01.01.1993
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEWILLIGUNG
Artikel 119
(1) Die Bewilligung nach Artikel 118 wird nur Personen erteilt:
a) die laufend Waren versenden,
b) deren Anschreibungen es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Warenbewegungen zu kontrollieren und
c) die keine schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.
(2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung widerrufen, wenn der zugelassene Versender die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Vorschriften dieses Kapitels oder der Bewilligung nicht einhält.
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