T 2-Papiers, die die Sendung begleitet haben, sowie die Waren unverändert dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung der Waren getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.

(3) Für jede Sendung, die ihm unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen übergeben worden ist, stellt der zugelassene Empfänger auf Verlangen des Beförderers eine Eingangsbescheinigung aus, in der er erklärt, daß ihm das Versandpapier und die Waren übergeben worden sind.

Art. 112

01.01.1993

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEWILLIGUNG

Artikel 112

(1) Die Bewilligung nach Artikel 111 wird nur Personen erteilt:

a) die laufend Waren im T 1- oder T 2-Verfahren erhalten,

b) deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren und

c) die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

(2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Empfänger die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Vorschriften dieses Kapitels oder der Bewilligung nicht einhält.

Art. 113

01.01.1993

INHALT DER BEWILLIGUNG

Artikel 113

(1) In der von den zuständigen Behörden zu erteilenden Bewilligung werden festgelegt:

a) die zuständigen Behörden, die als Bestimmungsstellen für die Sendungen zuständig sind, die der zugelassene Empfänger erhält;

b) die Frist sowie die sonstigen Einzelheiten der Anzeige des Eingangs der Sendungen durch den zugelassenen Empfänger bei der Bestimmungsstelle, damit diese gegebenenfalls bei Eintreffen der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 116 bestimmen die zuständigen Behörden in der Bewilligung, ob der zugelassene Empfänger ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle über die eingetroffenen Waren mit ihrer Ankunft verfügen kann.

Art. 114

01.01.1993

PFLICHTEN DES ZUGELASSENEN EMPFÄNGERS

Artikel 114

(1) Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Sendungen muß der zugelassene Empfänger:

a) die Bestimmungsstelle nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzüglich über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen und sonstige Unregelmäßigkeiten wie verletzte Verschlüsse unterrichten;

b) der Bestimmungsstelle unverzüglich die Exemplare des T 1- oder

T 2-Papiers, die die Sendung begleitet haben, zusenden und gleichzeitig das Ankunftsdatum und den Zustand etwa angelegter Verschlüsse mitteilen.

(2) Die Bestimmungsstelle bringt auf diesen Exemplaren des T 1- oder T 2-Papiers die vorgesehenen Vermerke an.

Art. 115

01.01.1993

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

KONTROLLEN

Artikel 115

Die zuständigen Behörden können bei den zugelassenen Versendern und den zugelassenen Empfängern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Diese haben bei den Kontrollen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 116

01.01.1993

AUSSCHLUSS BESTIMMTER WAREN

Artikel 116

Die zuständigen Behörden des Abgangs- oder Bestimmungslandes können bestimmte Warengruppen von den in Artikel 103 und 111 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

Art. 117

01.01.1993

SONDERFALL DER BEFÖRDERUNGEN IM EISENBAHNVERKEHR

Artikel 117

(1) Gilt die Befreiung von der Vorlage der Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren bei der Abgangsstelle für Waren, die gemäß den Artikeln 72 bis 101 mit Frachtbrief CIM oder mit Übergabeschein TR befördert werden, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR mit der Kurzbezeichnung „T 1'' und/oder „T 2'' versehen werden.

(2) Sind die gemäß den Artikeln 72 bis 101 beförderten Waren für einen zugelassenen Empfänger bestimmt, so können die Behörden abweichend von den Artikeln 111 Absatz 2 und 114 Absatz 1 Buchstabe b vorsehen, daß die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR von der Eisenbahngesellschaft oder von dem Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle unmittelbar vorgelegt werden.

Art. 118

01.01.1993

KAPITEL III

VEREINFACHTES VERFAHREN FÜR DIE AUSSTELLUNG DES PAPIERS ZUM NACHWEIS

FÜR DEN GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DER WAREN

Artikel 118

Die zuständigen Behörden eines Landes können jeder Person gestatten - nachstehend „zugelassener Versender'' genannt -, die die Voraussetzungen des Artikels 119 erfüllt und den Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren durch ein Versandpapier T 2 L gemäß Artikel 6 durch eines der in Artikel 9 bezeichneten Papiere - nachstehend „Handelspapiere'' genannt - erbringen will, diese Papiere zu verwenden, ohne sie den zuständigen Behörden des Abgangslandes zum Sichtvermerk vorzulegen.

Art. 119

01.01.1993

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEWILLIGUNG

Artikel 119

(1) Die Bewilligung nach Artikel 118 wird nur Personen erteilt:

a) die laufend Waren versenden,

b) deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren und

c) die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

(2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Vorschriften dieses Kapitels oder der Bewilligung nicht einhält.

