01.01.1993
SONDERFALL DER BEFÖRDERUNGEN IM EISENBAHNVERKEHR
Artikel 117
(1) Gilt die Befreiung von der Vorlage der Anmeldung zum T 1- oder T 2-Verfahren bei der Abgangsstelle für Waren, die gemäß den Artikeln 72 bis 101 mit Frachtbrief CIM oder mit Übergabeschein TR befördert werden, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 2, 3A und 3B des Übergabescheins TR mit der Kurzbezeichnung „T 1'' und/oder „T 2'' versehen werden.
(2) Sind die gemäß den Artikeln 72 bis 101 beförderten Waren für einen zugelassenen Empfänger bestimmt, so können die Behörden abweichend von den Artikeln 111 Absatz 2 und 114 Absatz 1 Buchstabe b vorsehen, daß die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM oder die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR von der Eisenbahngesellschaft oder von dem Beförderungsunternehmen der Bestimmungsstelle unmittelbar vorgelegt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden