01.01.1993
Artikel 53
Wird das T 1- oder T 2-Verfahren gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Anlage I für Waren, die von einem Flughafen einer Vertragspartei aus im Luftverkehr befördert werden, angewandt, so schließt Artikel 52 nicht aus, daß jeder Beteiligte die in der Anlage I festgelegten T 1- oder T 2-Verfahren in Anspruch nehmen kann. In diesem Falle gelten die in Artikel 52 festgelegten Verfahren nicht.
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