01.01.1993
KAPITEL III
BESONDERE FÖRMLICHKEITEN BEI BESTIMMTEN
VERSANDVERFAHREN ODER BESTIMMTEN WAREN
BEFÖRDERUNG MIT CARNET TIR ODER
CARNET ATA
Artikel 11
(1) Bei Warenbeförderungen mit Carnet TIR in einem der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Anlage genannten Fälle oder mit Carnet ATA kann der Anmelder vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren die Kurzbezeichnung „T 2 L'', bestätigt durch seine Unterschrift, gut sichtbar in den für die Warenbezeichnung vorbehaltenen Feldern der betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets anbringen, bevor er dieses der Abgangsstelle zum Sichtvermerk vorlegt. Die Kurzbezeichnung „T 2 L'' muß in allen Abschnitten, wo sie eingetragen wurde, durch Dienststempelabdruck der Abgangsstelle mit der Unterschrift des zuständigen Beamten beglaubigt werden.
(2) In Fällen, in denen Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder Carnet ATA befördert werden, sind beide Warenarten voneinander getrennt anzugeben; die Kurzbezeichnung „T 2 L'' ist so anzubringen, daß sie sich eindeutig nur auf die Gemeinschaftswaren bezieht.
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