01.01.1993
KAPITEL II
SICHERHEITSLEISTUNG
ABSCHNITT 1 - BÜRGSCHAFTSURKUNDEN
Artikel 34
Die Bürgschaftsurkunde nach Artikel 25 Absatz 1 der Anlage I muß folgenden Mustern entsprechen:
- dem Muster in Anhang IV (Anm.: Anhang nicht darstellbar), wenn es sich um eine Gesamtbürgschaft handelt;
- dem Muster in Anhang V (Anm.: Anhang nicht darstellbar), wenn es sich um eine Einzelbürgschaft handelt;
- dem Muster in Anhang VI (Anm.: Anhang nicht darstellbar), wenn es sich um eine Pauschalbürgschaft handelt.
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