01.01.1993
PFLICHTEN DES ZUGELASSENEN EMPFÄNGERS
Artikel 114
(1) Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Sendungen muß der zugelassene Empfänger:
a) die Bestimmungsstelle nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften unverzüglich über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen und sonstige Unregelmäßigkeiten wie verletzte Verschlüsse unterrichten;
b) der Bestimmungsstelle unverzüglich die Exemplare des T 1- oder
T 2-Papiers, die die Sendung begleitet haben, zusenden und gleichzeitig das Ankunftsdatum und den Zustand etwa angelegter Verschlüsse mitteilen.
(2) Die Bestimmungsstelle bringt auf diesen Exemplaren des T 1- oder T 2-Papiers die vorgesehenen Vermerke an.
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