01.01.1993
KAPITEL III
VEREINFACHTES VERFAHREN FÜR DIE AUSSTELLUNG DES PAPIERS ZUM NACHWEIS
FÜR DEN GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DER WAREN
Artikel 118
Die zuständigen Behörden eines Landes können jeder Person gestatten - nachstehend „zugelassener Versender'' genannt -, die die Voraussetzungen des Artikels 119 erfüllt und den Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren durch ein Versandpapier T 2 L gemäß Artikel 6 durch eines der in Artikel 9 bezeichneten Papiere - nachstehend „Handelspapiere'' genannt - erbringen will, diese Papiere zu verwenden, ohne sie den zuständigen Behörden des Abgangslandes zum Sichtvermerk vorzulegen.
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