Art. 120

01.01.1993

INHALT DER BEWILLIGUNG

Artikel 120

(1) In der von den zuständigen Behörden zu erteilenden Bewilligung werden insbesondere festgelegt:

a) die Behörde, die nach Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt;

b) die Art und Weise, in der der zugelassene Versender den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat.

(2) Die zuständigen Behörden legen fest, innerhalb welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Versender die zuständige Behörde unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.

Art. 121

01.01.1993

VORAUSFERTIGUNG UND FÖRMLICHKEITEN BEIM ABGANG DER WAREN

Artikel 121

(1) In der Bewilligung wird bestimmt, daß das Feld C „Abgangsstelle'' auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers T 2 L und gegebenenfalls der Ergänzungsblätter T 2 L bis verwendeten Vordrucke oder die Vorderseite der für die Ausstellung der genannten Handelspapiere verwendeten Vordrucke

a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörde und der Unterschrift eines Beamten dieser Behörde versehen wird oder

b) von dem zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den zuständigen Behörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang XV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) entspricht; dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

(2) Der zugelassene Versender hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in dem für die Prüfung durch die Abgangsstelle vorgesehenen Feld des Versandpapiers T 2 L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Behörde, das Ausstellungsdatum sowie einen der nachstehenden Vermerke einzutragen:

- Procedimiento simplificado

- Forenklet procedure

- Vereinfachtes Verfahren

- (Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)

- Simplified procedure

- Procedure simplifiee

- Procedura semplificata

- Vereenvoudigde regeling

- Procedimento simplificado

- Yksinkertaistettu menettely

- Einföldud afgreidsla

- Forenklet prosedyre

- Förenklat förfarande

(3) Der ausgefüllte, durch die Angaben gemäß Absatz 2 ergänzte und vom zugelassenen Versender unterzeichnete Vordruck gilt als Papier zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren.

Art. 122

01.01.1993

Artikel 122

(1) Die zuständigen Behörden können einem zugelassenen Versender gestatten, die Versandpapiere T 2 L oder die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Handelspapiere nicht zu unterzeichnen, sofern sie mit dem Abdruck des in Anhang XV (Anm.: Anhang nicht darstellbar) bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Handelspapiere oder Versandpapiere T 2 L, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten, einzutreten.

(2) Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere T 2 L oder Handelspapiere müssen in dem für die Unterschrift des zugelassenen Versenders vorgesehenen Feld einen der nachstehenden Vermerke tragen:

- Dispensa de firma

- Fritaget for underskrift

- Freistellung von der Unterschriftsleistung

- (Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)

- Signature waived

- Dispense de signature

- Dispensa dalla firma

Van ondertekening vrijgesteld

- Dispensada a assinatura

- Vapautettu allekirjoituksesta

- Undanpegid undirskrift

- Fritatt for underskrift

- Befriad fran underskrift

Art. 123

01.01.1993

VERPFLICHTUNG ZUR ANFERTIGUNG EINER ZWEITSCHRIFT

Artikel 123

Der zugelassene Versender ist verpflichtet, ein Zweitstück jedes Versandpapiers T 2 L oder jedes auf Grund dieses Kapitels ausgestellten Handelspapiers anzufertigen. Die zuständigen Behörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens zwei Jahre aufbewahrt wird.

Art. 124

01.01.1993

KONTROLLEN BEI DEM ZUGELASSENEN VERSENDER

Artikel 124

Die zuständigen Behörden können bei den zugelassenen Versendern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Diese haben bei den Kontrollen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 125

01.01.1993

HAFTUNG DES ZUGELASSENEN VERSENDERS

Artikel 125

(1) Der zugelassene Versender ist verpflichtet:

a) die Vorschriften dieses Kapitels und der Bewilligung einzuhalten;

b) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörde oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufzubewahren.

(2) Bei mißbräuchlicher Verwendung von Vordrucken zur Ausstellung von Versandpapieren T 2 L oder Handelspapieren, die im voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörde oder des Sonderstempels versehen sind, haftet der zugelassene Versender unabhängig davon, wer den Mißbrauch begangen hat, und unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen für die Entrichtung der in einem Land infolge dieser mißbräuchlichen Verwendung umgangenen Zölle und sonstigen Abgaben, sofern er den zuständigen Behörden, die ihn zugelassen haben, nicht nachweist, daß er die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen getroffen hat.

Art. 126

01.01.1993

AUSSCHLUSS BESTIMMTER WAREN

Artikel 126

Die zuständigen Behörden des Abgangslandes können bestimmte Warenkategorien und bestimmte Warenbewegungen von den in diesem Kapitel vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

Art. 127

01.01.1993

TITEL XI

Artikel 127

(Diese Anlage enthält keine Artikel 127 bis 131).

Art. 128

01.01.1993

Artikel 128

(Diese Anlage enthält keine Artikel 127 bis 131).

Art. 129

01.01.1993

Artikel 129

(Diese Anlage enthält keine Artikel 127 bis 131).

Art. 130

01.01.1993

Artikel 130

(Diese Anlage enthält keine Artikel 127 bis 131).

Art. 131

01.01.1993

Artikel 131

(Diese Anlage enthält keine Artikel 127 bis 131).

Anl. 1

01.01.1993

ANHANG I

Ladeliste

(Anm.: Anhang I nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anl. 2

01.01.1993

ANHANG II

GRENZÜBERGANGSSCHEIN

(Anm.: Anhang II nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anl. 3

01.01.1993

ANHANG III

EINGANGSBESCHEINIGUNG

(Anm.: Anhang III nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anl. 4

01.01.1993

ANHANG IV

MUSTER I

GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

BÜRGSCHAFTSURKUNDE

(Anm.: Anhang IV nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anl. 5

01.01.1993

ANHANG V

MUSTER II

GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN/GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN

BÜRGSCHAFTSURKUNDE

(Anm.: Anhang V nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anl. 6

01.01.1993

ANHANG VI

MUSTER III

(System der Pauschalbürgschaft)

(Anm.: Anhang VI nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anl. 7

01.01.1993

ANHANG VII

BÜRGSCHAFTSBESCHEINIGUNG

(Anm.: Anhang VII nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anl. 8

01.01.1994

ANHANG VIII

LISTE DER WAREN, BEI DEREN VERSAND EINE ERHÖHUNG DES BETRAGES

DER PAUSCHALBÜRGSCHAFT IN BETRACHT KOMMEN KANN

---------------------------------------------------------------------

1 2 3

---------------------------------------------------------------------

Position des Warenbezeichnung Menge, die dem

Harmonisierten Pauschalbetrag von

Systems 7 000 ECU entspricht

---------------------------------------------------------------------

ex 0102 Lebende Rinder, andere als

reinrassige Zuchttiere 4 000 kg

ex 0103 Lebende Schweine, andere als

reinrassige Zuchttiere .............. 5 000 kg

ex 0104 Lebende Schafe und Ziegen,

andere als reinrassige Zuchttiere ... 6 000 kg

0201 Fleisch von Rindern, frisch oder

gekühlt ............................. 2 000 kg

0202 Fleisch von Rindern, gefroren ....... 3 000 kg

0203 Fleisch von Schweinen, frisch,

gekühlt oder gefroren ............... 4 000 kg

0204 Fleisch von Schafen und Ziegen,

frisch, gekühlt oder gefroren ....... 3 000 kg

ex 0210 Fleisch von Rindern, gesalzen,

in Salzlake, getrocknet oder

geräuchert .......................... 3 000 kg

0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit

Zusatz von Zucker oder anderen

Süßmitteln .......................... 5 000 kg

0405 Butter und andere Fettstoffe aus der

Milch ............................... 3 000 kg

0406 Käse und Quark ...................... 3 500 kg

ex 0901 Kaffee, nicht geröstet, auch

entkoffeiniert ...................... 3 000 kg

ex 0901 Kaffee, geröstet, auch entkoffeiniert 2 000 kg

0902 Tee ................................. 3 000 kg

1001 Weizen und Mengkorn ................. 900 kg

1002 Roggen .............................. 1 000 kg

1003 Gerste .............................. 1 000 kg

1004 Hafer ............................... 850 kg

ex 1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder

Blut von Hausschweinen .............. 4 000 kg

ex 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder

Blut von Rindern, anders zubereitet

oder haltbar gemacht ................ 3 000 kg

ex 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate

aus Kaffee .......................... 1 000 kg

ex 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate

aus Tee ............................. 1 000 kg

ex 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit

weder genannt noch inbegriffen, mit

einem Gehalt an Milchfett von

18 Gewichtshundertteilen oder mehr .. 3 000 kg

2204 Wein aus frischen Weintrauben,

einschließlich mit Alkohol

angereicherter Wein; Traubenmost,

ausgenommen solcher der Position

20.09 ............................... 15 hl

2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen

Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen

Stoffen aromatisiert ................ 15 hl

ex 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt

von 80% Vol oder mehr, unvergällt ... 3 hl

ex 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt

von weniger als 80% Vol, unvergällt . 3 hl

ex 2208 Branntwein, Likör und andere

Spirituosen ......................... 5 hl

ex 2402 Zigaretten .......................... 70 000 Stk.

ex 2402 Zigarillos .......................... 60 000 Stk.

ex 2402 Zigarren ............................ 25 000 Stk.

ex 2403 Rauchtabak .......................... 100 kg

ex 2710 Leichte und mittelschwere Erdöle und

Gasöl ............................... 200 hl

3303 Parfüms und Toilettwässer ........... 5 hl

Anl. 8a

01.01.1994

ANHANG VIIIa

LISTE DER WAREN, BEI DEREN VERSAND DER VORÜBERGEHENDE AUSSCHLUSS VON

DER GESAMTBÜRGSCHAFT ODER EINE ERHÖHUNG DES BETRAGS DER

GESAMTBÜRGSCHAFT IN BETRACHT KOMMEN KANN

ex 0102 Lebende Rinder, andere als reinrassige Zuchttiere

ex 0103 Lebende Schweine, andere als reinrassige Zuchttiere ex 0104 Lebende Schafe und Ziegen, andere als reinrassige Zuchttiere

0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0202 Fleisch von Rindern, gefroren

0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren 0204 Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder

gefroren

0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder

anderen Süßmitteln

0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

0406 Käse und Quark

1001 Weizen und Mengkorn

1002 Roggen

1003 Gerste

1004 Hafer

ex 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% Vol. oder mehr,

unvergällt

ex 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80%

Vol., unvergällt

ex 2208 Branntwein, Likör und andere Spirituosen

ex 2402 Zigaretten

ex 2402 Zigarillos

ex 2402 Zigarren

ex 2403 Rauchtabak

Anl. 9

01.01.1993

ANHANG IX

SICHERHEITSTITEL

(PAUSCHALBÜRGSCHAFT)

(Anm.: Anhang IX nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anl. 10

01.01.1993

ANHANG X

(Diese Anlage enthält keinen Anhang X)

Anl. 11

01.01.1993

ANHANG XI

(Diese Anlage enthält keinen Anhang XI)

Anl. 12

01.01.1993

ANHANG XII

(Diese Anlage enthält keinen Anhang XII)

Anl. 13

01.01.1993

ANHANG XIII

(Diese Anlage enthält keine Anlage XIII)

Anl. 14

01.01.1993

ANHANG XIV

AUFKLEBER (Artikel 76 und 91)

(Anm.: Aufkleber nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anl. 15

01.01.1993

ANHANG XV

SONDERSTEMPEL

(Anm.: Sonderstempel nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anl. 16

01.01.1993

ANHANG XVI

ENTSPRECHUNGSTABELLE

---------------------------------------------------------------------

Abgeänderte vorstehende Abgeänderte vorstehende

Anlage II Anlage II Anlage II Anlage II

---------------------------------------------------------------------

1 7, 17, 31, 32, 35 und 43 60 -

2 60, 61, 62 und 63 61 101

3 18 und 19 61 (a) 101

4 20 62 102

5 23, 27 und 28 63 103

6 24 64 104

7 25 65 105

8 26 66 106

8 (a) 29 67 107

9 100 68 108

9 (a) 30 69 109

10 32 70 110

11 33 71 111

11 (b) 50 72 112

12 36 73 113

13 37 74 114

14 38 75 115

15 39 76 116

16 - 77 117

17 43, 44 und 45 78 12

18 41 und 51 79 -

19 42 80 14

28 - 81 13

29 72 82 4

30 73 83 5

31 74 84 8 und 10

32 75 85 7

33 76 86 -

34 77 87 -

35 78 88 -

36 79 89 118

37 80 90 119

38 81 91 120

39 82 92 121

40 83 92 (a) 122

41 84 93 123

42 - 94 124

43 - 95 125

44 85 96 126

45 86 96 (a) 9

46 87

47 88

48 89 Anhang I Anhang I

49 90 II II

50 91 III III

51 92 - IV

52 93 - V

53 94 - VI

54 95 IV VII

55 96 V IX

56 97 VI XIII

57 98 VII VIII

58 99 VIII XIV

59 - IX XV