01.01.1993
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
KONTROLLEN
Artikel 115
Die zuständigen Behörden können bei den zugelassenen Versendern und den zugelassenen Empfängern jede Kontrolle vornehmen, die sie für erforderlich halten. Diese haben bei den Kontrollen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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