BundesrechtInternationale VerträgeEG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage IIArt. 45

Art. 45

In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date

01.01.1993

KÜNDIGUNG

Artikel 45

Die Kündigung eines Bürgschaftsvertrags wird den anderen Ländern durch das Land, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört, unverzüglich mitgeteilt.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden