01.01.1993
TITEL III
GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DER WAREN
KAPITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 3
Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren, die nicht im T 2-Verfahren befördert werden, ist durch eines der in Kapitel II oder Kapitel III dieses Titels genannten Papiere zu erbringen.
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