01.01.1993
HAUPTVERPFLICHTETER
Artikel 108
Die ordnungsgemäß ausgefüllte und gemäß Artikel 107 Absatz 1 vervollständigte T 1- oder T 2-Anmeldung gilt als T 1- oder T 2-Papier; der zugelassene Versender, der die Anmeldung unterschrieben hat, wird Hauptverpflichteter.
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